Speyer : Deutsches Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung
Abstract
Art. 27 zielt darauf ab, das Marktortprinzip des Art. 3 Abs. 2 konsequent operational abzu-sichern: Dienstleister aus dem EU-Ausland, etwa die mächtigen Internetgiganten Amazon, Google oder der Facebook-Konzern Meta, sollen sich nicht kraft räumlicher Distanz faktisch der datenschutzrechtlichen Pflichten entledigen können, die sich aus der DS-GVO ergeben. Die Vorschr. trägt ihnen daher auf, einen Vertreter in der Union zu benennen. Das Gebot trifft nicht nur nicht in der EU niedergelassene Verantwortliche (Art. 4 Nr. 7), die personen-bezogene Daten verarbeiten, um in der EU Waren bzw. Dienstleistungen anzubieten oder
das Verhalten in der Union befindlicher Personen zu beobachten, sondern auch Auftrags-verarbeiter (Art. 4 Nr. 8, Art. 28) – Abs. 1
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