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    Vertragsrechtliche Probleme von Location Based Services

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    Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit den vertragsrechtlichen Problemen standortbezogener Mobilfunkdienstleistungen. Die Abhandlung beschränkt sich dabei auf die bei Abschluß der Arbeit angebotenen Formen von pull-Diensten über WAP, I-mode, SMS oder Sprachportale mittels der Mobilfunkstandards GSM, GPRS oder UMTS. Dabei handelt es sich um Dienste aus den Bereichen Selbstposi-tionierung, Umgebungsinformation oder Personenortung. Bezüglich des Vertragschlusses arbeitet die Verfasserin heraus, dass das Angebot standortbezogener Mobilfunkdienste als invitatio ad offerendum zu werten ist. Das Vertragsangebot, für das § 151 S. 2 BGB gilt, geht daher vom Nutzer aus. Die Annahmeerklärung des Anbieters ist nicht empfangsbedürftig, da für sie eine Verkehrssitte im Sinne von § 151 I S. 1 BGB besteht. Anschließend wird begründet, dass zwischen den Parteien ein Dienstvertrag nach § 611 BGB besteht, wenn für die ortsbezogene Information eine Gebühr zu entrichten ist. Wird der Dienst hingegen gebührenfrei erbracht, liegt ein Auftragsverhältnis gemäß § 622 BGB vor. Sodann befasst sich die Arbeit mit der Frage, wie sich der Nutzer durch Anfechtung vom Vertrag lösen kann. Besonderheiten ergeben sich hier aufgrund der Tatsache, dass der Nutzer im Rahmen des Vertrages über standortbezogene Dienste keine Möglichkeit hat, den Anbieter oder einen seiner Vertreter persönlich zu kontaktieren. Bei der Untersuchung der Rechtsfolgen einer wirksamen Anfechtung besteht die Besonderheit, dass dem Nutzer die Herausgabe der Anbieterleistung nach §§ 812 I 1. Alt, 818 ff BGB aufgrund deren Beschaffenheit nicht möglich ist. Zudem ist die Verpflichtung des Nutzers zum Ersatz des objektiven Wertes nach § 818 III BGB ausgeschlossen. Nach §§ 819 I, 818 IV BGB ist es dem Nutzer aber versagt, sich auf § 818 III BGB zu berufen, wenn er beim Empfang der standortbezogenen Information Kenntnis davon hat, dass er diese rechtsgrundlos erhalten hat. Soweit dem Anbieter durch die Anfechtung des Nutzers ein finanzieller Schaden entstanden ist, hat er gegen diesen einen Anspruch nach § 122 BGB. Besonderheiten ergeben sich beim Vertrag über standortbezogene Mobilfunkdienste auch im Hinblick auf Pflichtverletzungen von Seiten des Diensteanbieters. In dem vorvertraglichen Pflichtverhältnis, das gemäß § 311 BGB zwischen Anbieter und Nutzer besteht, obliegt es dem Anbieter, den Nutzer richtig und vollständig darüber zu informieren, welche Dienste er anbietet, ob dafür eine Gebühr anfällt und ob der Nutzer im Falle einer fehlerhaften Eingabe die Möglichkeit hat, diese zu korrigieren. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass bei den untersuchten Diensten keiner der Anbieter seine vorvertraglichen Pflichten verletzt. Als weitere Besonderheit des Vertrages über standortbezogene Mobilfunkdienste arbeitet die Verfasserin heraus, dass weder Unmöglichkeit noch verspätete Leistungserbringung von Seiten des Anbieters vorliegen können. Bei Untersuchung der vertraglichen Pflichten kommt die Abhandlung zu dem Schluss, dass vertragliche Nebenpflichten nicht bestehen, wohingegen die vertragliche Hauptleistungspflicht von keinem der Anbieter derzeit ordnungsgemäß erbracht wird. Wegen dieser Schlechtleistung kann der Nutzer wahlweise nach §§ 280 III, 281 BGB Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen, neben der Leistung Schadensersatz nach § 280 I BGB fordern oder gemäß §§ 323 I, V, 346 I BGB vom Vertrag zurücktreten. Eine wirksame Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist beim unter-suchten Vertragstypus nicht gemäß § 305 II BGB möglich, durchaus aber gemäß § 305 a Nr. 2 b BGB oder gemäß § 305 III BGB. Die Arbeit befasst sich sodann mit der Untersuchung der Pflichten nach § 312 e BGB, die von den Anbietern fast ausnahmslos verletzt werden. Der Nutzer kann daher wahlweise gemäß § 242 BGB einen Anspruch auf nachträgliche Erfüllung des § 312 e BGB oder nach §§ 311 II, 241 II, 280 BGB einen Anspruch auf Aufhebung des Vertrages geltend machen oder den Vertrag nach § 119 I BGB anfechten. Im Rahmen der Sondervorschriften für den Fernabsatz verletzen die Anbieter ihre Pflichten nach §§ 312 c I S. 1 Nr. 1 BGB, 1 I Nr. 1, 2, 3, 6, 8 und 9 InfV. Der Nutzer kann hier diesselben Rechtsfolgen wie bei der Verletzung von Pflichten nach § 312 e BGB geltend machen. Er hat jedoch kein Widerrufsrecht nach § 312 d BGB. Als Lösung für die Probleme beim Vertrag über standortbezogene Mobilfunkdienste schlägt die Verfasserin zum einen vor, standortbezogene Mobilfunkdienste nicht einzeln anzufordern, sondern je nach Bedarfsprofil zu abonnieren, so dass sie dem Nutzer ohne konkrete Anforderung übermittelt werden können. Zum anderen könnte den gesetzlichen Anforderungen an diesen Vetragstypus durch die zusätzliche Verwendung anderer Medien Rechnung getragen werden. Namentlich käme hier der Abschluss von Rahmenverträgen über das Internet in Frage

