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    Impulsstudie "Telekommunikationsregulierung 4.0"

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    Der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie initiierte Fachdialog Ordnungsrahmen für die digitale Wirtschaft soll staatlichen Handlungsbedarf und staatliche Handlungsoptionen für die Etablierung eines kohärenten Ordnungsrahmens aufzeigen, der Wirtschaft und Gesellschaft einerseits die Ausschöpfung der Innovations- und Wachstumspotenziale der Digitalisierung erlaubt, andererseits aber mögliche negative Folgen so weit wie möglich minimiert. Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung wird im Rahmen des Fachdialogs für ausgewählte Themenkomplexe zum einen untersucht, inwieweit die voranschreitende Digitalisierung zu einem Anpassungsbedarf beim existierenden Ordnungsrahmen führt. Zum anderen soll analysiert werden, inwieweit die Digitalisierung einen Bedarf nach neuen Regelungen bzw. Regelungsmodellen hervorruft

    Die Bedeutung von OTT-Diensten für die Telekommunikationsregulierung

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    1. Substitut-OTT-Dienste, d.h. solche Dienste, die funktional mit klassischen elektronischen Kommunikationsdiensten vergleichbar sind, müssen aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit und der Technologieneutralität vergleichbaren regulatorischen Regelungen unterliegen wie klassische elektronische Kommunikationsdienste. 2. Die gebotene regulatorische Gleichbehandlung ist soweit wie möglich zunächst auf der Ebene des Gesetzesvollzugs durch die BNetzA zu verwirklichen. Nur dann, wenn das TKG nicht entsprechend auslegungsoffen ist, muss der Gesetzgeber die entsprechende rechtliche Gleichbehandlung gesetzlich normieren. Hierbei ist er grundsätzlich berechtigt, Gleichheit sowohl durch eine Ausdehnung der bestehenden sektorspezifischen Regulierung auf Substitut-OTT-Dienste als auch durch eine Rückführung der bestehenden Regulierung für alle Dienste herbeizuführen. Ausgehend vom deregulatorischen Ansatz des europäischen Rechtsrahmens steht dabei die Frage nach dem Deregulierungspotenzial am Anfang. Sie muss jedoch bezogen auf jede einzelne regulierungsrechtliche Regelung untersucht werden und kann nicht pauschal im Sinne einer Zwangsläufigkeit zur vollständigen Aufhebung der sektorspezifischen Regulierung beantwortet werden. 3. In Bezug auf die wettbewerbsbezogene Marktregulierung macht es der Bedeutungszuwachs von Substitut-OTT-Diensten erforderlich, dass diese im Rahmen von Marktdefinition und Marktanalyse stärker berücksichtigt werden, als dies bisher der Fall ist. Dies führt voraussichtlich dazu, dass von einer höheren Wettbewerbsintensität in bisher regulierten Märkten auszugehen ist, so dass die Frage nach deren Regulierungsbedürftigkeit neu zu untersuchen ist. Eine höhere Wettbewerbsintensität hat allerdings nicht zwangsläufig zur Konsequenz, dass die Vorleistungsregulierung insgesamt aufgehoben werden kann, da die durch Substitut-OTT-Dienste stimulierte höhere Wettbewerbsintensität vorrangig auf Endkundenmärkten zum Tragen kommt. Jedenfalls muss aber auch auf Vorleistungsmärkten künftig die Erforderlichkeit von ex-ante-Regulierungseingriffen stärker hinterfragt werden. 