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    Abgeltungssteuer: Fragen und Antworten

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    Die Vereinbarkeit der Vorschriften über die beschränkte Einkommensteuerpflicht mit dem Unionsrecht

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    Die Dissertation „Die Vereinbarkeit der Vorschriften über die beschränkte Einkommensteuerpflicht mit dem Unionsrecht“ von Tobias Dell geht der Frage nach, inwieweit § 1 Abs. 3 und 4 EStG sowie die §§ 49 ff. EStG mit dem primären und dem sekundären Unionsrecht vereinbar sind. Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt dabei auf der Erörterung der Grundfreiheiten und des Beihilferechts. Die Bedeutung der Grundfreiheiten für die beschränkte Einkommensteuerpflicht hängt vor allem von deren Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof ab. Dieser hat sich in zahlreichen Entscheidungen mit der Frage beschäftigt, ob einzelne Vorschriften der beschränkten Einkommensteuerpflicht gegen die Grundfreiheiten verstoßen. Auf diese Rechtsprechung wird ebenso eingegangen wie auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Art. 3 Abs. 1 GG weist nach Ansicht des Verfassers Parallelen zu dem in den Grundfreiheiten enthaltenen Diskriminierungsverbot auf, unterscheidet sich aber auch in einigen wesentlichen Punkten von diesem. Nach der Erläuterung der allgemeinen Bedeutung der Grundfreiheiten und des Beihilferechts für die beschränkte Einkommensteuerpflicht werden die einzelnen Vorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht untersucht. Hier kommt der Verfasser zu dem Ergebnis, dass zahlreiche Vorschriften der beschränkten Einkommensteuerpflicht überarbeitet werden müssen, um eine unionsrechtskonforme Rechtslage zu erreichen

    Steuerbelastungsvergleich - kritische Bestandsaufnahme - Reformvorschlag

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    Die zentrale Zielsetzung dieser Arbeit bestand zum einen darin, die Steuerbelastung des Grundbesitzes in Deutschland, Frankreich, den Niederlanden und Österreich anhand eines EDV-gestützten Steuerbelastungsmodells zu analysieren. Zum anderen war es die Absicht dieser Untersuchung, die Systeme der Grundbesitzbesteuerung in diesen Staaten kritisch zu hinterfragen und daraus, soweit erforderlich, de-lege-ferenda-Aussagen für die Bundesrepublik Deutschland aus normativer und steuerrechtsvergleichender Sicht abzuleiten. Die Grundlagen für dieses Vorhaben wurden im ersten und zweiten Teil der Arbeit gelegt. Nach einer wissenschaftssystematischen Einordnung der vorliegenden Untersuchung in das Forschungsprogramm der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre wurde eine geeignete Methode zur Durchführung des internationalen Steuerbelastungsvergleichs bestimmt. Die Wahl fiel hierbei zugunsten eines mehrperiodischen Modell- oder Typenvergleichs aus. Die konkreten Berechnungen wurden mittels der Veranlagungssimulation unter Verwendung der Vermögensendwertmethode durchgeführt, da nur auf diese Weise sichergestellt war, daß die steuerrechtlichen und außersteuerrechtlichen Daten stets exakt abgebildet sind und somit die Steuerzahlungen und damit letztlich die effektive Gesamtsteuerbelastung stets exakt ermittelt werden. Im zweiten Teil der Untersuchung wurden nach erforderlichen Begriffsdefinitionen Leitlinien erarbeitet, an denen sich die gegenwärtige und zukünftige Grundbesitzbesteuerung messen lassen muß. Ausgehend von Smith sind die Anforderungen an diese Vorschriften aus fundamentalen Grundsätzen der Besteuerung formuliert worden. Zentrale Voraussetzungen für ein Steuersystem de lege lata et de ferenda waren damit die Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit, der Gerechtigkeit, der Ergiebkeit, der Unmerklichkeit und der Praktikabilität der Besteuerung. Aufgrund des allgemeinen Diskriminierungsverbots in Art. 25 EG-V und den durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten, insbesondere der Niederlassungsfreiheit (Art. 43-48 EG-V), müssen die Rechtsnormen auch mit dem EG-Vertrag und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vereinbar