    Lehrbuch Verbraucherrecht

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    Dolmetschauftritt – ein Beitrag zur Translationskultur

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    Die Masterarbeit (auf Deutsch geschrieben) behandelt integrativ, interdisziplinär und kreativ die aktuellen Probleme der Translationswissenschaft und insb. der Dolmetschwissenschaft. Im Teil I wird auf das Phänomen Translation und die Grundlagen der Translationswissenschaft eingegangen und die verschiedenen Forschungsansätze in diesem Bereich werden anhand von unterschiedlichen Modellen dargestellt. Besonders diskutiert wird anhand von den im Zuge der s.g. soziologischen Hinwendung entwickelten funktionalen Translationsmodellen die Rolle des Translators als die eines gleichberechtigten Kommunikationspartners. Des Weiteren kommen die Dolmetschwissenschaft und die im Rahmen dieser Teildisziplin der Translationswiswissenschaft entwickelten Modelle zur Sprache, wobei Forschungsdefizite in Bezug auf die s.g. institutionelle Dimension beim Dolmetschen (funktionale Ansätze) aufgezeigt werden. Die Tätigkeit eines Dolmetschers wird dann in Kapitel 2 unter die Lupe genommen und mit der eines Übersetzers verglichen. Mögliche Einsatzbereiche für Verhandlungsdolmetschen, Simultandolmetschen oder Konsekutivdolmetschen, die dabei benötigten Dolmetsch-Techniken und eine generelle auftragsorientierte Vorgehensweise der Dolmetscher als Sprachdienstleister für die Deckung des aktuellen Dolmetschbedarfs werden skizziert, um nochmals die kennzeichnenden Merkmale der Dolmetschtätigkeit zu illustrieren. Die Problematik der Qualität und Evaluation der Kompetenzen eines Dolmetschers wird abschließend besprochen, indem auf einen uneinheitlichen und subjektiven Charakter der Erwartungen und Anforderungen seitens der Bedarfsträger und Auftraggeber und eine überwiegend linguistische Orientierung der Ausbilder in Evaluationsfragen hingewiesen wird. Auch Mentalitätsfragen spielen dabei eine gewisse Rolle sei es in Russland, Deutschland oder im angelsächsischen Raum. Kapitel 3 befasst sich mit dem für die vorliegende Arbeit zentralen Phänomen „Dolmetschauftritt“ (DA). Im Anschluss folgt ein die performative Problematik des Dolmetschberufs thematisierender Exkurs, der eine gewisse Nähe der Berufsgruppe der Dolmetscher (Translatoren) zu den Berufsgruppen der Musiker und der Schauspieler aufzeigt und auf diese Weise die Rolle der zusätzlichen sozialen, kommunikativen und (inter-)kulturellen Kompetenzen für einen erfolgreichen Dolmetschauftritt betont. Der Exkurs leitet zum Teil II der MA über, der sich als Zusammenfassung der aus der Sicht der Verfasserin für einen Dolmetscher essentiellen Teilkompetenzen bzw. Schlüsselqualifikationen versteht. Sensibilität für kulturelle Besonderheiten, ihre aktive Reflexion, Abstraktion von der Eigenkultur und das Bemühen, diese Divergenzen beim Dolmetschen und generell im Umgang mit internationalen Kunden (das so genannte CRM - Customer relationship management) und Kollegen auszubalancieren, gehört zum Kompetenz- und Performanzspektrum eines Translators (Kapitel 4), ebenso wie eine hoch entwickelte Empathie und die allgemeine emotionale Intelligenz (EQ) als soziale Teilkompetenzen (Kapitel 5). Die soziokulturelle Prägung jeder kommunikativen Situation ist somit dafür ausschlaggebend, wie der Dolmetscher sein kommunikatives Instrumentarium einsetzt, worauf in Kapitel 6 hingewiesen wird. Unmittelbare praktische Anwendung finden diese Fähigkeiten bei der Vermarktung der eigenen Dolmetschleistungen, die auf eine reflektierte Erstellung des eigenen Persönlichkeits- und Tätigkeitsprofils folgt und sich dann in diesem Zusammenhang auch als eine Art Personal Branding versteht. Auf diese Fragen so wie auch auf die des Umgangs mit den neuen Medien und des Webauftritts wird in Kapitel 7 und 8 näher eingegangen. Es wird alles in allem auf eine integrative und interdisziplinäre Weise dargestellt, wie ein Dolmetscher mit einer bestimmten Sprachkombination (im Falle der Verfasserin Russisch – Deutsch – Englisch) seine Aussichten auf Erfolg im Beruf aktiv beeinflussen kann und soll, welche Kompetenzen und Qualifikationen es dabei zu entwickeln gilt und welche Techniken und Werkzeuge dafür benötigt werden. Die vorliegende Arbeit versteht sich als Beitrag, den dolmetschwissenschaftlichen Diskurs durch interdisziplinäre Herangehensweise zu bereichern und das Dolmetschen als Forschungsgegenstand dieser Disziplin noch mehr ins Licht der Öffentlichkeit zu rücken. Die Leitgedanken dieser Arbeit sind die Schaffung von Selbstvertrauen und Professionalität, zum Zwecke der allgemeinen Verbesserung des Berufsstandes und folglich der Konstruktion und dem Ausbau von Translationskulturen. Die Maximen dabei lauten: Übung macht den Meister! aber Alles in Maßen

    Zivilrechtliche Anspruchskonkurrenz - Unlautere AGB als Gegenstand von § 3a UWG und § 1 UKlaG -

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    Hartmann M. Zivilrechtliche Anspruchskonkurrenz - Unlautere AGB als Gegenstand von § 3a UWG und § 1 UKlaG -. Bielefeld: Universität Bielefeld; 2020

