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Der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung
Der gemeinnützigkeitsrechtliche Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung verpflichtet steuerbegünstigte Körperschaften dazu, vereinnahmte Mittel grundsätzlich zeitnah für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden oder einer speziellen gemeinnützigkeitsrechtlichen Rücklage zuzuführen. Der Aufbau von Eigenkapital ist nur in begrenztem Umfang zulässig. Dieser Grundsatz wird seit den ersten Steuerbegünstigungen Anfang des 20. Jahrhunderts allgemein anerkannt und ist seit der Jahrtausendwende gesetzlich verankert. Bei der Frage nach dem Sinn und Zweck der Regelung und ihrer Einordnung in das System des Gemeinnützigkeitsrechts besteht allerdings Unklarheit. Im Sommer 2024 schlug die Bundesregierung vor, die Regelung gänzlich abzuschaffen.
Vor diesem Hintergrund werden in der Arbeit die unterschiedlichen Ansätze zur Rechtfertigung einer zeitlichen Vorgabe für steuerbegünstigte Körperschaften untersucht. Nach Auffassung des Autors kommt dem Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung in erster Linie eine Lenkungsfunktion zu. Danach sei eine zeitliche Vorgabe geeignet, um Kontrolldefizite im Dritten Sektor auszugleichen und das Ausgabeverhalten der verantwortlichen Organe zu disziplinieren. Zudem diene die Mittelverwendungsfrist der Finanzverwaltung als handhabbares Instrument bei der Überwachung der gegenwartsnahen gemeinwohlfördernden Tätigkeit steuerbegünstigter Körperschaften.
Auf dieser Grundlage werden in der Arbeit spezifische Auslegungsprobleme des geltenden Gemeinnützigkeitsrechts analysiert, insbesondere im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Rücklagetatbeständen. Die Ergebnisse werden schließlich in einem umfassenden Reformvorschlag mit dem Ziel einer Verbesserung und Vereinfachung der Regelungen verarbeitet