sein. Die sachgerechte Modellierung des Steuerbelastungsvergleichs und die Entwicklung sachgerechter Prämissen erforderten detaillierte Kenntnisse über die länderspezifischen Steuersysteme, die erhobenen Steuerarten sowie die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und der angewandten Steuertarife. Zu diesem Zweck wurden im dritten und vierten Teil der Untersuchung zunächst die wichtigsten ertrag-, substanz- und verkehrsteuerlichen Regelungen zur Besteuerung des Grundbesitzes in den vier Staaten vergleichend analysiert. Anschließend sind die in Deutschland, in Frankreich, in den Niederlanden und in Österreich vorgefundenen Systeme daraufhin untersucht worden, ob sie dem im zweiten Teil der Arbeit entwickelten Referenzrahmen entsprechen. Bei der durchgeführten steuerartenspezifischen Analyse der Vorschriften zur Grundbesitzbewertung und besteuerung konnte festgestellt werden, daß sich die Besteuerungsfolgen in den untersuchten EU-Mitgliedstaaten v.a. hinsichtlich der Abschreibungsverrechnung, der Verlustverrechnungsmöglichkeiten, der Erfassung und Besteuerung von privaten und betrieblichen Veräußerungsgewinnen bei Grundstücken, der Bewertungsintervalle für Grundbesitz bei den Substanzsteuern, der umsatz- bzw. grunderwerbsteuerlichen Erfassung von Grundstückslieferungen sowie der umsatzsteuerlichenBehandlung von Vermietungsumsätzen unterscheiden. Bei der Erfassung von Grundstückslieferungen bei Reorganisationsmaßnahmen bestehen ferner vielfältige Unterschiede zwischen den vier untersuchten Staaten. Ausgehend von den in dieser Arbeit aufgestellten Leitlinien der Besteuerung konnte festgestellt werden, daß die deutsche Grundbesitzbesteuerung reformbedürftig ist. Im einzelnen sind im dritten Teil der Untersuchung folgende Zweifelsfragen bei der deutschen Grundbesitzbesteuerung festgestellt worden: Die Ungleichbehandlung bei der Abschreibungsverrechnung privater und betrieblicher Gebäude konnte vor dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigt werden, da Gebäude unabhängig von der steuerrechtlichen Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen nach einem bestimmten Zeitraum wirtschaftlich oder technisch verbraucht sind. Die unterschiedliche steuerliche Erfassung von privaten und betrieblichen Veräußerungsgewinnen konnte aus den unterschiedlichen Einkünftezurechnungstheorien erklärt werden. Eine Differenzierung der Leistungsfähigkeit in Abhängigkeit von der für steuerrechtliche Zwecke vorgenommenen Zuordnung des Grundbesitzes zum Betriebs- oder Privatvermögen konnte jedoch nicht festgestellt werden. Eine sachlich begründbare und einsehbare Lösung besteht ebenfalls nicht für das Rechtsinstitut gewerblicher Grundstückshandel. Ferner konnte eine Ungleichbehandlung der Verrechnung internationaler Vermietungsverluste im Hinblick auf z.B. Betriebsstätteneinkünfte bei Nicht-DBA Staaten konstatiert werden. Die Vermietung von Wirtschaftsgütern durch eine Betriebsstätte und Vermietungseinkünfte, die nicht durch eine ausländische gewerbliche Betriebsstätte erzielt werden, sind ausdrücklich von der Nachweismöglichkeit gemäß § 2a Abs. 2 EStG ausgeschlossen. Die Regelung muß als sachlich verfehlt eingestuft werden, da nach der Gesetzesbegründung zu § 2a EStG insbesondere Verluste aus ausländischen Bauherrenmodellen und anderen Steuersparmodellen von der Verrechnungsmöglichkeit ausgeschlossen werden sollten, aber darüber hinaus auch gewöhnliche Anlaufverluste erfaßt werden. Aus diesen Gründen kann die Regelung nicht mehr vollständig überzeugen, da derartige Verluste bei der gegenwärtigen Grundbesitzbesteuerung nunmehr von § 2b EStG erfaßt werden, der negative Einkünfte aus der Beteiligung an Verlustzuweisungsgesellschaften und ähnlichen Modellen hinsichtlich ihrer Verrechenbarkeit beschränkt. Bei den gewerbesteuerlichen Kürzungsvorschriften für Grundbesitz konnten vielfältige Zweifelsfragen festgestellt werden. Insbesondere die Charakterisierung des Kürzungsbetrags als ersparte Geschäftsraummiete und die Auffassung, Gewerbetreibende, die eigene Geschäftsräume haben, müßten den Gewerbetreibenden