Speyer : Deutsches Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung
Abstract
Art. 22 schützt Betroffene gegen Risiken vollständig automatisiert generierter Einzelent-scheidungen: Er bewahrt sie grds. vor solchen Entscheidungen, denen ein algorithmen-basierter Datenverarbeitungsprozess vorausgeht, ohne dass ein Mensch (substanziell steuernd) dazwischentritt (→ Rn. 16 ff.). Als Anwendungsfälle nennt ErwGr 71 UAbs. 1 S. 1 exemplarisch „die automatische Ablehnung eines Online-Kreditantrags oder Online-Ein-stellungsverfahren“. Art. 22 repräsentiert eine regelungstechnische Anomalie: Anders als andere Vorschr. der DS-GVO reglementiert er nicht die Datenverarbeitung als solche, sondern die Entscheidung, die darauf basiert
Is data on this page outdated, violates copyrights or anything else? Report the problem now and we will take corresponding actions after reviewing your request.