4. In Bezug auf die nicht primär wettbewerbsbezogene Regulierung in den Bereichen Kundenschutz, Datenschutz, Fernmeldegeheimnis und öffentliche Sicherheit ist festzustellen, dass der Bedeutungsgewinn von Substitut-OTT-Diensten auf die spezifische Regulierungsbedürftigkeit keinen grundsätzlichen Einfluss haben dürfte. Die mit den jeweiligen Regulierungsregimen verfolgten Ziele bestehen weitgehend unabhängig von der Wettbewerbsintensität in einem Markt. Teilweise sind die Ziele auch verfassungsrechtlich vorgegeben und damit der Disposition des einfachen Gesetzgebers entzogen. Wettbewerbsgleichheit, die zugleich den nicht dispositiven Schutzzielen Rechnung trägt, lässt sich in diesen Bereichen daher regelmäßig nur dadurch erreichen, dass auch Substitut-OTT-Dienste in die sektorspezifische Regulierung mit einbezogen werden und auf diese Weise alle Anbieter – klassischer elektronischer Kommunikationsdienste ebenso wie von Substitut-OTT-Diensten – vergleichbaren rechtlichen Regelungen unterliegen. 5. Die Gleichbehandlung aller Anbieter bei der nicht primär wettbewerbsbezogenen Regulierung könnte dadurch erreicht werden, dass künftig auch Substitut-OTT-Dienste unter den Begriff „Telekommunikationsdienst“ i.S.d. § 3 Nr. 24 TKG bzw. „elektronischer Kommunikationsdienst“ i.S.d. Art. 1 Abs. 1 Rahmen-RL subsumiert werden. Der Begriff ist zentrale Schaltnorm für den persönlichen Anwendungsbereich der überwiegenden Anzahl von Einzelregelungen, die sektorspezifische Verpflichtungen der Anbieter begründen. 6. Die Subsumtion von Substitut-OTT-Diensten unter den Begriff „Telekommunikationsdienst“ wäre bereits auf Grundlage des geltenden Rechts vom Wortlaut des § 3 Nr. 24 TKG gedeckt und auch europarechtlich zulässig. In einem ersten Schritt sollte die BNetzA also erwägen, ihre bisherige Auslegungspraxis entsprechend anzupassen. 7. Aus Gründen der Rechtssicherheit könnte der nationale Gesetzgeber auch außerhalb des bzw. vor dem TK-Review eine entsprechende Klarstellung in das TKG aufnehmen. Die europäischen Richtlinien belassen hierzu einen ausreichenden Umsetzungsspielraum. 8. Eine Klarstellung des Begriffs „Telekommunikationsdienst“ im TKG könnte wie folgt vorgenommen werden: „,Telekommunikationsdienste’ in der Regel gegen Entgelt, das sowohl in Geld als auch in einer sonstigen wirtschaftlichen Gegenleistung bestehen kann, erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, unabhängig davon, wer die Signalübertragung durchführt bzw. kontrolliert, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen;“ 9. Angesichts der rasanten Entwicklung im Bereich der Substitut-OTT-Dienste ist ein Zuwarten mit der Entscheidung, wie sie regulatorisch zu behandeln sind, bis zum TK-Review nicht empfehlenswert. Zum einen führt eine unterschiedliche Regulierung von klassischen elektronischen Kommunikationsdiensten und Substitut-OTT-Diensten bereits heute zu problematischen Wettbewerbsverzerrungen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des TK-Review möglicherweise nicht mehr korrigierbar wären. Zum anderen ist die regulatorische Gleichbehandlung der beiden Gruppen schon jetzt auf Grundlage einer teleologischen Auslegung des geltenden Rechtsrahmens möglich. Im Rahmen des TK-Review müsste unabhängig davon die Frage adressiert werden, wie künftig mit Komplementär-OTT umzugehen ist

    Braucht die New Economy eine neue Regulierung?

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    Die New Economy ist durch die Konvergenz zuvor getrennter Bereiche (Telekommunikation, Medien, Informationstechnik, Internet) gekennzeichnet, die gegenwärtig unterschiedlichen regulatorischen Rahmenbedingungen unterworfen sind. Ist dieser• heterogene Ordnungsrahmen noch geeignet, um den ökonomischen Strukturen der New Economy Rechnung zu tragen, oder sind grundlegende Veränderungen erforderlich? --

