Persoenlichkeitsschutz und Stasi-Akten

Abstract

'Der Bundesbeauftragte hat auf entsprechenden Antrag zur Aufarbeitung der Taetigkeit des Staatssicherheitsdienstes durch Forschung und Medien diesen auch Unterlagen mit Informationen ueber Personen der Zeitgeschichte, Politiker und Amtstraeger zugaenglich zu machen. Davon ausgenommen sind Informationen, die lediglich deren Privat- oder Intimsphaere betreffen oder wenn aufgrund der Informationserhebung eine Herausgabe unzumutbar ist. Dies gilt z.B. regelmaessig fuer Tonbaender und Abhoerprotokolle, deren Verwendung fuer sich genommen in der Regel auch keinen Beitrag zur Aufarbeitung der Taetigkeit des Staatssicherheitsdienstes leisten kann. Das Gesetz sieht aber unter Beruecksichtigung der Erfordernisse einer sinnvollen Recherche durch Forschung und Medien vor, dass der Bundesbeauftragte in groesserem Umfang Unterlagen zugaenglich macht, als veroeffentlicht werden duerfen. Forscher und Journalisten haben deshalb die Rechtmaessigkeit einer Veroeffentlichung von Informationen stets zu pruefen und zu verantworten.' (Textauszug). Inhaltsverzeichnis: Ernst Benda: Persoenlichkeitsschutz und Stasi-Akten (5-12); Roland Bachmeier: Datenschutz und Umgang mit Stasi-Akten (13-19); Peter Busse: Die Verwendung von Unterlagen des Staatsicherheisdienstes der ehemaligen DDR (20-27)SIGLEAvailable from http://www1.kas.de/publikationen/2000/staat/zp nr9.pdf / FIZ - Fachinformationszzentrum Karlsruhe / TIB - Technische InformationsbibliothekDEGerman

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