Vorausverzicht auf Retrozessionen: Informationspflicht der Bank? (BGE 137 III 393)

Abstract

Wird ein Kunde nur auf "allfällige" Retrozessionszahlungen hingewiesen und weder über das maximal zu erwartende Transaktionsvolumen noch die konkret mit der Depotbank vereinbarte Retrozessionsmarge pro Volumen informiert, ist ein Vorausverzicht auf die Herausgabe von entsprechenden Rückvergütungen unwirksam. Denn erst Transparenz beugt den aus diesem Vergütungssystem rührenden Interessenkonflikten vor. Ein beiläufiger Hinweis auf die Informationspflicht der Bank hinsichtlich Retrozessionen weist zudem mutmasslich den Weg für künftige Entscheidungen zu dieser Frage

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