    Jugendschutz und Internet in Öffentlichen Bibliotheken

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    Im Rahmen einer Diplomarbeit zum Thema "Jugendschutz und Internet in Öffentlichen Bibliotheken" werden die für den Jugendmedienschutz relevanten Gesetze vorgestellt. Neben dem Strafgesetzbuch und dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdenten Schriften wird insbesondere auf die Jugendschutzregelungen des neu eingeführten Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes des Bundes und des Mediendienste-Staatsvertrags der Bundesländer eingegangen. Es wird untersucht, welche Konsequenzen bestehende und durch das IuKDG neu hinzukommende Jugendschutzregelungen auf den Internet-Zugang einer öffentlichen Bibliothek haben. Abschließend werden Möglichkeiten genannt, die sich Öffentliche Bibliotheken mit Internet-Angebot bieten, um den jugendschutzrechtlichen Anforderungen gerecht werden zu können. In diesem Rahmen werden Arbeitsweisen und Charakteristika von Filtersoftware vorgestellt, die eine technische Regulierungsmöglichkeit des Internet-Zugangs bieten

    Aktuelle Rechtsprobleme des Konsumentenschutzes im Telekommunikationsrecht

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    In dieser Arbeit wurden fünf aktuelle Probleme des Konsumentenschutzes im Telekommunikationsrecht erörtert, die anhand ihrer Bedeutung für den Schutz grundlegender Verbraucherrechte und -interessen ausgewählt wurden: Internetsperren wegen mehrmaligen Urheberrechtsverletzungen, Eingriffe in das Kommunikationsgeheimnis zwecks personalisierter Werbung, Informationspflichten bei Auskunftsbegehren sowie Data Breach Notification. Internetsperren wegen mehrmaligen Urheberrechtsverletzungen haben eine teilweise unionsrechtliche Regelung erfahren. Durch staatliche Maßnahmen darf dem Verbraucher der Zugang zum Internet nur unter Achtung der grundrechtlichen Garantien gesperrt werden. Privatrechtliche Maßnahmen von Providern unterliegen solchen Schranken hingegen nicht. Nach österreichischem Recht kann zwar die Vereinbarung von Internetsperren gem § 6 Abs 2 Z 3 KSchG bzw § 879 Abs 1 ABGB als unzulässig beurteilt werden, jedoch wurden entsprechende Vertragsbestimmungen bisher nicht gerichtlich bekämpft und stellen noch immer einen üblichen Bestandteil der Access-Provider-Verträge dar. Die Vornahme von Internetsperren wegen Urheberrechtsverletzungen ohne eine vertragliche Grundlage stellt eine Beeinträchtigung des Rechts des Verbrauchers auf vertragsgemäßen Gebrauch des Netzwerks des Providers dar und löst somit bestandrechtliche Rechtsfolgen aus. Internetsperren werden in der Praxis oft nur zu immateriellen Schäden führen. Diese sieht der OGH im Allgemeinen nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung als ersatzfähig an, weshalb in der Praxis ein Schadenersatz meist ausgeschlossen sein wird. Informationspflichten des Providers bei Auskunftsbegehren lassen sich aus ergänzender Vertragsauslegung gewinnen. Ihre Verletzung kann sowohl materielle als auch immaterielle Schäden zur Folge haben, wobei nach der Rsp des OGH grundsätzlich nur erstere ersatzfähig sind. Daher ist zu bezweifeln, dass dem Verbraucher in der Praxis für immaterielle Schäden gerichtlich Schadenersätze zugesprochen werden. Ob dem Verbraucher ein Recht auf außerordentliche Vertragskündigung zukommt, hängt vom Umfang des Schadens ab, der auf Grund der Verletzung der Informationspflicht eingetreten ist bzw einzutreten droht. Die Auswertung des Datenverkehrs des Verbrauchers zwecks Bereitstellung personalisierter Werbung stellt sowohl nach Unionsrecht als auch nach österreichischem Recht einen Eingriff in das Kommunikationsgeheimnis des Verbrauchers dar und setzt daher seine Einwilligung voraus. Nach österreichischem Recht haben Verletzungen der Pflicht zur Wahrung des Kommunikationsgeheimnisses grundsätzlich Schadenersatzansprüche des Verbrauchers zur Folge. Jedoch sind die typischerweise in der Praxis eintretenden immateriellen Schäden nach höchstgerichtlicher Rsp, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich nicht ersatzfähig. Daher wird der Verbraucher im Ergebnis gerichtlich keinen Schadenersatzanspruch durchsetzen können. Als ein Instrument zum Schutz seiner Rechte bleibt dem Verbraucher in solchen Fällen das Recht auf außerordentliche Vertragskündigung. Data Breach Notification, dh eine Pflicht die Betroffenen von Verletzungen der Sicherheit ihrer personenbezogenen Daten zu informieren, besteht sowohl nach Unionsrecht als auch nach österreichischem Recht. Nach österreichischem Recht ergibt sich aus ergänzender Vertragsauslegung eine über § 24 Abs 2a DSG 2000 hinausgehende nebenvertragliche Informationspflicht des Providers. Verletzt der Provider diese Pflicht, hat der Verbraucher grundsätzlich einen Schadenersatzanspruch. Eine gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches wird jedoch aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur zur Ersatzfähigkeit immaterieller Schäden in der Praxis selten erfolgreich sein. Ob der Verbraucher wegen einer Unterlassung der Benachrichtigung den Access-Provider-Vertrag außerordentlich kündigen kann, wird vom Umfang des drohenden bzw erlittenen Schadens abhängen. Auf Grund der Analyse der Rechtsprobleme im 3. Kapitel dieser Arbeit lässt sich im Ergebnis festhalten, dass die bestehenden konsumentenschutzrechtlichen Instrumente des allgemeinen Zivilrechts und des TKG 2003 durchaus geeignet sind, wesentliche Beiträge zur Lösung neuer Rechtsprobleme zu leisten sowie den Rechtsrahmen für Provider einzugrenzen. Gleichzeitig hat die Analyse dieser Rechtsprobleme jedoch auch gezeigt, dass die bestehenden Regelungen des Verbraucherschutzes im Telekommunikationsrecht nicht immer in der Lage sind, Lösungen herbeizuführen, die die Interessen der Verbraucher umfassend wahren. Nicht zuletzt um die Rechtssicherheit zu garantieren, sollte der Gesetzgeber daher erwägen, eine gesetzliche Regelung der hier analysierten Rechtsprobleme vorzunehmen