gleichgestellt werden, bei denen die gezahlte Miete den Gewerbeertrag gemindert hat, konnte widerlegt werden, da insbesondere in der Gesetzesbegründung die Regelung mit der Vermeidung der Doppelbelastung von Gewerbesteuer und Grundsteuer erklärt wird. Dessen ungeachtet bedarf es zur Vermeidung einer Doppelbelastung mit Grundsteuer und Gewerbesteuer keiner weiteren Kürzung, da die Grundsteuer als Kostensteuer bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb abzugsfähig ist und somit bereits die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer gemindert hat, so daß mittelbar bereits eine Milderung der doppelten Belastung des Grundvermögens mit der Gewerbesteuer und der Grundsteuer erreicht wird. Die erweiterte Kürzung soll dem Zweck dienen, eine Doppelbelastung durch Realsteuern, d.h. der Grundsteuer und der Gewerbesteuer zu vermeiden. Diese Vorschrift führt jedoch zu einer vollständigen Befreiung von der Gewerbesteuer, so daß Grundbesitzunternehmen im Ergebnis nur einer, aufgrund der verhältnismäßig geringen Einheitswerte des Grundbesitzes und den geringen Grundsteuersätzen geringen Grundsteuerbelastung unterliegen und somit gegenüber anderen Unternehmen, die ausschließlich eigenes Kapitalvermögen verwalten, privilegiert sind. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wurde festgestellt, daß die Erhebungssicherheit anders als bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vergleichsweise gering ist. Nach dem Grundsatz der Ergiebigkeit der Besteuerung waren somit andere Verfahren zu suchen, die geeigneter sind, diesem zu entsprechen. Die Fortentwicklungsmöglichkeiten im deutschen Substanzsteuerrecht begrenzten sich im wesentlichen auf die Bedarfsbewertung im Erbschaftsteuerrecht und die grundsätzliche Frage, ob die Erhebung einer Grundsteuer - bei Fehlen einer allgemeinen Vermögensteuer auf andere Vermögensarten als Grundbesitz - mit den Fundamentalprinzipen der Besteuerung vereinbar sind. Die geltenden Vorschriften der Bedarfsbewertung mussten als reformbedürftig eingestuft werden. Zunächst konnten die Bewertungsabschläge als willkürliche Größen charakterisiert werden. Ein weiterer Kritikpunkt waren die Alterswertabschläge des Ertragswertverfahrens, da diese Elemente eines Substanzwertverfahrens sind. Beim Ertragswertverfahren ist diese Vorgehensweise jedoch systemwidrig, da das Alter eines Gebäudes bereits in der Verzinsung der Immobilieninvestition, d.h. in der Miete, berücksichtigt ist. Das vereinfachte Sachwertverfahren für Grundstücke, die nicht vermietet werden und für die auch keine Vergleichsmiete ermittelt werden kann, konnte v.a. aufgrund der anzusetzenden ertragsteuerlichen Werte beim Gebäudeteil nicht überzeugen. Ein ertragsteuerlicher Wert, der als vergangenheitsorientierter Wert keine Wertsteigerungen abbildet, vermochte daher wenig als sachgerechte Bemessungsgrundlage überzeugen. Daneben sind für die Wertfeststellung des Grundbesitzes die Wertverhältnisse auf den 1. Januar 1996 maßgebend, die jedoch bis zum 31. Dezember 2001 gemäß § 138 Abs. 4 BewG unverändert fortgelten. Diese im Vergleich zu anderen Vermögensarten tendenzielle Unterbewertung des Grundbesitzes führte aber gerade zum Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995, daß die einheitswertabhängige Besteuerung als verfassungswidrig erklärt hatte. Die intendierte typisierende Betrachtungsweise durch die das Bewertungsverfahren in weiten Teilen getragen wird, zeigte bei unbebauten Grundstücken Relikte der als verfassungswidrig erklärten Einheitsbewertung. Daneben ist die Bedarfsbewertung nur auf inländischen Grundbesitz anzuwenden, so daß die geltende Bewertung immer noch zu einer Diskriminierung ausländischen Grundbesitzes führt. Ferner wurde herausgearbeitet, daß die Erhebung der Grundsteuer nicht mit dem Äquivalenzprinzip gerechtfertigt werden kann. Im deutschen Verkehrsteuerrecht konnten insbesondere Unzulänglichkeiten hinsichtlich der Umsatzsteuerfreiheit von Grundstückslieferungen festgestellt werden. Sofern die gewährte umsatzsteuerrechtliche Optionsmöglichkeit nicht ausgeübt wird, führt dieser Umstand