    Korruption und Kick-backs im Gesundheitswesen

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    Während die Bestechung und Bestechlichkeit von, in öffentlichen Krankenhäusern angestellten Ärzten, als Folge des „Herzklappenskandals“ und der darauf beruhenden Reform des Korruptionsstrafrechts bereits seit 1997 nach den §§ 331 ff. StGB strafbar sind, unterfielen niedergelassene Vertragsärzte auch nach der Rechtsprechung des Großen Strafsenats bis zum Inkrafttreten der §§ 299a ff. StGB am 04.06.2016 nicht den Korruptionsdelikten. Thematisch damit verbunden war und ist die Frage, ob Vorteilsgewährungspraktiken in diesem Bereich vom Tatbestand der Untreue erfasst sein könnten. Ihrer Beantwortung dient der erste Teil der Arbeit. Der zweite Teil fokussiert die Relevanz der Korruptionsvorschriften für das gewählte Arbeitsthema. Die Einbettung der Gesamtthematik in den Kontext der Korruptionsdelikte führt die Ausgangsbetrachtungen zur Untreue fort und ergänzt diese durch eine Bewertung nach den neuen Gesetzesregelungen. Das gewählte Arbeitsthema zeigt, wie wesentlich die Beschäftigung mit den relevanten Normen des Rechts der Gesetzlichen Krankenversicherung für die strafrechtlichen Bewertungen in diesem Bereich ist. Dies gilt umso mehr, wenn mit sozial- und beziehungsweise oder berufsrechtlichen Verstößen strafrechtliche Konsequenzen einhergehen und die fehlerhafte Anwendung der einschlägigen Rechtsnormen anderer Rechtsbereiche zwangsläufig auch zu falschen strafrechtlichen Schlussfolgerungen führt. Dieser Kritik sieht sich auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur sogenannten Vertragsarztuntreue ausgesetzt. Auch hier wurden die Besonderheiten des Sozialversicherungsrechts nicht mit der notwendigen Sorgfalt eruiert und stattdessen eine - seit mehreren Jahren - nicht mehr vertretene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Grundlage der strafrechtlichen Bewertungen gemacht. Dass dies weder den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts entspricht, noch mit den sozial- und strafrechtlichen Vorgaben vereinbar ist, zeigen die Ausführungen der Arbeit. In der Form eines kritischen Ausblicks werden abschließend, die Grenzen zulässiger verordnungsbezogener Vergütungen durch die Krankenkassen aufgezeigt und deren strafrechtliche Relevanz eingeordnet. Letzteres erfolgt am Beispiel eines Vertrags zur Förderung sog. biosimilarer Arzneimittel durch die Zahlung einer prozentualen Einsparbeteiligung als Gegenleistung für deren bevorzugte Verordnung. Die Konstellation verdeutlicht, dass auch die monetäre Einflussnahme der Krankenkassen auf das Verordnungsverhalten der Vertragsärzte strafrechtsrelevante Wirkung haben kann, wenn sie zu unberechtigten Wettbewerbsverzerrungen führt.As a consequence of the so-called “heart valve scandal”, and the reform of the German criminal law on corruption that followed in the wake of the scandal, it has been a criminal offence under sections 331 et seqq. of the German Criminal Code [Strafgesetzbuch – StGB] since 1997 to give bribes to medical practitioners employed in public hospitals, or for such medical practitioners to take bribes. However, until sections 299a et seqq. StGB entered into force on 4 June 2016, acts committed by medical practitioners in private practices were not deemed