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    Examensklausur StR Von ungedeckten Konten, unbestellten Waren und unbesetzten Kassen

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    Der Fall wurde im WS 2010/2011 im Examensklausurenkurs der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg gestellt. Bei einer Durchfallquote von 32,8% erreichten 6,3% der Bearbeiter die Notenstufe »vollbefriedigend«. Der Durchschnitt lag bei 4,8 Punkten

    § 258 StGB Strafvereitelung

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    Die Geldwäsche als universelles Kontaktdelikt am Beispiel der leichtfertigen Geldwäsche durch Finanzagenten

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    Die Geldwäschebekämpfungsstrategie der Europäischen Union und der internationalen Organisationen hat zur Schaffung und stetigen Verschärfung nationaler Strafvorschriften gegen unterschiedlichste Handlungen geführt, die mit dem schillernden Begriff der Geldwäsche bezeichnet werden. Letztlich ist dieser Begriff jedoch durch die Loslösung von der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität zu einem leeren Begriffsmantel geworden, den europäische und internationale Vorgaben willkürlich nach kriminalpolitischer Opportunität mit Inhalten füllen. Wenn dann noch das nationale Strafrecht über die internationalen und europäischen Vorgaben hinausgeht und – wie Deutschland – sowohl die leichtfertige Geldwäsche unter Strafe stellt als auch eine nahezu unbeschränkte Infektion von Konten zulässt, entstehen nicht nur verfassungsrechtliche Friktionen. Vielmehr könnte § 261 StGB vom Instrument der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität zu einer ernsthaften Gefahr für redliche und sorgfältige Unternehmer werden

    § 398a AO im Licht des europäischen Grundsatzes ne bis in idem

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    Der Gesetzgeber hat mit der Änderung der Vorschriften über die steuerstrafrechtliche Selbstanzeige nach § AO § 371 AO durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nicht nur durch die Umsetzung der „Reinen-Tisch-Lösung” drastisch verkürzt, sondern auch durch die Beschränkung auf Fälle, in denen das Ausmaß der Hinterziehung (derzeit noch) 50.000 EUR nicht überschreitet. Wird diese Betragsgrenze überschritten, so ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich. Gleiches soll nach dem Referentenentwurf für einen neuen § AO § 371 Abs. AO § 371 Absatz 2 Nr. 4 gelten, „wenn ein in § AO § 370 Absatz AO § 370 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 AO genannter besonders schwerer Fall vorliegt”. Hier greift aber nun die vom Gesetzgeber neu konzipierte Lösung eines zwingenden Verfolgungshindernisses in § AO § 398a AO ein. Die vermeintlich salomonische Entscheidung, die strafbefreiende Selbstanzeige für schwerwiegende Steuerhinterziehungen abzuschaffen, diese Taten aber dennoch nicht strafrechtlich zu verfolgen, um so weiterhin unbekannte Steuerquellen aufzudecken, erweist sich als misslich. Denn sie bringt im Vergleich zu einer rein materiell-strafrechtlichen Lösung (auch) im unionsrechtlichen Kontext erhebliche Rechtsunsicherheit mit sich
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