242 research outputs found

    Res iudicata pro veritate accipitur? Die Ziele des römischen Zivilprozesses zwischen Verhandlungsmaxime und Untersuchungsgrundsatz

    Get PDF
    Soll das Urteil für die Wahrheit genommen werden und damit inter omnes, auch Dritten gegenüber wirken, dann widerspricht dies der Beschränkung der Rechtskraft des Zivilurteils auf die Parteien und deren Rechtsnachfolger. Diese Beschränkung gilt für Streitigkeiten inter partes, zwischen zwei Parteien über Vermögensrechte. Dort herrscht das aus der Verhandlungsmaxime folgende Prinzip der nur formellen Wahrheit. Wegen des Anspruchs auf richterliches Gehör dürfen am Verfahren nicht beteiligte Dritte durch gewöhnliche Zivilurteile nicht benachteiligt werden. Für wahr gilt der Urteilsinhalt nur in nichtvermögensrechtlichen Verfahren mit Erforschung der materiellen Wahrheit durch den Richter von Amts wegen, insbesondere über den Personenstand. Die von Nikolaus Thaddäus Gönner um 1804 eingeführte Unterscheidung zwischen formeller und materieller Wahrheit, zwischen Verhandlungs- und Untersuchungsmaxime gehört zum Allgemeingut der gegenwärtigen Prozessrechtswissenschaft. Für das römische Prozessrecht werden Gönners Erkenntnisse im vorliegenden Beitrag hingegen erstmals fruchtbar gemacht

    Die Konstruktion des Anwartschaftsrechts aus bedingter Übereignung und der favor dotis bei Ulpian D.23,3,9,1.

    Get PDF
    Ursprünge des Schutzes eines aufschiebend bedingt Berechtigten gegen beeinträchtigende Zwischenverfügungen und gegen den Tod des Verfügenden vor dem Bedingungseintritt

    Das Rechtswirkungsdenken: Ursprünge, Leistungsfähigkeit und Grenzen

    Get PDF
    Bauelemente zur Errichtung eines Systems möglicher Rechtswirkunge

    Gloria und virtus als Ziel athletischer Wettkämpfe und die Unbescholtenheit der Athleten sowie die erlaubten Sportwetten nach römischen Rechtsquellen.

    Get PDF
    Die nach virtus, der höchsten Mannestugend, strebenden antiken Athleten waren nicht gezeichnet durch das Stigma der Infamie. Hierin unterscheiden sie sich von Schauspielern, Tierkämpfern und Gladiatoren. Wetten virtutis causa waren ausnahmsweise gestattet. Die je nach den Fallumständen fehlende Verantwortlichkeit für eventuelle Körperverletzungen des Gegners im Wettkampf folgt aus dem mit der Teilnahme konkludent übernommenen Risiko. Gehaftet wird nur bei nachgewiesenem schuldhaftem Regelverstoß

    Die Konfusion: Schuldtilgungsgrund oder bloßer Wegfall der Klagbarkeit? Zur Vornahme der Erfüllung mit sich selbst

    Get PDF
    Die Resultate lassen sich in folgenden fünf Sätzen zusammenfassen: „1. Vereinigen sich Schuldner- und Gläubigervermögen in einer Hand, so erlischt eine Forderung (entgegen ganz herrschender Ansicht) nicht. 2. Der Schuldner hat vielmehr die Erfüllung durch Rechtsgeschäft mit sich selbst vorzunehmen. 3. Bis zur Verschmelzung der beiden Vermögensmassen besteht die Verbindlichkeit zwischen ihnen als Naturalobligation fort. 4. Akzessorische Sicherheiten bleiben bis dahin bestehen. 5. Rechte Dritter an der Forderung werden durch die Vereinigung nicht berührt.

    Mentalreservation und Simulation als antizipierte Konträrakte bei formbedürftigen Geschäften, insbesondere bei Testamentserrichtung und Heirat

    Get PDF
    Nach der im Anschluss an Andreas von Tuhr entwickelten Kernthese sind formgebundene Geschäfte wegen vom Empfänger erkannter Mentalreservation oder wegen Simulation entgegen § 116 Satz 2 und § 117 Abs.1 BGB nur insoweit nichtig, als sie einen formfreien Konträrakt in Gestalt eines Widerrufs oder Aufhebungsvertrages vertragen

    Schenkungsvollzug durch bargeldlose Zahlung?

