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Die Entscheidungen des OGH in Strafsachen im Jahr 2004
Insgesamt entschied der OGH im Jahr 2004 in Strafsachen über 551 Nichtigkeitsbeschwerden, 65 Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes, 34 Grundrechtsbeschwerden, drei Anträge auf außerordentliche Wiederaufnahme nach § 362, drei Beschwerden in Auslieferungssachen , zwei Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a, zwei Anträge nach dem StEG, eine Beschwerde gegen einen Beschluss des OLG nach dem StEG, eine Beschwerde gegen einen Gebührenbeschluss des OLG sowie über zwei Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Somit befassten sich im Jahr 2004 über 77% aller Entscheidungen des OGH in Strafsachen mit Nichtigkeitsbeschwerden gegen Urteile von Schöffen- oder Geschworenengerichten.
Von den insgesamt 551 Nichtigkeitsbeschwerden wurde 89, das sind rund 16%, Folge gegeben, in weiteren 24 Fällen wurden materielle Nichtigkeitsgründe gemäß § 290 Abs 1 von Amts wegen wahrgenommen. In 76 der 89 stattgebenden Erkenntnisse entschied der OGH kassatorisch, hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurück, in den übrigen 13 Fälle entschied er in der Sache selbst.
Am häufigsten Folge gegeben wurde dabei Nichtigkeitsbeschwerden aus den Nichtigkeitsgründen nach § 281 Abs 1 Z 10 (in 33 Fällen), nach Z 9b (in 21 Fällen) sowie nach Z 10 (in 16 Fällen). Der letztgenannte Nichtigkeitsgrund wurde überdies in 27 Fällen gemäß § 290 Abs 1 von Amts wegen wahrgenommen und war somit insgesamt am häufigsten verwirklicht. Die mit Abstand höchste Anzahl nichtiger Urteile entstammt dabei Schuldsprüchen nach dem SMG, alleine Urteile nach § 28 aF SMG waren in insgesamt 36 Fällen nichtig.
Die überwiegende Zahl der insgesamt 551 Nichtigkeitsbeschwerden blieb hingegen erfolglos, wobei 400, das sind 72,6%, bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen wurden.
Die Zurückweisung erfolgte dabei fast durchwegs, weil in der Nichtigkeitsbeschwerde kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet wurde oder weil der OGH die Nichtigkeitsbeschwerde – soweit sie sich auf § 281 Abs 1 Z 1 bis 8 und 11 bzw § 345 Z 1 bis 5, 10a und 13 stützte – einstimmig als offenbar unbegründet verwarf. Da – anders als bei den zuletzt genannten Nichtigkeitsgründen – bei jenen nach auf § 281 Abs 1 Z 9, 10 und 10a bzw § 345 Z 11, 12 und 12a eine Zurückweisung als offenbar unbegründet nicht möglich ist, wies der OGH auf diese Nichtigkeitsgründe gestützte Nichtigkeitsbeschwerden besonders häufig mangels „prozessordnungskonformer Ausführung“, dh mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes zurück, wobei viele Beschwerden am vom OGH für die Geltendmachung materieller Nichtigkeitsgründe aufgestellten Erfordernis der „methodengerechten Argumentation“ scheiterten .
Die dabei gestellten hohen Anforderungen an die prozessförmige Ausführung materieller Nichtigkeitsgründe sind für den Angeklagten jedoch nicht von Nachteil, weil materielle Nichtigkeitsgründe, sofern sie sich zu dessen Nachteil auswirken, gem § 290 Abs 1 ohnehin von Amts wegen wahrzunehmen sind, was im Jahr 2004 in immerhin 36 Fällen erfolgte (6,5%). Soweit hingegen im Bereich der prozessualen Nichtigkeitsgründe hohe Anforderungen an die prozessordnungskonforme Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen gestellt werden, könnte dies hingegen insofern bedenklich sein, als der Angeklagte von der Qualität seines Verteidigers abhängig gemacht wird, wenn es letzterem nicht gelingt, einen tatsächlich vorliegenden Nichtigkeitsgrund prozessordnungskonform auszuführen .
