27 research outputs found

    Provisorische Ordnung des gemeinschaftlichen Ober-Appellations-Gerichts zu Jena für die Großherzoglich und Herzoglich Sachsen-Ernestinischen, auch Fürstlich Reussischen Lande

    No full text
    PROVISORISCHE ORDNUNG DES GEMEINSCHAFTLICHEN OBER-APPELLATIONS-GERICHTS ZU JENA FÜR DIE GROSSHERZOGLICH UND HERZOGLICH SACHSEN-ERNESTINISCHEN, AUCH FÜRSTLICH REUSSISCHEN LANDE Provisorische Ordnung des gemeinschaftlichen Ober-Appellations-Gerichts zu Jena für die Großherzoglich und Herzoglich Sachsen-Ernestinischen, auch Fürstlich Reussischen Lande ([1]) Titelseite des [3] Bl. enthaltenen Werks "Patent zu Publication der provisorischen Ober-Appellations-Gerichts-Ordnung im Grosherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach, Weimar, den 20. December 1816" ([1]r) Titelseite ([1]) Uebersicht des Inhalts ([3]) I. Titel. Von der Bestimmung, dem Personal und den öffentlichen Verhältnissen des Ober-Appellations-Gerichts ([5]) II. Titel. Von der Competenz des Ober-Appellations-Gerichts in Civil-Rechtsstreitigkeiten und Criminal-Sachen. (10) III. Titel. Von der schiedsrichterlichen Instanz des Ober-Appellations-Gerichts in Streitigkeiten der Durchlauchtigsten vereinten Höfe unter sich. (21) IV. Titel. Vom Geschäftsgang beym Ober-Appellations-Gericht im Allgemeinen. (23) V. Titel. Vom Proceßgang insbesondere. (27) VI. Titel. Von den Besoldungen und der Unterhaltungen des Ober-Appellations-Gerichts. (30) VII. Titel. Von der gesetzlichen Kraft gegenwärtiger provisorischen Ober-Appellations-Gerichts-Ordnung. (33) [Patent zu Publication der provisorischen Ober-Appellations-Gerichts-Ordnung im Grosherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach, Weimar, den 20. December 1816] (Fortsetzung) ([1]r

    Carl August, von Gottes Gnaden ... Die immermehr begründete Erfahrung, daß die unbedingt nachgelassene Einholung auswärtiger Erkenntnisse in appellabeln Strafrechtsfällen einer sich gleichbleibenden, festen Handhabung des Rechtes keineswegs förderlich ist ... haben Uns bewogen ...Folgendes zu verordnen ...

    No full text
    CARL AUGUST, VON GOTTES GNADEN ... DIE IMMERMEHR BEGRÜNDETE ERFAHRUNG, DASS DIE UNBEDINGT NACHGELASSENE EINHOLUNG AUSWÄRTIGER ERKENNTNISSE IN APPELLABELN STRAFRECHTSFÄLLEN EINER SICH GLEICHBLEIBENDEN, FESTEN HANDHABUNG DES RECHTES KEINESWEGS FÖRDERLICH IST ... HABEN UNS BEWOGEN ...FOLGENDES ZU VERORDNEN ... Carl August, von Gottes Gnaden ... Die immermehr begründete Erfahrung, daß die unbedingt nachgelassene Einholung auswärtiger Erkenntnisse in appellabeln Strafrechtsfällen einer sich gleichbleibenden, festen Handhabung des Rechtes keineswegs förderlich ist ... haben Uns bewogen ...Folgendes zu verordnen ... ([1]r

    Carl August, ... Die häufigen Feuersbrünste, welche in den letzten Jahren auch Unsere Lande betroffen und nicht in ihren unmittelbaren Folgen den Wohlstand vieler Familien und ganzer Ortschaften zerrüttet, sondern auch ... eine drückende Last herbeygeführt haben, ...Wir verordnen demnach mit Beyrath und Zustimmung des getreuen Landtages ...

    No full text
    CARL AUGUST, ... DIE HÄUFIGEN FEUERSBRÜNSTE, WELCHE IN DEN LETZTEN JAHREN AUCH UNSERE LANDE BETROFFEN UND NICHT IN IHREN UNMITTELBAREN FOLGEN DEN WOHLSTAND VIELER FAMILIEN UND GANZER ORTSCHAFTEN ZERRÜTTET, SONDERN AUCH ... EINE DRÜCKENDE LAST HERBEYGEFÜHRT HABEN, ...WIR VERORDNEN DEMNACH MIT BEYRATH UND ZUSTIMMUNG DES GETREUEN LANDTAGES ... Carl August, ... Die häufigen Feuersbrünste, welche in den letzten Jahren auch Unsere Lande betroffen und nicht in ihren unmittelbaren Folgen den Wohlstand vieler Familien und ganzer Ortschaften zerrüttet, sondern auch ... eine drückende Last herbeygeführt haben, ...Wir verordnen demnach mit Beyrath und Zustimmung des getreuen Landtages ... ([1]

    Carl August, von Gottes Gnaden ... Nachdem Wir von Unseren beyden Landesregierungen auf die Unzweckmäßigkeit der in dem Römischen Rechte enthaltenen, in Umserem Großherzogthume theils unbedingt, theils mit gewissen Modifikationen geltenden und sehr verschieden ausgelegten Lex Anastasiana und einiger ähnlichen Gesetze über Cessionen aufmerksam gemacht worden sind: so finden Wir ... Uns bewogen, Folgendes zu verordnen

    No full text
    CARL AUGUST, VON GOTTES GNADEN ... NACHDEM WIR VON UNSEREN BEYDEN LANDESREGIERUNGEN AUF DIE UNZWECKMÄSSIGKEIT DER IN DEM RÖMISCHEN RECHTE ENTHALTENEN, IN UMSEREM GROSSHERZOGTHUME THEILS UNBEDINGT, THEILS MIT GEWISSEN MODIFIKATIONEN GELTENDEN UND SEHR VERSCHIEDEN AUSGELEGTEN LEX ANASTASIANA UND EINIGER ÄHNLICHEN GESETZE ÜBER CESSIONEN AUFMERKSAM GEMACHT WORDEN SIND: SO FINDEN WIR ... UNS BEWOGEN, FOLGENDES ZU VERORDNEN Carl August, von Gottes Gnaden ... Nachdem Wir von Unseren beyden Landesregierungen auf die Unzweckmäßigkeit der in dem Römischen Rechte enthaltenen, in Umserem Großherzogthume theils unbedingt, theils mit gewissen Modifikationen geltenden und sehr verschieden ausgelegten Lex Anastasiana und einiger ähnlichen Gesetze über Cessionen aufmerksam gemacht worden sind: so finden Wir ... Uns bewogen, Folgendes zu verordnen ([1]r
    corecore