    Get PDF
    Die Schenkung eines Kastens Pralinen ist sogleich mit der Übergabe vollzogen. Die Übereignung eines Schecks ist hingegen ein bloßes Versprechen. Das formnichtige Versprechen wird entgegen ganz herrschender Ansicht auch nicht durch die Einlösung des Schecks seitens der Bank geheilt. Ließ aber der Scheckaussteller nach dem Zugang des turnusmäßigen Kontoabschlusses einen zur Geltendmachung seines Bereicherungsanspruchs genügenden Zeitraum verstreichen, so kann von seinem stillschweigenden Verzicht ausgegangen werden

    Die sorgfältige Klagen-Auswahl durch den Käufer bei umgekehrter Eviktion (Papinian D. 21,2,66pr.): Da mihi facta, dabo tibi ius?

    Get PDF
    Die Belangung des Verkäufers wegen nicht verschafften ungestörten dauerhaften Besitzes setzt nach römischem Eviktionsprinzip voraus, dass der Käufer den Prozess um das Behaltendürfen oder die Wiedererlangung des Besitzes mit aller zumutbarer Sorgfalt geführt hat. Nach schuldlosem Besitzverlust muss sich der Käufer zur Rückerlangung der Klage mit den geringsten Beweisanforderungen bedienen, das ist die actio aus besserem Besitz (Ersitzungsbesitz, actio Publiciana), nicht die rei vindicatio. Diese Obliegenheit muss der Käufer zumal dann beachten, wenn der Verkäufer ihn ausdrücklich darauf hinwies. Missachtet der Käufer diesen Rat und ist es nach verlorener rei vindicatio für eine Prozesswiederholung mit der actio Publiciana zu spät (weil der verklagte Besitzer die Sache inzwischen ersessen hat), dann hat er seinen Regressanspruch gegen den Verkäufer verwirkt. Rät der Verkäufer hingegen anstelle der rei vindicatio zur Pfandvindikation, dann braucht der Käufer dem nicht zu folgen, weil der Besitzer das Pfand durch Zahlung der Schuldsumme an den Verkäufer zum Erlöschen bringen kann. In diesem Falle ist die Weisung des Verkäufers nicht schlüssig, denn damit räumt er ein, dass er dem Käufer nicht dauerhaften Eigenbesitz, sondern nur auflösend bedingten Pfandbesitz verschaffen konnte. Die Fälle veranschaulichen, dass das römische Eviktionsprinzip eine gerichtliche Vorentscheidung über das dem Käufer nicht verschaffte Recht zum dauerhaften Eigenbesitz voraussetzte. Der erste Fall charakterisiert insbesondere den engen, sich auf die individuelle actio beschränkenden Streitgegenstand im klassischen Formularverfahren. Nach modernem Recht erfasst die Rechtskraft wegen der Beschränkung der Parteien auf den Tatsachenvortrag und aufgrund der erweiterten richterlichen Kognition hingegen sämtliche für den Sachverhalt in Betracht kommende materiellrechtliche Anspruchsgrundlagen

    El interés de afección: hoy y en el Derecho romano

    Get PDF
    Spanische Kurzfassung meines Aufsatzes aus der Festschrift für Okko Behrends. Para más información sobre el tema consúltese mi detallado ensayo en alemán: «Das Affektionsinteresse: heute und in römischen Rechtsquellen», en: Ars Iuris, Festschrift für Okko Behrends (Göttingen, Wallstein-Verlag 2009),555-588

    Historische Verbindungen zwischen polnischem und westeuropäischem Recht und seiner Wissenschaft

    Get PDF
    Curricula polnischer Juristen an westeuropäischen Universitäten - Gründungsgeschichte der Universität Krakau - gegenseitige Beeinflussungen im Zivilrech
    corecore