research

Die Fortbestehensprognose - Rechtliche Anforderungen und deren betriebswirtschaftliche Grundlagen

Abstract

Die Prognose, ob ein Unternehmen fortbestehen wird oder nicht, hat weitreichende Konsequenzen für Eigentümer, Gläubiger und Arbeitnehmer der Gesellschaft. In Abhängigkeit von dem Prognoseergebnis sind das Vermögen und die Schulden in der Bilanz und in einem etwaigen Überschuldungsstatus anzusetzen und zu bewerten. Letztlich kann schon der Ausgang der Fortbestehensprognose über Wohlergehen oder Untergang des Unternehmens entscheiden. In diesem Beitrag wird nach einer kurzen Begriffsklärung die Relevanz der Fortbestehensprognose für die Insolvenzgründe dargestellt.Die Insolvenzordnung enthält mit der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung zwei Insolvenzgründe mit prognostischen Elementen. Für die Fortbestehensprognose, die auf Basis eines Unternehmenskonzeptes, einer daraus abgeleiteten integrierten Bilanz-,Ertrags-und Finanzplanung und dem voraussichtlichen Verhalten der Stakeholder hinsichtlich der Finanzierungsbeiträge zu erarbeiten ist, stellen sich die Fragen der Nachhaltigkeit und der Wahrscheinlichkeit der Fortführungsfähigkeit. Zum Prognosehorizont hat sich eine einhellige Meinung herausgebildet.Hingegen ist in der Kommentar-Literatur zu der vom Gesetzgeber geforderten „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ des Fortbestehens in jüngerer Zeit vermehrt eine quantitativ-statistische Interpretation zu finden. In diesem Beitrag wird gezeigt, dass sich diese Auslegung für die Rechtspraxis nicht halten lässt. Vielmehr ist die „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ als juristisches Beweismaß aufzufassen, welches als nicht quantifizierbare komparative Hypothesenwahrscheinlichkeit zu interpretieren ist. Letztlich kommt es hinsichtlich der „überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Fortbestehens“ auf die Einschätzung der Realisierbarkeit der vom Verhalten der Gesellschafter und Gläubiger abhängigen Gesamtfinanzierung an. Der Beitrag schließt mit Ausführungen zur Bedeutung der Fortbestehens-Fehlprognose in der gerichtlichen Auseinandersetzung.going concern assumption, insolvency

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