Speyer : Deutsches Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung
Abstract
Art. 26 ordnet die datenschutzrechtliche Verantwortung in komplexen Akteursnetzwerken normativ zu. Wirken mehrere Beteiligte auf die Zwecke und Mittel eines Verarbeitungspro-zesses ein, bedarf es einer klaren Abgrenzung ihrer Verantwortungssphären. Das Bedürfnis nach transparenten Verantwortungsstrukturen wächst mit der Vielfalt und Komplexität neuer Geschäftsmodelle der digitalen Welt, insbes. Cloud-Diensten (Hessel/Schneider ZD 2024, 620 (622 ff.)) und der Sharing-Economy, sowie dem arbeitsteiligen Zusammenwirken in sozialen Netzwerken oder dem Angebot von Waren über Verkaufsplattformen im Internet der Dinge. Aber bspw. auch bei digitalen Bildungsangeboten (Botta, Datenschutz bei E-Learn-ing-Plattformen, 2020, 219 ff.) oder beim autonomen Fahren, bei der E-Mobility (Rammos/
Schilling CR 2021, 648 ff.), der Zusammenarbeit vieler Akteure in einer Blockchain sowie zwischen Banken und FinTech-Unternehmen im Kontext von Finanz- und Zahlungsdienst-leistungen tritt die Frage nach der Zurechnung von Mitwirkungsbeiträgen immer drängender auf den Plan (Spoerr in BeckOK DatenschutzR DS-GVO Art. 26 Rn. 66; Plath in Plath DS-GVO Art. 26 Rn. 26). Auch die digitale Transformation der Justiz (Schneider/Hajric/Leicht jM 2023, 134) sowie Portallösungen der öffentl. Hand, die (teilw. gemeinsam digitalisierte) Verwal-tungsleistungen verschiedener (Gebiets-)Körperschaften (ggf. in Zusammenarbeit mit priva-ten IT-Dienstleistern) bündeln, sind auf klare Regeln der Verantwortungszurechnung ange-wiesen (dazu Böllhoff/Botta NVwZ 2021, 425; vgl. auch § 1 Abs. 2 OZG; § 11 EGovG; Art.-29-Datenschutzgruppe Stellungn. 1/2010, 26; ebenso DSK Kurzpapier Nr. 16, S. 4 f.; Lang in Taeger/Gabel DSGVO Art. 26 Rn. 2; Petri/Stief in NK-DatenschutzR DS-GVO Art. 26 Rn. 3). Konsequenterweise fordert ErwGr 79 für solche Konstellationen eine „klare [.] Zuteilung der Verantwortlichkeiten“, um die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen hinreichend wirksam zu schützen, insbes. Überwachungs- und sonstige aufsichtsbehördliche Maßnah-men wirksam durchsetzen zu können. Diese Zielsetzung übersetzt Art. 26 in konkrete normative Handlungsbefehle und Vorgaben
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