zu einer Endpreisverteuerung und einer Kumulativwirkung auf nachfolgenden Wertschöpfungsstufen. Bei Ausübung der Optionsmöglichkeit zählt die Hälfte der Grunderwerbsteuer zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer und führt somit zu einer mehrfachen Belastung mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer, welche nicht mit dem Prinzip der Gerechtigkeit zu vereinbaren ist. Auch die umsatzsteuerliche Berichtigungsvorschrift in § 15a UStG konnte nicht überzeugen. Wirtschaftlich betrachtet beziehen sich die Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung bzw. Herstellung des Gebäudes auf dessen betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Gebäudes beträgt jedoch mehr als zehn Jahre, so daß die Berichtigungsvorschrift insoweit zu kurz greift. Die Grunderwerbsteuer konnte als Sonderumsatzsteuer auf Grundstücke charakterisiert werden. Anders als das Umsatzsteuerrecht kennt das Grunderwerbsteuerrecht keinen Steuerabzug aus Vorumsätzen. Insoweit weist das geltende Grunderwerbsteuerrecht Züge des Umsatzsteuerrechts von 1967 auf, so daß bei mehrfacher Verwirklichung eines grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgangs erneut Grunderwerbsteuer erhoben wird (Kumulativeffekt). Daneben führt insbesondere die Veräußerung eines alten Grundstücks und die Anschaffung eines neuen Grundstücks zu einer insgesamt zweimaligen Grunderwerbsteuerbelastung. Auch die Erhebung der Grunderwerbsteuer bei Reorganisationsakten entsprach nicht dem aufgestellten Referenzrahmen der Besteuerung, da erstens kein Einkommen verwendet wird und zweitens die Leistungsfähigkeit der Unternehmensgruppen oder des Konzerns nicht gesteigert wird. Eine Befreiungsvorschrift für gesellschaftsrechtliche Reorganisationsvorgänge von der Grunderwerbsteuer wäre auch systemkonform, da diese Vorgänge durch das Umwandlungsteuergesetz bereits ertragsteuerneutral möglich sind. Die im vierten Teil der Untersuchung durchgeführte länderspezifische normative Analyse der im Ausland geltenden Vorschriften zeigte, daß die in Deutschland festgestellten Unzulänglichkeiten nicht ausschließlich auf diesen Staat begrenzt, sondern auch vereinzelt in anderen Staaten bestehen und somit im wesentlichen dem System der Grundbesitzbewertung und besteuerung immanent sind. Die dort erarbeiteten positiven und negativen Aspekte der ausländischen Steuerrechtsordnungen wurden im sechsten Teil der Untersuchung nutzbar gemacht, um entweder Ansatzpunkte zur Reformierung oder zur Beibehaltung der geltenden deutschen Vorschriften zu gewinnen. Anschließend wurden im fünften Teil der Arbeit zuerst der methodische Ansatz und der Aufbau des Steuerbelastungsvergleichs dargelegt. Den modellmäßigen Berechnungen lag als Zielgröße das Endvermögen nach Steuern in den betrachteten Staaten am Ende des Betrachtungszeitraums von zehn Jahren zugrunde. Das Endvermögen wurde anhand länderübergreifender einheitlicher Normen ermittelt, da sich der Wert des Grundbesitzes nach dem Preis bestimmt, der in Periode 10 erzielt werden kann. Die Berücksichtigung von steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften hätte folglich zu falschen Ergebnissen geführt. Durch die Verwendung von statistischem Datenmaterial und durch die Annahme von Hypothesen, v.a. für die Relation der Verkehrswerte zu den Steuerwerten, konnte die Steuerbelastung für Grundbesitz und die Einkünfte aus Grundbesitz anhand eines Beispielfalls quantifiziert werden, so daß die Berechnung der einzelnen Steuerzahlungen und belastungen für diesen Beispielfall gewährleistet war. Da die vorgefundenen Systeme v.a. Differenzierungen bei den Bewertungs- und Besteuerungsvorschriften hinsichtlich der Zugehörigkeit des Grundbesitzes zum Betriebs- und Privatvermögen und hinsichtlich der Gewinnermittlungsart vornehmen, war es notwendig, nicht nur einen Beispielfall zu betrachten, sondern drei Grundtypen der Besteuerung für Grundbesitz und die Einkünfte aus Grundbesitz. Letztlich war somit der zahlenmäßige Nachweis möglich, wie sich die unterschiedlichen länderspezifischen Bewertungs- und Besteuerungsvorschriften unter