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    CyLaw-Report XXI: "Verdeckte Online-Durchsuchungen – zur IT-(Un)Sicherheit in Deutschland (6/2008/Version 2.0)"

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    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27.02.2008 - 1 BvR 370/07 Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist für die FÖR-CyLaw-Report- Perspektive aus drei Gründen von grundlegender Bedeutung: Zum ersten (1) kreiert das BVerfG eine weitere Ausprägung des "Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit" (Art. 2 Abs. 1 GG) für den Bereich der Informationstechnologie. Zum zweiten (2) verzichtet das BVerfG auf das verfassungsrechtliche Erfordernis "absoluter IT-Sicherheit". Die Existenz und staatliche Kenntnis von Sicherheitslücken sowie die (Aus-)Nutzung dieser IT-Sicherheitslücken zum Schutz von Rechtfertigungsrechtsgütern wird verfassungsrechtlich legitimiert. Zum dritten (3) könnte das BVerfG mit dem Recht auf "Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme" ein "sonstiges Recht" (§ 823 Abs. 1 BGB) konkretisiert haben, das neue Perspektiven für die Haftung für IT-Unsicherheit eröffnet. Diese Verantwortung für IT-Unsicherheit könnte die betroffenen Marktteilnehmer (Nutzer, Produzenten, Handel, Intermediäre (wie Provider)) proaktiv zu Investitionen in IT-Sicherheit motivieren

    Informationelle Privatautonomie - Synchronisierung von Datenschutz- und Vertragsrecht

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    Europäisches Polizeirecht nach Lissabon: Eine Bestandsaufnahme

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    Datenschutzrechtliche Probleme im Zivilverfahren

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    Zu Beginn der Arbeit werden die Entwicklung des Datenschutzes sowie die wichtigsten Regelungen des Datenschutzgesetzes, insbesondere die Grundsätze einer zulässigen Datenanwendung, erläutert. Anschließend folgt eine Darstellung des Datenschutzes im Bereich der Gerichtsbarkeit. Die Rechtsprechung muss, um ihre Aufgabe erfüllen zu können, personenbezogene Daten verwenden und greift dadurch in das Grundrecht auf Datenschutz des Betroffenen ein. Die Geltung des Grundrechtes auf Datenschutz steht somit in einem natürlichen Spannungsverhältnis zu den Aufgaben der Gerichte berechtigen Ansprüchen zum Durchbruch zu verhelfen. Im Zuge der Zivilverfahrensnovelle 2004 wurden die §§ 83 ff GOG geschaffen, in denen Rechtsbehelfe zur Durchsetzung der im DSG 2000 normierten Rechte des Betroffenen „in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit“ vorgesehen sind. Diese Regelungen im GOG werden in der Arbeit dargestellt. In der Folge werden zivilverfahrens- und prozessrechtliche Situationen aufgezeigt, in denen auf unterschiedliche Weise personenbezogene Daten übermittelt werden, wodurch im Besonderen eine Gefahr der Verletzung des Grundrechtes auf Datenschutz gegeben ist. Diskutiert wird beispielsweise die Öffentlichkeit des Verfahrens, die Akteneinsicht, die Bestimmung des § 294 a EO, die Aktenbeischaffung, die Strafregisterauskunft und die Problematik des Datenschutzes im Zuge eines Aufkündigungsverfahrens. Als nächster großer Themenkreis wird die Diskussion um Beweisverwertungsverbote im Zivilprozess dargestellt. Zunächst wird die deutsche Lehre und Rechtsprechung erläutert, weil diese die österreichische Diskussion maßgeblich beeinflusst hat. Die Frage der Verwertbarkeit von fehlerhaft erhobenen Beweisen ist in Deutschland bisher nicht restlos geklärt die Verwertung derartiger Daten ist „nicht grundsätzlich unzulässig.“ Der dBVerG hat sich mit einer Grundsatzentscheidung zur Problematik heimlicher Tonbandaufnahmen und deren Verwertung im gerichtlichen Verfahren geäußert. Das Recht eines jeden Menschen auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit schließe auch das Recht am eigenen Wort mit ein. Jeder Mensch habe das Recht selbst zu entscheiden, ob sein Wort auf einen Tonträger aufgenommen und damit möglicherweise einem Dritten zugänglich gemacht werden soll. Auch in der österreichischen Zivilprozessordnung findet sich keine allgemeine Regelung über Beweisverwertungsverbote. Im Zivilrecht hat sich – im Gegensatz zum Verwaltungsrecht – bisher keine einheitliche Meinung zu diesem Thema herausgebildet. In der Lehre wurde dieser Problembereich, im Vergleich zu Deutschland, bisher eher stiefmütterlich behandelt. Die unterschiedlichen Standpunkte der österreichischen Lehre und Rechtsprechung werden in der Arbeit ausführlich dargestellt. Da die österreichische Rechtsprechung, die sich nicht mit der rechtswidrigen Verwertung von Tonbandaufnahmen sondern mit anderen Beweismitteln auseinandersetzt, bisher eher spärlich ist, wird überdies kurz ausgeführt, wie es sich mit der Verwertung anderer rechtswidrig erlangter Beweismittel, wie beispielsweise Photographien, Urkunden, Tagebüchern oder Briefen, verhält. Im abschließenden Kapitel der Arbeit werden sämtliche wesentlichen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, die bisher zum Thema der Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel vorliegen, dargestellt

