research

Zur markenrechtlichen Schutzfähigkeit von Eventmarken aus rechtsökonomischer Sicht. Einige Bemerkungen zur aktuellen Rechtsprechung anlässlich der Fussballweltmeisterschaft 2006

Abstract

Seit einiger Zeit bedienen sich die Veranstalter von Grossereignissen wie Welt- und Europameisterschaften, Olympiaden, Konzerttourneen u.a.m. des Markenrechts, um Sponsoren dieser Ereignisse eine wertvolle Gegenleistung bieten zu können. Die Bezeichnung des Ereignisses wird als Marke eingetragen, um durch ein Angebot verschiedener Typen von Lizenzverträgen unterschiedlicher Exklusivität und unterschiedlicher Reichweite im Rahmen eines umfassenden Marketingkonzepts das Interesse einer Vielzahl heterogener Sponsoren zu wecken und dadurch die Finanzierung des Grossereignisses zu ermöglichen. Fezer (2003) hat für diese Form der Marke den Begriff der Eventmarke" geprägt.Auch die Fédération International de Football Association (FIFA) hat sich zur Finanzierung der Fussballweltmeisterschaft 2006 in Deutschland dieses Konzepts bedient. Zu diesem Zweck hat sie zahlreiche Marken, die dieses sportliche Grossereignis kennzeichnen - wie beispielsweise FIFA WM Deutschland 2006", Deutschland 2006", WM 2006" usw., angemeldet und mit drei Kategorien von Veranstaltungspartnern Lizenzverträge abgeschlossen (FIFA Medieninformation; Heermann 2006). Eine geringe Zahl von international tätigen Unternehmen erhielten den Status eines offiziellen Partners und damit das exklusive Recht, weltweit ihre Waren und Dienstleistungen mit Hilfe dieser Eventmarken mit der Weltmeisterschaft gewerblich in Verbindung zu bringen. Für dieses Recht zahlten die offiziellen Sponsoren durchschnittlich 45 Mio. Euro an die FIFA. Weiterhin beteiligten sich sogenannte nationale Förderer an der Finanzierung der Fussballweltmeisterschaft. Sie erhielten das Recht, für ihre Produkte und Dienstleistungen nur im Inland mit den entsprechenden Eventmarken zu werben, und zahlten der FIFA dafür durchschnittlich 13 Mio Euro. Schliesslich gab es noch eine Reihe von Lizenznehmern, die das Recht erwarben, die Marken zu nutzen, um bestimmte Merchandising-Produkte herzustellen und zu vertreiben.Der Streit um die Marken- und Eintragungsfähigkeit der Eventmarken WM 2006" und FUSSBALL WM 2006" begann Mitte 2002, als das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) für die FIFA die Marke FUSSBALL WM 2006" für über 850 Waren und Dienstleistungen eingetragen hat. Später folgte die Eintragung von WM 2006". Gegen beide Eintragungen richteten sich verschiedene Löschungsanträge, mit denen das Bestehen von absoluten Schutzhindernissen geltend gemacht wurde. Das DPMA hat daraufhin die vollständige Löschung der Marken angeordnet. Auf die Beschwerde der FIFA hat das Bundespatentgericht die Löschung für einen Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen wieder aufgehoben. Auf die von der FIFA und vom Süsswarenkonzern Ferrero als Löschungsantragsstellerin eingelegten Rechtsbeschwerden hat der BGH die Löschung der Marken für einen Grossteil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen bestätigt und die Sache im Übrigen wieder an das Bundespatentgericht verwiesen. Um diesen Konflikt aus rechtsökonomischer Sicht zu bewerten, soll im folgenden zunächst einmal geklärt werden, worin die ökonomischen Funktionen des Markenschutzes bestehen. Auf dieser Grundlage werden dann die aktuellen Entscheidungen des Bundespatentgerichts und des BGH bewertet.Trademark Law, Ambush Marketing, Merchandising Rights, Sporting Events,

    Similar works