Analoge Anwendung von Art. 139 OR auf Verwirkungsfristen (BGE 136 III 545)

Abstract

Gestützt auf den Normzweck von Art. 139 [a]OR ist die Bestimmung auf Verwirkungsfristen analog anzuwenden (E. 3.1; zu den neuen Art. 63 und 132 ZPO vgl. Kommentar unten). Dies gilt selbst dann, wenn kein Rückweisungsentscheid im Sinne dieser Norm ergeht, weil die fehlerhafte Prozesseinleitung erst in einem späteren Prozessstadium bekannt wird (E. 3.2). Auch hinderte in casu die versehendlich falsche Bezeichnung einer nicht passivlegitimierten Person als Partei – die für den wahren Schuldner als Versehen erkennbar war – die Anwendung von Art. 139 [a]OR nicht (E. 3.4.1)

    Similar works