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Struktur und Teilhabe: Zur gleichheitsdogmatischen Bedeutung der „dritten Option“
Der Beschluss des BVerfG zur „dritten Option“ erkennt erstmals geschlechtliche Vielfalt jenseits der Zweigeschlechtlichkeit auch rechtlich an. Im Rahmen des Symposiums konzentriert sich dieser Beitrag auf die Bedeutung dieser Entscheidung für den verfassungsrechtlichen Diskriminierungsschutz. Denn der Senat ordnet erstmals die Geschlechtsidentität nicht nur dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu, sondern auch dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG. Doch erschöpft sich die Bedeutung der Entscheidung in dieser Hinsicht keineswegs in einer weiten Auslegung des Begriffs „Geschlecht“ in Abs. 3 S. 1. Der Beschluss leistet vielmehr einen grundlegenden Beitrag zur Klärung der dogmatischen Struktur von Art. 3 GG, die seit der Schaffung des Grundgesetzes umstritten war. Damit wird gleichzeitig das Potential des Absatzes 3 für die Bekämpfung struktureller Diskriminierung auch über das Geschlecht hinaus entfaltet