Mit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts per 1. Januar 2013 wurde die fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) in fürsorgerische Unterbringung (FU) umbenannt. Bei der Frage, ob eine solche auch bei diesbezüglich urteilsfähigen Personen zulässig ist, gehen die juristischen und medizinethischen Meinungen jedoch auseinander