Die Auswertung von Anträgen auf Genehmigung von Bodenauffüllungen offenbart deutliche Vollzugsdefizite bei der Umsetzung von § 12 BBodSchV in Rheinland-Pfalz: Zum einen werden landwirtschaftlich genutzte Böden aufgefüllt, die ihre Bodenfunktionen schon heute im besonderen Maße erfüllen. Zum anderen fehlen den Genehmigungsbehörden landesweit einheitliche Vorgaben bei der Bearbeitung der Antragsunterlagen