Speyer : Deutsches Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung
Abstract
Art. 30 konkretisiert das allg. Rechenschaftsgebot, welches Art. 5 Abs. 2 als Grundprinzip des unionalen Datenschutzrechts verankert, durch eine Dokumentationspflicht. Sie trägt nicht nur dem Verantwortlichen (Abs. 1), sondern auch – ein Novum im unionsrechtlichen Daten-schutzrecht – dem Auftragsverarbeiter (Abs. 2) auf, schriftlich oder elektronisch (Abs. 3) ein Verzeichnis der Datenverarbeitungstätigkeiten zu erstellen. Soweit Verarbeiter kraft Art. 3 Abs. 2, Art. 27 Abs. 1 einen Vertreter bestellen müssen, hat auch dieser ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten zu führen. Die meisten der Angaben, die Art. 30 den Pflichtigen ab-verlangt, korrespondieren mit einem Auskunftsrecht des Betroffenen aus Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 und Abs. 2
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