744 research outputs found

    Rechtsfragen des Internet-Vertriebs von Versicherungsdienstleistungen

    Get PDF
    Während in vielen Wirtschaftsbereichen der Online-Vertragsabschluß trotz der bestehenden rechtlichen und technischen Unwägbarkeiten eine Alltäglichkeit geworden ist, liegen die Dinge in der Versicherungswirtschaft anders. Es sind zwar heute fast alle großen Versicherungsunternehmen im Netz; die überwiegende Zahl der Angebote bleibt aber noch weit hinter dem technisch bereits Möglichen zurück1. Als Grund für diese Zurückhaltung führen die Versicherungsunternehmen neben Sicherheitsrisiken vor allem rechtliche Probleme mit dem neuen Medium ins Feld2. Dieser Beitrag macht es sich deshalb zur Aufgabe, zunächst die Nutzungsmöglichkeiten des Internets für Versicherungsunternehmen darzustellen und die wirtschaftlichen Chancen des Internets für Versicherungsunternehmen aufzuzeigen, um dann eingehend die rechtlichen Probleme bei der Nutzung dieses neuen Mediums zum Abschluß und zur Abwicklung von Versicherungsverträgen zu erörtern. Auf diese Weise soll eine juristische Entscheidungshilfe für den Einsatz des Internets als Vertriebsmedium in der Versicherungswirtschaft gegeben werden

    Health and Consumer Voice February/2007

    Get PDF

    Health and Consumer Voice February/2007

    Get PDF

    Aktuelle Rechtsprobleme des Konsumentenschutzes im Telekommunikationsrecht

    Get PDF
    In dieser Arbeit wurden fünf aktuelle Probleme des Konsumentenschutzes im Telekommunikationsrecht erörtert, die anhand ihrer Bedeutung für den Schutz grundlegender Verbraucherrechte und -interessen ausgewählt wurden: Internetsperren wegen mehrmaligen Urheberrechtsverletzungen, Eingriffe in das Kommunikationsgeheimnis zwecks personalisierter Werbung, Informationspflichten bei Auskunftsbegehren sowie Data Breach Notification. Internetsperren wegen mehrmaligen Urheberrechtsverletzungen haben eine teilweise unionsrechtliche Regelung erfahren. Durch staatliche Maßnahmen darf dem Verbraucher der Zugang zum Internet nur unter Achtung der grundrechtlichen Garantien gesperrt werden. Privatrechtliche Maßnahmen von Providern unterliegen solchen Schranken hingegen nicht. Nach österreichischem Recht kann zwar die Vereinbarung von Internetsperren gem § 6 Abs 2 Z 3 KSchG bzw § 879 Abs 1 ABGB als unzulässig beurteilt werden, jedoch wurden entsprechende Vertragsbestimmungen bisher nicht gerichtlich bekämpft und stellen noch immer einen üblichen Bestandteil der Access-Provider-Verträge dar. Die Vornahme von Internetsperren wegen Urheberrechtsverletzungen ohne eine vertragliche Grundlage stellt eine Beeinträchtigung des Rechts des Verbrauchers auf vertragsgemäßen Gebrauch des Netzwerks des Providers dar und löst somit bestandrechtliche Rechtsfolgen aus. Internetsperren werden in der Praxis oft nur zu immateriellen Schäden führen. Diese sieht der OGH im Allgemeinen nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung als ersatzfähig an, weshalb in der Praxis ein Schadenersatz meist ausgeschlossen sein wird. Informationspflichten des Providers bei Auskunftsbegehren lassen sich aus ergänzender Vertragsauslegung gewinnen. Ihre Verletzung kann sowohl materielle als auch immaterielle Schäden zur Folge haben, wobei nach der Rsp des OGH grundsätzlich nur erstere ersatzfähig sind. Daher ist zu bezweifeln, dass dem Verbraucher in der Praxis für immaterielle Schäden gerichtlich Schadenersätze zugesprochen werden. Ob dem Verbraucher ein Recht auf außerordentliche Vertragskündigung zukommt, hängt vom Umfang des Schadens ab, der auf Grund der Verletzung der Informationspflicht eingetreten ist bzw einzutreten droht. Die Auswertung des Datenverkehrs des Verbrauchers zwecks Bereitstellung personalisierter Werbung stellt sowohl nach Unionsrecht als auch nach österreichischem Recht einen Eingriff in das Kommunikationsgeheimnis des Verbrauchers dar und setzt daher seine Einwilligung voraus. Nach österreichischem Recht haben Verletzungen der Pflicht zur Wahrung des Kommunikationsgeheimnisses grundsätzlich Schadenersatzansprüche des Verbrauchers zur Folge. Jedoch sind die typischerweise in der Praxis eintretenden immateriellen Schäden nach höchstgerichtlicher Rsp, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich nicht ersatzfähig. Daher wird der Verbraucher im Ergebnis gerichtlich keinen Schadenersatzanspruch durchsetzen können. Als ein Instrument zum Schutz seiner Rechte bleibt dem Verbraucher in solchen Fällen das Recht auf außerordentliche Vertragskündigung. Data Breach Notification, dh eine Pflicht die Betroffenen von Verletzungen der Sicherheit ihrer personenbezogenen Daten zu informieren, besteht sowohl nach Unionsrecht als auch nach österreichischem Recht. Nach österreichischem Recht ergibt sich aus ergänzender Vertragsauslegung eine über § 24 Abs 2a DSG 2000 hinausgehende nebenvertragliche Informationspflicht des Providers. Verletzt der Provider diese Pflicht, hat der Verbraucher grundsätzlich einen Schadenersatzanspruch. Eine gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches wird jedoch aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur zur Ersatzfähigkeit immaterieller Schäden in der Praxis selten erfolgreich sein. Ob der Verbraucher wegen einer Unterlassung der Benachrichtigung den Access-Provider-Vertrag außerordentlich kündigen kann, wird vom Umfang des drohenden bzw erlittenen Schadens abhängen. Auf Grund der Analyse der Rechtsprobleme im 3. Kapitel dieser Arbeit lässt sich im Ergebnis festhalten, dass die bestehenden konsumentenschutzrechtlichen Instrumente des allgemeinen Zivilrechts und des TKG 2003 durchaus geeignet sind, wesentliche Beiträge zur Lösung neuer Rechtsprobleme zu leisten sowie den Rechtsrahmen für Provider einzugrenzen. Gleichzeitig hat die Analyse dieser Rechtsprobleme jedoch auch gezeigt, dass die bestehenden Regelungen des Verbraucherschutzes im Telekommunikationsrecht nicht immer in der Lage sind, Lösungen herbeizuführen, die die Interessen der Verbraucher umfassend wahren. Nicht zuletzt um die Rechtssicherheit zu garantieren, sollte der Gesetzgeber daher erwägen, eine gesetzliche Regelung der hier analysierten Rechtsprobleme vorzunehmen