Verwendung des für die einzelnen Staaten verwendeten (bereinigten) statistischen Datenmaterials konkret auswirken und welchen Einfluß die Bewertungsvorschriften und die einzelnen Steuerarten auf die Höhe der effektiven Gesamtsteuerbelastung für Grundbesitz haben. Zunächst wurde für den Grundtyp 1 die Steuerbelastung am Ende des Betrachtungszeitraums ermittelt. Für diesen Fall lag die effektive Gesamtsteuerbelastung in Deutschland bei 31,64% und war damit um 1,45 bzw. 6,91 Prozentpunkte höher als diejenige in Frankreich und Österreich. Nur in den Niederlanden lag die Steuerbelastung um 4,71 Prozentpunkte unter derjenigen in Deutschland. Auffällig war, daß das vergleichsweise hohe Steuerniveau im Ausland durch einen hohen Anteil an ertragsunabhängigen Steuerarten (Vermögensteuer, Grunderwerbsteuer) geprägt wurde. Der hohe Anteil der Grunderwerbsteuer an der effektiven Gesamtsteuerbelastung ergab sich zum Teil aufgrund der im Vergleich zu Deutschland hohen Steuersätze von 6% (Niederlande) und 4,89% (Frankreich). Anschließend wurden die Daten für den Grundtyp 2 ausgewertet. In Deutschland wurde eine effektive Steuerbelastung von 28,58% ermittelt. Das Steuerniveau in den betrachteten EU-Mitgliedstaaten lag bei dieser Variante mit 33,60% (Frankreich), 32,88% (Niederlande) und 30,00% (Österreich) über denjenigen in Deutschland. Verglichen mit dem Grundtyp 1 entstand dabei in Deutschland eine geringere Gesamtsteuerbelastung, welche auf dem erhöhten Abschreibungssatz für Geschäftsgebäude im Betriebsvermögen (3%) beruhte. Die Steuerbelastung blieb in Frankreich im wesentlichen gleich. In den Niederlanden ergab sich eine um 6,0 Prozentpunkte höhere Steuerbelastung. Diese resultierte u.a. aus der Besteuerung des Veräußerungsgewinns in Periode 6, welcher im Rahmen des Grundtyps 1 nicht steuerbar war. Die geringere Steuerbelastung in Österreich basierte auf höheren Abschreibungssätzen im Vergleich zum Grundtyp 1. Im nächsten Schritt wurde die Betrachtung auf juristische Personen ausgeweitet (Grundtyp 3). In diesem Fall ergab sich in Deutschland trotz Abschaffung des Anrechnungsverfahrens das geringste Steuerniveau mit 29,10%. Die effektive Gesamtsteuerbelastung lag in Frankreich bei 37,23%, in den Niederlanden bei 55,4% und in Österreich bei 37,52%. Verglichen mit dem Grundtyp 2 änderte sich die Gesamtsteuerbelastung in Deutschland durch die unterschiedliche Verzinsung der betrieblichen und privaten Zahlungssalden nur marginal, da nachgewiesen werden konnte, daß trotz Abschaffung des Anrechungsverfahrens eine Doppelbelastung auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene - bei dem hier gewählten Datenkranz - durch das Halbeinkünfteverfahren fast vollständig vermieden wird. Die teilweise wesentlich höheren Einkommen- und Körperschaftsteuerbelastungen in Frankreich, den Niederlanden und Österreich resultierten einerseits aus den jeweils angewendeten Körperschaftsteuersystemen, die die Körperschaftsteuer entweder gar nicht (Niederlande) oder nur teilweise (Frankreich und Österreich) auf die Einkommensteuer anrechnen. Andererseits ergaben sich die Steuerzahlungen aufgrund höherer Körperschaftsteuersätze.Fortsetzung s. Datei "Abstract.pdf

    Gesamtschuld und Haftung im Nationalen und Europäischen Umsatzsteuerrecht

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    Die Arbeit dient dazu ein Umsatzsteuermodell zu entwickeln und verproben, das die Betrugsanfälligkeit des geltenden Umsatzsteuersystems eindämmen soll. Dazu werden die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts, sowie die Auslegung von Gemeinschaftsrecht behandelt. Ebenso wird Art 205 der MwStSystRL untersucht, welcher die Rechtsgrundlage für das neue Modell bilden soll. In einem weiteren Teil werden die allgemeinen Institute der Gesamtschuld und Haftung genau untersucht, sowie die im österreichischen Umsatzsteuerrecht bestehenden Bestimmungen über Gesamtschuld und Haftung auf ihre Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtskonformität geprüft. Dabei kommt die Verfasserin zu dem Ergebnis, dass durchaus gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmungen