research

Die Erstellung von Solaranlagen auf oder im Umkreis von Schutzobjekten

Abstract

Mit der Absicht, den Ausbau der erneuerbaren Energien zu beschleunigen, haben Parlament und Volk Solaranlagen von der Baubewilligungspflicht befreit: Seit dem 1. Mai 2014 gilt für genügend angepasste Solaranlagen in Bau- und Landwirtschaftszonen nur noch eine Meldepflicht. In klaren Fällen mag diese Meldepflicht eine Verbesserung im Sinne einer Beschleunigung der Verfahren darstellen; in Fällen allerdings, wo Interessen des Denkmalschutzes oder des Ortsbildschutzes betroffen sein könnten, führt die Meldepflicht zu Rechtsunsicherheit. Aufgrund der fehlenden Beschwerdemöglichkeit im Meldeverfahren kann die Erstellung der Solaranlage erst nachträglich angefochten werden, was für alle Betroffenen mit Nachteilen verbunden ist. Denkmalschutz und Ortsbildschutz müssen unabhängig von der Verfahrensart berücksichtigt werden. Das Meldeverfahren erlaubt den zuständigen Behörden aber keine umfassende Prüfung und umfassende Abwägung der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Interessen. Tangiert eine gemeldete Solaranlage Schutzanliegen, ist es daher für alle Beteiligten sinnvoll, die Anlage in einem Baubewilligungsverfahren zu beurteilen

    Similar works