Speyer : Deutsches Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung
Abstract
Der Gesetzesentwurf zielt u.a. darauf ab, die im Rahmen der Krankenhausreform 2024 ein-geführten Leistungsgruppen (LG) anzupassen. Für den Jugend-Check relevant sind hierbei vor allem die Streichung der LG 16 „Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie“ und LG 47 „Spezielle Kinder- und Jugendmedizin“. Krankenhäuser müssen je nach Leistungsgruppe unterschiedliche Qualitätsvoraussetzungen erfüllen und werden neben der Fallpauschale anhand der Leistungsgruppen vergütet. Die Anpassung der Leistungsgruppen soll der Effizienz der Krankenhausversorgung und Qualitätsverbesserung dienen.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Durch das Gesetz sollen die beiden spezialisierten Leistungsgruppen „Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie“ (LG 16) und „Spezielle Kinder- und Jugendmedizin“ (LG 47) wegfallen (§ 135e Abs. 2. S. 2 Hs. 2 SGB V i.V.m. Anlage 1 SGB V). Dadurch könnte die medizinische Versorgung von Jugendlichen, die Behandlungen in hochspezialisierten Bereichen benötigen, in die Leis-tungsgruppe der allgemeinen Kinder- und Jugendchirurgie bzw. -medizin fallen oder auch in die Behandlung durch Erwachsenenmediziner übergehen. Im Falle einer Behandlung durch Erwachsenenmediziner könnte dies bspw. dazu führen, dass die Behandlung der betroffenen Jugendlichen weniger spezialisiert ist oder durch einen weniger altersgerechten Umgang ge-prägt sein kann.
Zudem könnte es durch den geplanten Wegfall der beiden genannten spezialisierten Leis-tungsgruppen insbesondere in strukturschwachen Regionen mit geringer Krankenhausdichte zu einer nicht ausreichenden altersgerechten Versorgung mit spezialisierten Behandlungs-methoden in der Kinder- und Jugendmedizin und Kinder- und Jugendchirurgie kommen
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