    Europäisches Informationstechnologierecht

    Get PDF
    In den letzten zwei Jahrzehnten hat unsere Gesellschaft eine enorme Durchdringung durch Informationstechnologien (Mobiltelefonie, Internet, Online-Dienste, E-Commerce, uva) erfahren. Viele von ihnen haben wirtschaftliche Prozesse, soziale Interaktionen und rechtliche Sachverhalte revolutioniert. Eine weitere Folge der fortschreitenden technischen Entwicklung der Informationstechnologien ist die verstärkte Globalisierung der oben genannten Gesellschaftsbereiche. Es muss in diesem Zusammenhang hervorgehoben werden, dass es in der heutigen Zeit Lebensstandard geworden ist, dass Individuen stets die Möglichkeit haben, örtlich und zeitlich ungebunden zu interagieren. Isoliert betrachtet stellte diese Tatsache die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten vor zweierlei Problembereiche. Einerseits entstand in den Jahren vor Erlass der zahlreichen unionsrechtlichen Maßnahmen ein eklatanter Regelungsrückstand. Andererseits waren die einzelnen Rechtsbestände der Mitgliedstaaten nicht dafür vorgesehen, informationstechnologiebasierende Rechtshandlungen, die schon gemäß ihrer Natur oft grenzüberschreitend stattfanden, zu normieren. In Anbetracht der oben beschriebenen Umstände, startete die Europäische Union vor etwa 15 Jahren eine Regelungsinitiative im Bereich des Informationstechnologierechts. Viele der einzelstaatlichen Rechtsordnungen wurden durch die jeweiligen Maßnahmen (Richtlinien und Verordnungen) der EU revolutioniert und auf neuesten Stand gebracht. Blickt man bspw nach Österreich, kann man feststellen, dass viele der von der EU erlassenen Maßnahmen die Grundlagen vieler jüngerer österreichischer Gesetze (Datenschutzgesetz 2000, Telekommunikationsgesetz 2003, Signaturgesetz, E-Commerce-Gesetz uva) darstellen. Während sich viele wissenschaftliche Arbeiten stets einer einzelnen Maßnahme oder den Maßnahmen eines Teilbereichs des Informationstechnologierecht samt deren Umsetzungen in einem ausgewählten Mitgliedstaat widmen, konzentriert sich die vorliegende Arbeit darauf einen Gesamtüberblick über das derzeit geltende europäische Informationstechnologierecht zu bieten. Sie widmet sich dabei hauptsächlich Problemen, die bei einer isolierten Betrachtung der einzelnen 2 Maßnahmen in der Form nicht behandelt werden können. Untersucht wird in der vorliegenden Arbeit insbesondere, ob die unionsrechtlichen Maßnahmen eine Homogenität aufweisen oder nicht, ob die Europäische Union überhaupt die entsprechenden Kompetenzen hat, derart in die nationalen Rechtsordnungen einzugreifen und ob sich durch das Nebeneinander vieler europarechtlichen Maßnahmen in Bezug auf die nationalen Umsetzungen Probleme ergeben. Darüber hinaus stellt die vorliegende Arbeit den aktuellsten Stand des europäischen Informationstechnologierechts dar, da sämtliche Maßnahmen vom Verfasser in ihrer aktuell geltenden Fassung widergegeben wurden. Konkret bedeutet dies, dass neu erlassene Maßnahmen, die bereits in Geltung stehende Maßnahmen verändern, nahtlos in den bereits bestehenden Rechtsbestand eingearbeitet wurden. Um zu zeigen, wie gravierend die nationalen Rechtsordnungen durch das europäische Informationstechnologierecht beeinflusst werden, bietet die Arbeit eine Übersicht des Standes der österreichischen Umsetzungen.In the last 2 decades our society has undergone an enormous change due to an overall pervasion by information technologies (mobile phones, internet, online services, e-commerce at general etc). Many of them have revolutionized economic processes, social interaction and legal matters. A further consequence of these technical developments is the increased globalization of the above mentioned social areas. Furthermore, it is to be emphasized that nowadays it has already become part of our living standard that individuals are able to interact without any restrictions as to time or place. From an isolated point of view this fact is responsible for two problem areas that the legal systems of member states are confronted with. On the one hand, a glaring lag of regulation occurred in the years before until a large number of legal measures were taken by the European Union. On the other hand, the different national law-systems of the member states were not intended to standardize legal action done by information technologies, which by their nature often took place on a cross-border basis. With regard to the above mentioned circumstances the European Union initiated about 15 years ago regulatory measures in the field of information technology. Many legal frameworks of the member states were revolutionized an updated by the respective measures of the European Union. In Austria, for example, it is to be noted that many of the European measures form the basis of a series of new Austrian legal frameworks (data protection, telecommunication law 2003, electronic-signature law, e-commerce law and many more). While a lot of academic work is usually dedicated to individual measures or measures of a part of information technology law as well as its transformation into a certain national law, the present work concentrates on giving an overall view of the European information technology law presently in force. In this respect it examines particularly those problems that cannot be treated in this manner when individual measures are considered on an isolated basis. The particular subject of this work is to study whether the legal measures of the EU are homogeneous or not, whether the 4 EU has the respective legal competences to intervene on national frameworks at all and whether problems arise from the coexistence of many European measures as to national applications. Furthermore, this work presents the latest state of European information technology law, as all European measures have been codified by the author. In other words, this means that newly issued measures that modify presently valid ones have been integrated in the already existing European legal framework. In order to show the considerable influence of European information technology law on national frameworks, this work offers an overview or the present state of Austrian transformations