Freilich darf jedoch die Tatsache, dass ein Großteil aller Nichtigkeitsbeschwerden mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes bzw mangels „prozessordnungskonformer Ausführung“ zurückgewiesen wurde, nicht zu dem Schluss verleiten, die meisten Beschwerden seien lediglich wegen der vom OGH gestellten Anforderungen an die Ausführung von Nichtigkeitsbeschwerden gescheitert. Vielmehr kann es idR dann, wenn dem erstinstanzlichen Verfahren und Urteil keine Nichtigkeitsgründe anhaften, gar nicht gelingen, einen solchen – ohne aktenwidriges Vorbringen zu erstatten – prozessordnungskonform darzustellen.
Insgesamt ist die hohe Anzahl der zurückweisenden Entscheidungen über Nichtigkeitsbeschwerden systembedingt: Die StPO sieht im kollegialgerichtlichen Verfahren nur eine Tatsacheninstanz vor und ermöglicht keine Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer im Einzelrichterverfahren vorgesehenen Schuldberufung. Gerade das versuchten jedoch die Nichtigkeitswerber meist, besonders häufig in jenen 351 Beschwerden (73,0% aller Nichtigkeitsbeschwerden), in denen Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5, und jenen 218 Fällen (45,3%), in denen Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5a behauptet wurde.
Während demnach der insgesamt überwiegende Teil der Entscheidungen des OGH über Nichtigkeitsbeschwerden von der (prozessualen) Frage des Zulässigkeit des Rechtsmittels geprägt waren, wurden strittige Rechtsfragen an den OGH primär im Wege der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes an den OGH herangetragen. Zwar diente damit die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes in diesen Fällen in besonderem Maße auch der Rechtseinheit bzw -fortbildung, der zahlenmäßig überwiegende Teil aller Wahrungsbeschwerden diente jedoch schlicht der Korrektur mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr bekämpfbarer verfehlter Einzelentscheidungen
Bericht der Bundesregierung über die innere Sicherheit in Österreich
Der § 93 des Sicherheitspolizeigesetzes verpflichtet die Bundesregierung, dem
National- und dem Bundesrat jährlich den Bericht über die innere Sicherheit zu
erstatten. Der Sicherheitsbericht enthält einen Bericht über die Vollziehung dieses
Bundesgesetzes im abgelaufenen Jahre, der über die Schwerpunkte der Tätigkeit
der Sicherheitsbehörden, der Sicherheitsakademie und der Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes Aufschluss gibt. Darüber hinaus enthält der Sicherheitsbericht die Kriminal- und Verurteiltenstatistik
dieses Jahres, Angaben über kriminalpolitisch wesentliche Entwicklungen aus der
Sicht der Bundesminister für Inneres und für Justiz, das Ergebnis der
stichprobenweise vorgenommenen Überprüfung der Gesetzmäßigkeit einzelner
DNA-Untersuchungen (§ 67), statistische Angaben über die in diesem Jahr gemäß
den §§ 88 bis 90 geführten Verfahren sowie über die gegen Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes erhobenen Vorwürfe aus disziplinar- und strafrechtlicher Sicht.
