Statistik gemäß § 21 FMedG, 2016: Statistik gemäß § 21 FMedG

Abstract

Mit dem Fortpflanzungsmedizinrechtsänderungsgesetz 2015 wurde festgelegt, dass die ärztlichen Leiter und Leiterinnen jener Krankenanstalten, in denen medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt wird, ab dem Jahr 2017 jährlich bis zum 31. März der Gesundheit Österreich auf elektronischem Weg die in § 21 Abs. 2 Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) genannten nichtpersonenbezogenen Daten zu melden haben. Die Gesundheit Österreich GmbH hat eine Auswertung dieser Daten vorzunehmen und diese zu veröffentlichen. Der vorliegende Jahresbericht stellt die Statistik gemäß § 21 Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) für den Zeitraum von 1. 1. 2017 bis 31. 12. 2017 dar. Davon ausgenommen ist die Darstellung der aufbewahrten Samenspenden, Eizellen, Eizellenspenden und entwicklungsfähigen Zellen (vgl. Tabelle 2.7), welche sich auf den Stichtag 31. 12. 2017 bezieht. Datenbasis der dargestellten Auswertungen ist eine Summenerhebung je Krankenanstalt (Jahresstatistik), es liegen keine Einzeldatensätze je durchgeführter medizinisch unterstützter Fortpflanzung vor

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