    Extraterritorialität im Bereich Wirtschaft und Menschenrechte: Extraterritoriale Rechtsanwendung und Gerichtsbarkeit in der Schweiz bei Menschenrechtsverletzungen durch transnationale Unternehmen

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    Schweizer Unternehmen können an Menschenrechtsbeeinträchtigungen im Ausland beteiligt sein. Entweder direkt durch Aktivitäten im Ausland oder in der Schweiz mit Auswirkungen im Ausland oder indirekt, wie beispielsweise durch Tochtergesellschaften, Minderheitsbeteiligungen oder Vertragspartner. In der international geführten Diskussion über Menschenrechtsverletzungen durch privatwirtschaftliche Aktivitäten ist die Frage nach der extraterritorialen Wirkung staatlicher Schutzpflichten zentral. Die neue Studie des SKMR zeigt auf, wo die Schweiz derzeit Regulierungen mit extraterritorialen Wirkungen kennt, wie sie im internationalen Vergleich steht und welchen Spielraum sie bei der Umsetzung der UN-Leitprinzipien zu Wirtschaft und Menschenrechten hat. Die Schweiz erfüllt die gegenwärtig vorhandenen, völkerrechtlich verpflichtenden Vorgaben. Gleichzeitig lässt sich auf internationaler Ebene eine fortlaufende Dynamik und Weiterentwicklung der völkerrechtlichen Rahmenvorgaben beobachten. So sind namentlich die UNO-Leitprinzipien aus dem Jahr 2011 zwar nicht rechtsverbindlich und dem sogenannten „soft law“ zuzurechnen. Trotzdem ist davon auszugehen, dass die Frage der Verantwortung von Schweizer Unternehmen bei Menschenrechtsverletzungen durch wirtschaftliche Aktivitäten im Ausland zunehmend wichtiger wird. Auch in den kommenden Staatenberichtsverfahren der Schweiz in der UNO dürfte die Frage der Extraterritorialität einen wichtigen Diskussionspunkt darstellen. Die Schweiz hat sich in der Entwicklung der internationalen soft law-Instrumente engagiert und die Notwendigkeit eines so genannten „smart mix“ aus rechtlich unverbindlichen Massnahmen und ergänzenden gesetzlichen Vorschriften betont (vgl. Bundesrat,  CSR Positionspapier , 1. April 2015, pdf, 48 S.). Dies erhöht die Erwartung an die Schweiz, in diesem Bereich wenn nötig regulativ tätig zu werden. Die Studie macht deutlich, dass eine generelle und abschliessende Regulierung der Extraterritorialität zu kurz greift. Besser ist eine Mischung unterschiedlicher Regulierungsmassnahmen, welche den verschiedenen Formen von Menschenrechtsbeeinträchtigungen durch Aktivitäten von Schweizer Unternehmen im Ausland Rechnung tragen kann. Nur so lassen sich rechtliche Konflikte und unerwünschte Konsequenzen für Schweizer Unternehmen vermeiden
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