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    Innovative tiergerechte Haltungsverfahren für die ökologische Schweine- und Rinder-haltung im Rahmen der geänderten EU-Öko-Verordnung (Verbundvorhaben)

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    In der ökologischen Rinder- und Schweinehaltung ist der Zugang zur Weide oder zum Auslauf obligatorisch. Daneben gibt es zunehmend innovative Systeme mit nicht klar getrennten Innen- und Außenbereichen, bei denen somit unklar ist, welche Abschnitte des Haltungsverfahrens als Stallfläche und welche als Außenfläche nach der EU-Öko-Verordnung anzurechnen sind. Trotz ausreichender Gesamtfläche kann es zu Unterschreitungen insbesondere der Flächenanforderungen im Stall kommen, ohne dass dies mit Nachteilen für die Tiere verbunden ist. Andererseits können solche offeneren Haltungsverfahren auch Vorteile in Bezug auf das Tierwohl bieten. Ziel des Projektes war es, unter Berücksichtigung der arteigenen Bedürfnisse von Rindern und Schweinen Haltungskriterien zu erarbeiten, mit denen unabhängig von der Aufteilung der verfügbaren Fläche auf den Innen- und Außenbereich beurteilt werden kann, ob die Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung erfüllt werden. Unter breiter Expert:innen-Beteiligung wurden die Kriterien diskutiert und ihre Anwendbarkeit an Beispielen von Haltungsverfahren geprüft. In einem englischsprachigen Bericht wird der derzeitige Stand des Wissens zu den Bedürfnissen von Schwein und Rind mit besonderem Bezug zu Außenklimabedingungen und die abgeleiteten Haltungskriterien dargestellt und Beispiele innovativer, besonders tiergerechter Haltungsverfahren vorgestellt, die die erarbeiteten Kriterien erfüllen. Es wird der Schluss gezogen, dass bei den neuen, offeneren Haltungsverfahren die Unterscheidung zwischen Innen- und Außenflächen wenig aussagekräftig ist und stattdessen anhand der entwickelten Kriterien bewertet werden sollte, ob diese Verfahren Voraussetzungen für ein verbessertes Tierwohl bieten. In der Verordnung (EU) 2020/464 sollte es ermöglicht werden, im positiven Fall von den in Anhang I Teil I festgelegten Mindestflächen im Innen- und Außenbereich abzuweichen, soweit die geforderte Mindestgesamtfläche (Stall- und Außenfläche) geboten wird
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