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Das Missverstandnis hinsichtlich der Volkssouveranitat in Art. 1 Abs. 2 des Koreanischen Verfassungsrechts
Das koreanische Verfassungsgericht hat das Gesetz zur Verwaltungshauptstadt
für verfassungswidrig erklärt. Als Begründung hat es angeführt, dass dem
Verfassungsgewohnheitrecht die gleiche Wirkung zukomme wie dem positiven
Verfassungsrecht. Diese folge aus dem Umstand, dass dem Volk als
verfassungsgebender Gewalt (pouvoir constituant) das Recht zukomme, positives
Verfassungsrecht zu setzen. Folglich stehe ihm auch das Recht zu,
Verfassungsgewohnheitsrecht zu schaffen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist dies jedoch abzulehnen. Damit
Verfassungsrecht wirksam ist, muss es ein förmliches Rechtsetzungsverfahren
durchlaufen haben. Dies ergibt sich aus Art. 128ff. der Verfassung. Hierin kommt
zum Ausdruck, daß der Verfassungsgeber Verfassungsgewohnheitsrecht selbst
nicht zulassen wollte. Andernfalls wäre es nicht möglich, inhaltlich eindeutige
Rechtssatze auf Ebene der Verfassung zu indentifizieren. Es wäre im besten Fall
nur schwer möglich, festzustellen, ob es sich bei einem Rechtsatz tatsächlich um
Verfassungsrecht oder einfaches Recht handelt. Im schlimmsten Falle könnte das
positive Verfassungsrecht unter Hinweis auf eine vermeintliche
(gewohnheits)rechtliche Überzeugung (opinio iuris) umgangen werden.
Schließlich übt das Volk als solches keine unmittelbare Staatsgewalt aus. Dies
kann vielmehr nur über organisierte Verfahren geschehen, seien es Referenden,
das gewöhnliche parlamentarische Gesetzgebungsverfahren oder die Änderung der..
