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Das neue Terrorbekämpfungsgesetz Russlands vom 10. März 2006
Russland hat ein Terrorismusproblem, und es ist gewiss nicht nur „hausgemacht“, aber im Umgang mit diesem Problem hat die Präsidialexekutive eine ernste Glaubwürdigkeitslücke. Unter Präsident Putin ist sie eher noch breiter geworden, da er bei der Terrorbekämpfung bisher kaum Erfolge aufzuweisen hat. Am 10. März 2006 ist nun ein neues Terrorismusbekämpfungsgesetz in Kraft getreten. Es ist Teil eines Gesetzespakets, zu dem u. a. auch Novellierungen des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung zählen, vor allem aber das Dekret Präsident Putins vom 15. Februar 2006, welches ergänzende Organisationsmaß- nahmen der Terrorismusbekämpfung, voran die Bildung eines „Nationalen Antiterroristischen Komitees“ unter der Leitung des FSB-Chefs anordnet. Das neue Terrorismusbekämpfungsgesetz strafft und verschärft die bisher geltenden Vorschriften
Völkerrechtliche Aspekte des "Georgien-Krieges" (2008)
Wer hat den "Georgien-Krieg" angefangen? War es Georgien? War es Russland oder vielleicht Süd-Ossetien? Aus völkerrechtlicher Sicht ist die Antwort auf diese Frage höchst wichtig, denn es gilt im "Modernen Völkerrecht", d.h. seit etwa 1945, das Verbot des Angriff skrieges. Seine Entfesselung stellt sogar ein völkerrechtliches "Verbrechen" dar, das heute vom Internationalen Strafgerichtshof der Vereinten Nationen verfolgt werden kann, auch wenn natürlich jeder weiß, dass ein Krieg nicht plötzlich ausbricht, sondern viele Verursacher und eine meist lange Vorgeschichte hat, in der alle Konfliktparteien ihre Rolle gespielt haben
Der zweite JUKOS-Strafprozess gegen Michail Chodorkowskij und Platon Lebedew
Am 30. Dezember 2010 endete mit der vollständigen Urteilsverkündung der zweite Strafprozess gegen Michail Chodorkowskij und Platon Lebedew vor dem Gericht des Moskauer Stadtbezirks Chamowniki, unweit des Kiewer Bahnhofs. Richter Viktor Danilkin hatte die Verkündung am 27.12. mit dem Schuldausspruch begonnen. Er schloss die Verlesung des 689 Seiten umfassenden Urteils am 30. mit der Verkündung der Strafen ab. Die Angeklagten wurden – unter Berücksichtigung ihrer noch nicht abgebüßten Reststrafen aus dem ersten Strafprozess von 2005 – jeweils zu 14 Jahren Freiheitsentzug verurteilt, zu verbüßen in Besserungskolonien des allgemeinen Vollzuges