Der Gesetzgeber unternimmt mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) einen Anlauf, um die Anreize für eine zeitlich frühere Ingangsetzung eines Insolvenzverfahrens zu stärken. Dieser Versuch trifft auf die Sanktionsfunktion der InsO, die sich in der insolvenzrechtlichen Verteilungsregel dokumentiert. Dieses Aufeinandertreffen wirft eine Reihe interessanter Fragen auf, die in diesem Beitrag unter ökonomischen Aspekten diskutiert werden. Es zeigt sich, dass eine Lösung abhängt von dem ökonomischen Zustand, den das Unternehmen im Gefolge eines Eröffnungsgrundes aufweist, und den Bewertungsregeln, die zur Evaluierung der Ansprüche Berechtigter zum Einsatz kommen. Denn diese bestimmen, wer in welchem Ausmaß am Reorganisationswert partizipiert