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    Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern (Unabhängige Gutachter-Richtlinien - UGu-RiLi) nach § 53b SGB XI vom 06.05.2013 geändert durch Beschluss vom 23.11.2016

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    Der GKV-Spitzenverband hat auf der Grundlage von § 53b SGB XI am 23.11.2016 die nachstehenden Richtlinien zur Zusammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unabhängigen Gutachtern (Unabhängige Gutachter Richtlinie-UGu-RiLi) beschlossen

    Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes über die von den Medizinischen Diensten für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung zu übermittelnden Berichte und Statistiken (Statistik-Richtlinien - StRi) vom 29.10.2019

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    Der GKV-Spitzenverband hat unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen aufgrund des § 53a Nr. 3 SGB XI die nachstehenden Richtlinien über die von den Medizinischen Diensten für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung zu übermittelnden Berichte und Statistiken (Statistik-Richtlinien – StRi) am 29.10.2019 beschlossen. Diese Richtlinien ersetzen die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes über die von den Medizinischen Diensten für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung zu übermittelnden Berichte und Statistiken vom 06.02.2012 geändert durch Beschluss vom 05.12.2018. Die Regelungen der Statistik-Richtlinien werden auch in Zukunft insbesondere an die Änderungen der maßgeblichen Richtlinien wie z.B. die Begutachtungs-Richtlinien oder Qualitätsprüfungs-Richtlinien anzupassen sein

    Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 112a SGB XI zu den Anforderungen an das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung für ambulante Betreuungsdienste vom 17.07.2019

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    Der GKV-Spitzenverband hat unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Prüfdienstes des Verbandes der Privaten Versicherung e. V. auf Grundlage des § 112a SGB XI am 17.07.2019 die nachfolgenden Richtlinien zu den Anforderungen an das Qualitätsmanagement und die Qualitätssicherung für ambulante Betreuungsdienste beschlossen. Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen haben nach § 118 Absatz 1 SGB XI bei der Erstellung der Richtlinien beratend mitgewirkt. Den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Richtlinien am 05.09.2019 genehmigt

    Richtlinien nach § 53b SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen (Betreuungskräfte-RL) vom 19. August 2008 in der Fassung vom 23. November 2016

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    Der GKV-Spitzenverband hat die Betreuungskräfte-RL auf Grundlage von § 87b SGB XI a.F. am 19. August 2008 beschlossen; das Bundesministerium für Gesundheit hat sie mit Schreiben vom 25. August 2008 genehmigt. Aufgrund der Neuregelungen des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes und des Ersten Pflegestärkungsgesetzes erfolgten mit den Fassungen vom 6. Mai 2013 und 29. Dezember 2014 Anpassungen der Richtlinien. Auf der Grundlage der ab 1. Januar 2017 in Kraft tretenden Neuregelungen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes in § 53c SGB XI [aufgrund des MDK-Reformgesetzes mit Wirkung zum 01.01.2020 inhaltsgleich in den § 53b SGB XI verschoben] hat der GKV-Spitzenverband die Richtlinien angepasst und die geänderte Fassung nach Anhörung der Bundesvereinigungen der Träger stationärer Pflegeeinrichtungen und der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse am 23. November 2016 beschlossen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die geänderten Richtlinien mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 mit Auflagen genehmigt
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