Art. 22 - Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling

Abstract

Art. 22 schützt Betroffene gegen Risiken vollständig automatisiert generierter Einzelent-scheidungen: Er bewahrt sie grds. vor solchen Entscheidungen, denen ein algorithmen-basierter Datenverarbeitungsprozess vorausgeht, ohne dass ein Mensch (substanziell steuernd) dazwischentritt (→ Rn. 16 ff.). Als Anwendungsfälle nennt ErwGr 71 UAbs. 1 S. 1 exemplarisch „die automatische Ablehnung eines Online-Kreditantrags oder Online-Ein-stellungsverfahren“. Art. 22 repräsentiert eine regelungstechnische Anomalie: Anders als andere Vorschr. der DS-GVO reglementiert er nicht die Datenverarbeitung als solche, sondern die Entscheidung, die darauf basiert

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