to be corruption offences under the Criminal Code. This was also affirmed by the case-law of the Grand Criminal Panel of the German Federal Court of Justice [Großer Senat für Strafsachen]. A topic that has been repeatedly discussed in connection with the aforementioned issue is whether the practice of granting benefits in healthcare might constitute an offence of embezzlement. The first part of this dissertation provides an answer to that question. The second part focuses on the significance that corruption provisions have for the topic discussed herein. Following the initial analysis of the issue of embezzlement mentioned, this issue is expanded by a discussion of the overall topic in the context of corruption offences, supplemented by an assessment of the topic in the light of new legislation introduced. An analysis of the topic chosen for this dissertation shows how important it is to study the relevant legal provisions of the law on statutory health insurance in order to be able to carry out an assessment of the topic from the perspective of criminal law. This applies all the more so in cases where a breach of social law and/or the law of professional rules and regulations might have consequences under criminal law, and the faulty application of applicable legal rules from legal areas outside criminal law would inevitably also lead to wrong conclusions being drawn on the basis of criminal law. The case-law of the German Federal Court of Justice [Bundesgerichtshof] on so-called “embezzlement by medical practitioners in private practice” [Vertragsarztuntreue] has been criticised in this respect. The Federal Court of Justice did not take account of the specifics of German social security law in a sufficiently diligent manner, and instead used outdated case-law of the German Federal Social Court [Bundessozialgericht] as a basis for its criminal-law assessment—precedents that were overruled by the Federal Social Court itself many years ago. This dissertation shows that this does not meet the requirements of the German Federal Constitutional Court [Bundesverfassungsgericht] and that such an approach is incompatible with requirements under social and criminal law. Finally, the limits of admissible prescription-related remuneration by health insurances are discussed and demonstrated from a critical, future-oriented perspective, together with the significance these limits have from a criminal law perspective. The significance of such limits is discussed using as an example a selective-agreement model designed to promote so-called “biosimilar medicines” by paying medical practitioners a percentage of the savings achieved in return for practitioners prescribing such medicines rather than more expensive ones. The circumstances discussed illustrate that the monetary influence that health insurances exert over the way in which medical practitioners in private practice prescribe such things as medicines may have consequences under criminal law if such influence may lead to competition being distorted. In the light of the above, health insurances should not be provided with additional criminal-law-related exceptional provisions that would enable them to exert further influence over the neutrality of decision-making in the area of medical prescriptions