Schließlich enthält derSicherheitsbericht die in diesemJahr vomMenschenrechtsbeirat
erstatteten Empfehlungen samt den zugehörigen qualifizierten Mindermeinungen und
den in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen
Vom Promotionsprivileg zum Promotionsrecht - das Leipziger Promotionsrecht zwischen 1409 und 1945 als konstitutives und prägendes Element der akademischen Selbstverwaltung
Zu Beginn des 13. Jahrhunderts erwarben sich die frühen Universitäten Paris und Bologna ein ius promovendi, das sie durch eine internes Prüfungswesen und die öffentliche Titelführung von andern Bildungseinrichtungen unterschied. Die später gegründeten deutschen Universitäten übernahmen dieses erkämpfte Recht und üben es als eines der wichtigsten akademischen Sonderrechte bis in die Gegenwart aus. Im 19. Jahrhundert wurden die mittelalterlichen Privilegien der Universitäten durch den staatlichen Verwaltungsapparat absorbiert. Als wichtigstes Sonderrecht der Universitäten blieb das Graduierungsrecht bestehen. Es dient nicht nur zur Selbstergänzung der Fakultäten, sondern ist heute eines der wesentlichen Elemente, mit dem die Universitäten ihre soziale Außenwahrnehmung erzielen. Am Beispiel der Reformen und Diskussionen, vor allem in der philosophischen Fakultät, wird die Entwicklung des Leipziger Promotionsrechtes bis zum Ende des Nationalsozialismus dargestellt. Herausragende Zäsuren sind dabei die Auswirkungen der Reformationen (Verlust des päpstlichen Schutzes und Aufsichtsrecht des Landesherrn), die Auflösung der konfessionellen Schranken im Promotionswesen am Ende des 18. Jahrhunderts, die Entwicklung der Fachstudien und der Ansehensverlust des Magistertitel, die Bemühungen demokratischer Professoren und Wissenschaftsreformer um liberale Normierung und Transparenz im Promotionswesen, die Rolle des Promotionswesen in der politischen Öffentlichkeit nach der Jahrhundertwende bzw. in der Weimarer Republik und schließlich die reichsweite Vereinheitlichung und der Einsatz des Promotionswesens als politisches Instrument im Dritten Reich.At the beginning of the 13th century, the oldest universities of Paris and Bologna acquired ius promovendi, a procedure that differed from the internal examinations and publicly awarded degrees in used in other educational institutions. German universities appropriated this hard fought right and continue to employ it as one of their fundamental academic privileges up to the present. In the nineteenth century, most of the medieval privileges of the university were absorbed into state administration. Only the independent right to graduate students remained. This right not only served as a means to Self-government the faculty, but is also remains an important element with which the University achieves its social recognition. Using examples of discussions surrounding reforms, particularly focused on the Philosophical (Liberal Arts) Faculty, this work will present the evolution of graduation regulations up to the end of the National Socialist era. Important caesura along the way include the effects of the Reformation (including both the loss of papal protection and the right of supervision by rulers), the elimination of confessional requirements at the end of the eighteenth century, the development of specialized departments and the reduction in status of the Master’s Degree, the efforts of democratic professors and educational reformers to liberalize the nature of doctoral studies, the role of doctoral studies in the political sphere after the turn of the century, particularly during the Weimar Republic and finally the nation wide standardization and appropriation of doctoral graduation procedures as a political instrument during the Third Reich.von Jens Bleche
Gesetzessammlung Information, Kommunikation, Medien
Die rechtlichen Grundlagen im Bereich Information, Kommunikation und Medien ändern sich so rasch, dass die traditionelle Buchform für die Rechtsanwender - und auch für die Herausgeber - häufig unzweckmäßig erscheint. Kaum ist die Gesetzessammlung auf dem Markt, hat sich mit großer Wahrscheinlichkeit bereits der Rundfunkstaatsvertrag erneut geändert. Bei weithin verfügbaren Online-Quellen ist häufig unklar, welcher Stand der Gesetzgebung wiedergegeben wird und auch die Verlässlichkeit der Quelle ist nicht immer erkennbar. Vor diesem Hintergrund - und vor allem, um für die Lehre eine funktionale Zusammenstellung verfügbar zu haben - ist die Idee für eine Gesetzessammlung entstanden, die von der Aufmachung her unaufwändig in der Reihe "Arbeitspapiere des Hans-Bredow-Instituts | Service" erscheint, regelmäßig aktualisiert werden kann und als PDF-Datei im Internet abrufbar ist. Dementsprechend richtet sich die Auswahl vor allem nach dem Bedürfnis der Studierenden im Wahlschwerpunkt Information und Kommunikation am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Hamburg, die Mehrzahl der abgedruckten Gesetze geben aber nicht Hamburgisches Landesrecht wieder, so dass die Sammlung auch in der Lehre anderer Länder und auch in der medienrechtlichen Praxis Verwendung finden kann. In der vorliegenden 18. Auflage wurde die Gesetzessammlung vor allem durch das Netzwerkdurchsetzungsgesetz NetzDG erweitert
