Aktienrechtliche Verantwortlichkeit: Vergütung an Organe, Konkursverschleppung, Verjährungsbeginn (BGE 136 III 322)

Abstract

Der Entscheid äussert sich gleich zu mehreren Aspekten der aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage: Erstens verjähren die Ansprüche aus Art. 752 ff. OR, sobald der Geschädigte u.a. hinreichende Kenntnis vom Schaden hat, was meist nicht schon mit der Forderungsanmeldung zutrifft, sondern erst, wenn Kollokationsplan und Inventar zur Einsicht aufliegen. Zweitens ermittelt sich der Fortführungsschaden wegen Konkursverschleppung (Art. 754 f. OR) einzig anhand von Liquidationswerten. Drittens verletzt ein Organ die Treuepflicht gemäss Art. 717 Abs. 1 OR, wenn es nicht einschreitet, obwohl es weiss, dass seine Bezüge die Gesellschaft schädigen, selbst wenn es bei der betreffenden Abstimmung in den Ausstand tritt. In dieser Hinsicht ist das Urteil auch von aktuellem Interesse angesichts der laufenden Diskussion um Vergütungen zu Gunsten von Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitgliedern

    Similar works