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Umsetzung des AMNOG in die Versorgungspraxis
[Hintergrund] Im Rahmen des Arzneimittelmarktneuordnungsgesetzes (AMNOG) wurde die Preisbildung für patentgeschützte Arzneimittel und damit die Erstattung durch die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) neu geregelt. Zentrale Entscheidungsgrundlage für die Verhandlungen, in denen der Preis bzw. Erstattungsbetrag für ein Arzneimittel ab dem 13. Monat nach Marktzugang festgelegt wird, bildet das Ergebnis einer zuvor durchgeführten Nutzenbewertung. Während der vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgestellte Nutzen bzw. Zusatznutzen eines Arzneimittels für Teile der von der arzneimittelrechtlichen Zulassung abgedeckten Populationen jedoch deutlich unterschiedlich ausfallen kann, ist der auf dieser Basis festgesetzte Erstattungsbetrag bzw. Preis für das Arzneimittel einheitlich - und wird somit ggf. den unterschiedlichen Nutzenniveaus mehr oder weniger gerecht. Vor diesem Hintergrund wird auch von einem Mischpreis gesprochen. Bei Mischpreisen kann es damit in der Praxis zu Konstellationen kommen, bei denen ein Präparat unter Gegebenheiten verordnet wird, bei dem sein Preis im Einzelfall gemessen am individuellen Nutzen des betreffenden Patienten zu hoch im Sinne der sozialgesetzlich geforderten Wirtschaftlichkeit nach in § 12 SGB V (Wirtschaftlichkeitsgebot) ist. Für Ärzte können sich daher Fragen dahingehend ergeben, wie die Nutzenbeschlüsse für ihre Verordnungspraxis zu interpretieren sind und inwieweit die Verordnung neuer Arzneimittel mit Zusatznutzen, aber auch solcher ohne Zusatznutzen, wirtschaftlich ist. Eine umfassende Beschreibung dieser Problemstellung, welche sich aus dem Nebeneinander des - auf Mischpreise abstellenden - AMNOG-Wirtschaftlichkeitskonzeptes und des - auf Einzelfallbetrachtung abstellenden - Wirtschaftlichkeitskonzeptes auf regionaler (KV-) Ebene ergibt, erfolgte bereits in einem ersten Gutachten für den Auftraggeber, welches darüber hinaus eine theoretische Analyse des Problems unternahm und die Unvereinbarkeit beider Konzeptionen feststellte
Regulatorische Handhabung der selektiven Erstattung von Arzneimitteln in den ausgewählten Ländern England, Niederlande, Frankreich und Schweden
[Einleitung] Im Rahmen des AMNOG wurde die Preisbildung für patentgeschützte Arzneimittel und damit die Erstattung durch die GKV neu geregelt. Seit 2011 wird in einer Verhandlung festgelegt, wie viel die Krankenkassen ab dem 13. Monat nach Marktzugang für neue Arzneimittel bezahlen, während die Preisbildung in den ersten 12 Monaten nach wie vor frei ist (§ 130b SGB V). Die zentrale Entscheidungsgrundlage für die Verhandlung ist eine zuvor durchgeführte Nutzenbewertung (§ 35a SGB V). Insbesondere das vom G-BA im Rahmen der Nutzenbewertung festgestellte Ausmaß des Nutzens bzw. Zusatznutzens stellt ein wichtiges Kriterium für die Höhe des festzusetzenden Preises dar. Der Nutzen bzw. Zusatznutzen eines Arzneimittels kann dabei für Teile der von der arzneimittelrechtlichen Zulassung abgedeckten Populationen deutlich unterschiedlich ausfallen. Der auf dieser Basis festgesetzte Erstattungsbetrag bzw. Preis ist unterdessen für das zugelassene Arzneimittel einheitlich, wird somit ggf. den unterschiedlichen Nutzenniveaus mehr oder weniger gerecht. Vor diesem Hintergrund wird auch von einem „Mischpreis“ gesprochen. Bei Mischpreisen kann es zu Konstellationen kommen, bei denen ein Präparat unter Gegebenheiten verordnet wird, bei dem sein Preis im Einzelfall gemessen am individuellen Nutzen des betreffenden Patienten zu hoch im Sinne der sozialgesetzlich geforderten Wirtschaftlichkeit ist. Sofern die Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln mit unterschiedlichen Nutzenniveaus nicht auf bestimmte Teilpopulationen mit entsprechenden Nutzenniveaus eingeschränkt wird, kommt es in der Praxis zwangsläufig zu Verordnungen, bei denen der Preis nicht „nutzengerecht“ ist. Die sich hieraus ergebende Situation gibt Anlass zur Untersuchung der Frage, ob und wie eine Einschränkung der Erstattungsfähigkeit, d. h. eine selektive Erstattung, zu einer besseren Handhabung der skizzierten Problematik beitragen könnte
Situation review of care deficits and management programs for Multiple Sclerosis in Germany
Rouzé Michel. Pas de sursis pour les mammifères marins. In: Raison présente, n°27, Juillet – Août – Septembre 1973. Faut-il arrêter la croissance. p. 115
Analyse und Entwicklung von Anreizstrukturen zur nachhaltigen Förderung und Harmonisierung von Aktivitäten der Sozialversicherungsträger zum Erhalt und der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit chronisch kranker Beschäftiger
[Ziel der Studie] Angesichts zunehmender Prävalenzen chronischer Erkrankungen von Arbeitnehmern aufgrund der demographischen Entwicklung und deren volkswirtschaftlicher Folgen zielt die vorliegende Studie auf die Erarbeitung von Konzepten zum nachhaltigen Erhalt und zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit chronisch kranker Erwerbspersonen, basierend insbesondere auf einer Analyse bestehender Best Practice Modelle. Dabei liegt der Fokus auf der Entwicklung sowie Ausgestaltung angemessener Anreizkonstellationen für alle beteiligten Akteure. Als Untersuchungspopulation dienten chronisch kranke Beschäftigten mit langen AU-Zeiten oder bestehendem Krankengeldbezug.[Conclusion] Measures aiming at the sustainable preservation and the restoration of the working ability of chronically ill employees are - on the German national scale - still insufficiently implemented. Interface problems lead to inappropriate time lags. Several best practice models could be identified, which were often building on the initiative of statutory pension schemes. One of their common features is an increased cooperation of players from different statutory insurance branches and care sectors, by this overcoming sector specific perspectives and the interface problems caused by fragmentation. Legislative regulations have to be changed to implement this type of programs on a nation-wide scale by an appropriate design of incentive systems