Ziel der vorliegenden Arbeit war es einerseits zu untersuchen, ob unter den Bedingungen eines regulären Schlachtbetriebs die stumpfe Schuss-Schlagbetäubung eine den tierschutzrechtlichen Anforderungen entsprechende Alternative zur Bolzenschussbetäubung darstellt. Andererseits sollte überprüft werden, ob es zu einer nachweisbaren Embolisierung von ZNS-Gewebe in die Lungengefäße, das Herzlumen oder das Herzspitzengewebe kommt