bestehen. Das entwickelte Umsatzsteuermodell basiert auf einer Gesamtschuldnerschaft zwischen leistenden Unternehmer und Leistungsempfänger. Sofern der Leistungsempfänger Unternehmer ist und eine Leistung im Inland ausgeführt ist, werden beide zu Gesamtschuldnern. Der Empfänger ist verpflichtet, die Umsatzsteuer einzubehalten und gesamtschuldnerisch an die Abgabenbehörde zu entrichten. Die Verfasserin kommt zu dem Ergebnis, dass das Gesamtschuldmodell durchaus als verfassungs- und gemeinschaftskonform angesehen werden kann. Es stellt daher eine Möglichkeit zur Betrugsbekämpfung in der Umsatzsteuer dar. Andere Maßnahmen, wie verbesserter Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und strengere finanzstrafrechtliche Verfolgung von Betrügern, wären kumulativ zu einer Systemänderung jedenfalls erforderlich.The thesis shall provide an alternative model to prevent and combat VAT fraud within the European Union. Therefore, at a first stage, general principles of Community law and the rules for interpretation are laid out. Hence, Art 205 of the EC VAT Directive is interpreted in detail, as it shall form the legal base to the new system. First existing systems of joint and several liability within the Austrian VAT law are displayed and checked with regard to their consistency to Constitutional and Community law. The authors conclusion is, that those provisions do not comply with Community law. The developed VAT model shall constitute a joint and several liability between the supplier and the recipient of a taxable good or service. If the recipient is a taxable person he shall be held jointly and severally liable for payment of VAT. The authors conclusion is, that this system can be based on article 205 of the EC VAT Directive and is consisted with the general principle of Community law and the objectives of the EC VAT Directive. Hence, this system can be seen as an approach to combat VAT fraud within the European Union. Though, this measure shall be accompanied by conventional measures like the need of tax administrations for accurate information, the integration of an EU approach into the management of the VAT system and the importance of updated information on the VAT status of persons

    Die zivilrechtlichen Folgen einer negativen Investitionskontrolle im sektorübergreifenden Prüfverfahren nach den §§ 55 ff. AWV

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    Diese Arbeit untersucht die zivilrechtlichen Folgen einer außenwirtschaftsrechtlichen Untersagung eines Anteilserwerbs an einer börsennotierten Aktiengesellschaft durch einen unionsfremden Investor im sektorübergreifenden Prüfverfahren nach den §§ 55 ff. AWV, in dem bereits vollzogene Beteiligungserwerbe im Falle einer negativen Investitionskontrolle gemäß § 15 Abs. 2 AWG bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln sind, § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB. Die Arbeit fokussiert sich dabei auf Anteilserwerbe von einer Vielzahl von (Alt-)Aktionären und befasst sich in diesem Rahmen sowohl mit außerbörslichen Erwerbsformen als auch mit dem Erwerb im Wege der Einkaufskommission über das elektronische Handelssystem Xetra der Frankfurter Wertpapierbörse. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass die Wahl der Erwerbsmodalität durch den ausländischen Investor darüber entscheidet, ob die betreffenden (Alt-)Aktionäre Teil des Bereicherungsausgleichs werden. Daran anknüpfend werden die Folgen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung auf die erlangte Mitgliedschaft aufgezeigt, insbesondere mit Rücksicht auf Kursverluste, in der Schwebezeit veranlasste gesellschaftsrechtliche Kapital- und Strukturmaßnahmen und vom Erwerber entrichtete Steuern.This publication examines the implications under German civil law of a prohibited share acquisition in a listed stock corporation by a non-EU investor after a cross-sectoral assessment procedure pursuant to sections 55 to 59a of the German Foreign Trade and Payments Ordinance (Außenwirtschaftsverordnung). It analyses a scenario where a transaction