    Gesamtrechtsnachfolge, Datenschutzrecht und Vertragsgestaltung

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    Die Arbeit befasst sich vor dem Hintergrund der Leitentscheidung des BGH zur Vererbbarkeit eines Facebook-Nutzerkontos damit, ob und inwieweit sich verallgemeinerbare Parameter zur Abwicklung des digitalen Nachlasses entwickeln lassen und in welchen Konstellationen das geltende Recht eine einzelfallspezifische Differenzierung erfordert. Zur näheren Untersuchung der Rechtsverhältnisse zwischen Provider und Nutzer im Nachlass werden insbesondere auch das Datenschutzrecht der DS-GVO und der (formularvertragliche) Gestaltungsspielraum der Parteien des Nutzungsvertrags in den Blick genommen

    Ein regulatives Vertragsrecht für die Datenwirtschaft : Vertragsrechtliche Optionen zur Vermeidung von Effizienzverlusten bei der (Weiter-)Verwertung maschinengenerierter Daten in der Industrie 4.0

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    How can access to machine-generated, non-personal industry data be improved? The author addresses this question on the basis of an economically justified need for regulation in the digital economy. With a view to the deficits of previous approaches under intellectual property and competition law, she presents a data access regime under contract law. This operates on the basis of an alternative understanding of contract theory and the idea of a modern private law that is not only dedicated to the freedom of the individual, but is also a means of controlling behaviour. Contractual data access rights are therefore based on a "regulative contract law for the data economy".PublishedWie lässt sich der Zugang zu maschinengenerierten, nicht-personenbezogenen Industriedaten verbessern? Dieser Frage geht die Autorin aufbauend auf einem ökonomisch begründeten Regulierungsbedürfnis in der Digitalwirtschaft nach. Mit Blick auf die Defizite bisheriger immaterialgüter- und wettbewerbsrechtlichen Ansätze stellt sie ein vertragsrechtliches Datenzugangsregime vor. Dieses operiert aufbauend auf einem alternativen vertragstheoretischen Vorverständnis und der Vorstellung von einem modernen Privatrecht, das sich nicht nur der Freiheit des Einzelnen verschrieben hat, sondern auch ein Mittel zur Verhaltenssteuerung ist. Vertragliche Datenzugangsrechte basieren daher auf einem „regulativen Vertragsrecht für die Datenwirtschaft“

    Gesamtrechtsnachfolge, Datenschutzrecht und Vertragsgestaltung

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    Die Arbeit befasst sich vor dem Hintergrund der Leitentscheidung des BGH zur Vererbbarkeit eines Facebook-Nutzerkontos damit, ob und inwieweit sich verallgemeinerbare Parameter zur Abwicklung des digitalen Nachlasses entwickeln lassen und in welchen Konstellationen das geltende Recht eine einzelfallspezifische Differenzierung erfordert. Zur näheren Untersuchung der Rechtsverhältnisse zwischen Provider und Nutzer im Nachlass werden insbesondere auch das Datenschutzrecht der DS-GVO und der (formularvertragliche) Gestaltungsspielraum der Parteien des Nutzungsvertrags in den Blick genommen

    Noch mehr Informationspflichten – Die DL-InfoV

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