    Postdienste und moderne Informations- und Kommunikationstechnologien. TAB-Fokus

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    Bedingt unter anderem durch die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel geht das Briefaufkommen seit einigen Jahren weltweit zurück. Die Briefmenge in Deutschland könnte zwischen 2010 und 2020 um bis zu 29 % abnehmen. Für die Politik stellt sich die Frage, ob unter diesen Bedingungen der Postuniversaldienst, der eine flächendeckende, allen Bürgern in gleicher Qualität zustehende Postdienstleistung garantiert, aufrechterhalten werden kann. Politische Handlungsoptionen eröffnen sich einerseits innerhalb der bestehenden europarechtlichen Rahmengesetzgebung, andererseits sind aber auch gänzlich neue Regulierungsmodelle zu diskutieren, die physische, elektronische sowie hybride Mitteilungssysteme integrieren

    Jugendschutz und Internet in öffentlichen Bibliotheken

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    Im Rahmen einer Diplomarbeit zum Thema "Jugendschutz und Internet in Öffentlichen Bibliotheken" werden die für den Jugendmedienschutz relevanten Gesetze vorgestellt. Neben dem Strafgesetzbuch und dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdenten Schriften wird insbesondere auf die Jugendschutzregelungen des neu eingeführten Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes des Bundes und des Mediendienste-Staatsvertrags der Bundesländer eingegangen. Es wird untersucht, welche Konsequenzen bestehende und durch das IuKDG neu hinzukommende Jugendschutzregelungen auf den Internet-Zugang einer öffentlichen Bibliothek haben. Abschließend werden Möglichkeiten genannt, die sich Öffentliche Bibliotheken mit Internet-Angebot bieten, um den jugendschutzrechtlichen Anforderungen gerecht werden zu können. In diesem Rahmen werden Arbeitsweisen und Charakteristika von Filtersoftware vorgestellt, die eine technische Regulierungsmöglichkeit des Internet-Zugangs bieten

    Technische Entwicklungen der Bürokommunikation

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