has already been closed and is to be reversed under the law of unjust enrichment pursuant to section 15 (2) of the German Foreign Trade and Payments Act (Außenwirtschaftsgesetz) and section 812 (1) of the German Civil Code (Bürgerliches Gesetzbuch). The publication focuses especially on share purchases from a large number of existing shareholders and, in this context, deals with acquisitions both over-the-counter and on commission via the electronic exchange system Xetra at the Frankfurt Stock Exchange. The publication comes to the conclusion that the acquisition method chosen by the foreign investor determines whether the former shareholders become part of the enrichment compensation. Based on this result, the consequences under the German law of unjust enrichment for the reversal for the shareholder position are discussed, in particular with regard to share price losses, corporate capital and structural measures initiated during the suspension period and taxes paid by the acquirer

    Von der Institution zur Nonprofit-Organisation – Reform der evangelischen Kirche in Deutschland unter der Leitidee der Nonprofit-Governance

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    Die evangelischen Landeskirchen mit ihrem tradierten institutionellen Selbstverständnis verlieren im Zuge der Mitgliedschaftserosion immer mehr den Anschluss an eine sich rasant wandelnde Gesellschaft. Die fortschreitende Pluralisierung, Individualisierung und Mobilität der Gesellschaft sowie die Zunahme von sozialen Organisationsformen alternativ zur klassischen Kleinfamilie stellen die regional agierende und massenkommunizierende evangelische Volkskirche heute vor Herausforderungen, die sie mit ihren bisherigen institutionellen Strukturen offensichtlich nicht mehr in jeder Hinsicht bewältigen kann. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts sieht sich die evangelische Kirche selbst auf Augenhöhe zu den staatlichen Gewalten. Auf diese Weise steht sie im Spannungsfeld zwischen dem selbst auferlegten öffentlichen, mitgliederdistanzierten Auftrag einerseits und der Erwartung zur religiösen Bedürfnisbefriedigung andererseits. Ausgehend von dem letzten Reformimpuls, den die EKD unter dem Titel Kirche der Freiheit im Jahr 2006 an ihre Gliedkirchen aussandte, wird ein differenzierterer Ansatz vorgeschlagen, bei dem die evangelische Kirche eine ihrer wichtigsten Dimensionen, nämlich die der mitgliederbasierten Freiwilligkeitsorganisation in den Fokus rückt. Ein vornehmlich organisationales Selbstverständnis würde der evangelischen Kirche mit der Anwendung von Nonprofit-Governance-Methoden, beispielsweise mit der organisationsweiten Einführung effektiverer Leitungs- und Steuerungsmechanismen, neue und flexiblere Handlungsspielräume eröffnen. Zudem erlaubte ein auf das kirchliche Wesen zugeschnittenes Nonprofit-Marketing das Organisationsziel in Relation zum Marktgeschehen und damit zu den Bedürfnissen der Individuen zu formulieren und zu verfolgen. In der konsequenten Weiterentwicklung der im Impulspapier der EKD genannten Funktionsgemeinden wird eine funktionale Organisationsmatrix vorgeschlagen, die sich an den vier christlichen Grundvollzügen Koinonia, Diakonia, Leiturgia und Martyria orientiert. Dies impliziert die Substitution des traditionellen Parochialsystems durch eine rein funktionale Organisationsstruktur in Form von strategischen Kerngeschäftsfeldern, unter denen die diversen kirchlichen Dienste programmatisch zusammengefasst werden. Für die bessere Wiedererkennbarkeit im Außenverhältnis und notwendige Komplexitätsreduzierung im Binnenverhältnis wird die Konzeptionierung einer einheitlichen evangelischen Corporate Identity angeraten, die organisationsweite einheitliche Vorgaben für das Verhalten, die Außendarstellung und Kommunikation im Rahmen einer einheitlichen evangelischen Dachmarke vorsieht. Ziel ist es hier, mit einer stimmigen Corporate Identity eine kirchliche Persönlichkeit zu erschaffen, die ihre religiöse Identitätsbotschaft mit ihrer eigenen Wahrhaftigkeit vermittelt
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