Speyer : Deutsches Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung
Abstract
Ziel des Gesetzvorhabens ist es, die missbräuchliche Verwendung von sogenanntem Lachgas, Gamma-Butyrolactan (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO) zu Rauschzwecken einzuschränken, da diese Stoffe mitunter zu schwerwiegenden Gesundheitsgefahren führen können. Im Fall von GBL und BDO soll insbesondere deren Verwendung als sogenannte K.O. Tropfen, welche vor allem in Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestim-mung eingesetzt werden, entgegengewirkt werden. Mit den geplanten gesetzlichen Änderun-gen soll insbesondere zum Schutz von Minderjährigen nun ein grundsätzliches Verbot der Abgabe, des Erwerbs und des Besitzes von Lachgas, GBL und BDO in das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) eingeführt werden.
Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert:
Durch die geplanten gesetzlichen Änderungen sollen verschiedene mengenmäßige Be-schränkungen für den Umgang mit Lachgas, GBL und BDO eingeführt werden (§ 3 Abs. 1
Nr. 1 NpSG). Sie sollen u. a. den Handel, die Herstellung, den Erwerb, den Besitz oder die Verabreichung dieser Stoffe ab einer bestimmten Menge unterbinden, ab der die benannten Stoffe zu Rauschzwecken konsumiert werden können. Dies kann junge Volljährige vor den gesundheitsschädlichen Auswirkungen dieser Substanzen schützen und den Zugang zu diesen erschweren.
Für Minderjährige soll ein generelles Abgabe-, Erwerbs- und Besitzverbot von Lachgas, GBL und BDO gelten (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 NpSG). Diese Beschränkungen können eine gesund-heitliche Schutzwirkung entfalten und somit verhindern, dass junge Menschen schon in ihrer Jugend diese gesundheitsschädigenden Stoffe konsumieren und dadurch gesundheitlichen Risiken ausgesetzt sind und so ggf. sehr frühzeitig Abhängigkeiten entwickeln.
Durch die Regulierung der Verbreitung von GBL und BDO könnten insbesondere junge Frau-en besser geschützt werden, da diese Substanzen unter Ausnutzung ihrer Rauschwirkung als sog. K.O.-Tropfen zur Begehung von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung verwen-det werden können. Die mengenmäßige Umgangsbeschränkung kann dazu führen, dass es keine legale Möglichkeit gibt sich die Substanz in einer solch hohen Konzentration zu be-schaffen, dass sie als K.O.-Tropfen missbraucht werden können. Dies kann junge Frauen da-vor schützen, Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung unter Verwendung dieser Stoffe zu werden
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