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    Convention on Cybercrime (ETS 185) - Ein Vergleich mit dem deutschen Computerstrafrecht in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht

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    Die �Convention on Cybercrime� ist das 185. völkerrechtliche Abkommen aus der Feder des Europarats. Sie ist ein Resultat jahrelanger, internationaler Bemühungen zur Verbesserung der Bekämpfung der Computerkriminalität. Neben dem Europarat findet eine länderübergreifende Zusammenarbeit auch auf der Ebene der Vereinten Nationen, der OECD, der G8 und der Europäischen Union statt. Bislang stellt die Konvention das weitest reichende und konkreteste Ergebnis dieser Bemühungen dar. Sie wurde im November 2001 durch den Europarat verabschiedet. Etwa ein Jahr später kam es zum Beschluss des ersten Zusatzprotokolls, das der Bekämpfung fremdenfeindlicher Inhalte im Zusammenhang mit Computersystemen, vor allem in Bezug auf das Internet, gewidmet ist. Da der Europarat als internationale Organisation, anders als die supranationalen Europäischen Gemeinschaften, keine hoheitliche Befugnis für eine überstaatliche Rechtssetzung besitzt, stellte die Konvention zunächst den Entwurf eines mutlilateralen, völkerrechtlichen Vertrags dar. Verbindliche Wirkung entfaltete sie nach der Ratifikation durch Litauen am 18.03.2004 zwischen den Unterzeichnerstaaten Albanien, Kroatien, Estland, Ungarn (und Litauen) mit rechtlich verbindlicher Wirkung ab dem 01.07.2004. Die Einbeziehung von Völkerrechtssubjekten, die den Vertrag nachträglich annehmen, richtet sich nach Art. 36 Abs. 4. Über Art. 37 wird denjenigen Staaten, die nicht im Europarat vertreten sind und nicht an der Ausarbeitung des Abkommens teilhatten, der Beitritt zur Konvention ermöglicht. Deutschland hat das Abkommen zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Dezember 2004) zwar unterzeichnet, jedoch noch nicht ratifiziert. Die Konvention ist in vier Kapitel (chapter) unterteilt, die wiederum aus mehreren Abschnitten (section) und Titeln (title) bestehen können und die einzelnen Artikel (article) enthalten. Kapitel (I) enthält Legaldefinition grundlegender Begriffe (beispielsweise �Daten�). Der 1. Abschnitt in Kapitel II behandelt Fragen des materiellen Rechts. Die Konvention geht anders als das deutsche StGB nicht vom Allgemeinen zum Besonderen Teil, sondern definiert zunächst neun Delikte, um im Anschluss daran allgemeine Bestimmungen zu Versuch und Beteiligung, sowie Sanktionen und Maßnahmen zu treffen. Der 2. Abschnitt in Kapitel II enthält Bestimmungen zum Verfahrensrecht, die nach dem Willen der Verfasser nicht nur auf die im 1. Abschnitt definierten Tatbestände zur Anwendung kommen sollen, sondern auf alle Delikte im Zusammenhang mit Computern und Beweisen in elektronischer Form. Kapitel II endet mit Bestimmungen zum Internationalen Strafrecht (Jurisdiction), Art. 22. Kapitel III (Art. 23 bis 35) enthält Vorschriften zur Internationalen Zusammenarbeit und Rechtshilfe sowohl in Bezug auf die in der Konvention definierten Tatbestände als auch auf weitere, sofern Beweise in elektronischer Form erhoben werden sollen. Kapital IV (Art. 36 bis 48) enthält lediglich Schlussbestimmungen, die nicht von denjenigen in anderen Konventionen des Europarates abweichen. Die vorliegende Dissertation untersucht die materiell- und verfahrensrechtlichen Vorgaben der Konvention (Art. 1 bis einschließlich 23). Dazu werden die einzelnen Artikel der Konvention zunächst erläutert und anschließend vergleichbare Normen des deutschen Strafrechts dargestellt. In einem dritten Schritt werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten ermittelt und abschließend nach nationalen rechtlichen Gesichtspunkten bewertet. Die Erläuterung der Konvention erfolgt in erster Linie anhand des Wortlauts sowie ergänzend mit Hilfe des am 08.11.2001 veröffentlichten �Explanatory Reports� (ER). Von einer Bearbeitung des dritten und vierten Kapitels wurde Abstand genommen, da diese thematisch nicht mehr dem Kernbereich des Strafrechts angehören und insoweit abgrenzbar sind. Nicht zuletzt auch aus Platzgründen soll die Untersuchung der Internationalen Zusammenarbeit und Rechtshilfe in Strafsachen einer gesonderten wissenschaftlichen Bearbeitung vorbehalten bleiben
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