    Das Zivilrecht der Zivilgesellschaft : die abendländische Rechtstradition, das Internationale Privatrecht und der Verbraucherschutz

    Get PDF
    "Allgemeines Allgemeinrecht (nicht nur) als Privatrecht", "Rechtsverfassungsrecht", und "prozedurales Recht" als Ermöglichung und Verwirklichung der “autonomen Wahrnehmung von Eigen-Interessen zugleich als/für Allgemein-(Fremd-)Interesse“, als "Zulassung von/ Einlassung auf Autonomien unter vorbehaltenen Kontrollen", als "Freiheit unter Auflagen". Diese Begriffe verweisen auf ein zentrales Anliegen in Rudolf Wiethölters Rechtstheorie, i.e. das "bürgerlich wie antibürgerlich unerledigte nachfeudalistische Sachprojekt Reziprozität". Man kann dieses Anliegen auch in die Frage kleiden, ob und wie Kants Projekt der Suche nach einem allgemeinen Prinzip, nach dem die Freiheit des einen mit der gleichen Freiheit aller anderen übereinstimmt, unter modernen gesellschaftlichen Bedingungen zu verwirklichen ist. Wiethölters Antwort besteht in vorsichtigen "Skepsis-Verheißungen". Skeptisch bleibt seine Antwort vor allem deshalb, weil er es unternimmt, sich ganz den Herausforderungen der neueren Wissenschafts- und Gesellschaftstheorie auszusetzen, die den alteuropäischen Überbau kantischer Provenienz hoffnungslos dekonstruiert, ja hinweggefegt zu haben scheint. Die "Verheißungen" rühren hingegen von einer nie verleugneten persönlichen Voreingenommenheit für die "kritische Theorie" her, die gegenüber den gesellschaftstheoretischen Konkurrenten der Systemtheorie und der ökonomischen Theorie die Hoffnung auf eine rationale Gesellschaftsintegration nicht grundsätzlich zu verabschieden bereit ist. Das Projekt einer "reflexiven Modernisierung", das Vertreter der kritischen Theorie gegen die Postmoderne in Stellung gebracht haben, verbindet solche Hoffnungen primär mit dem Konzept der "Zivilgesellschaft". Diente die Zivilgesellschaft zunächst dazu, die kritische Theorie unter dem Stichwort der "deliberativen Politik" mit dem demokratischen Verfassungsstaat zu versöhnen, so richten sich die normativen Projektionen im Kontext der gegenwärtigen Globalisierungsdebatte auf eine "Global Civil Society", die in Abwesenheit eines institutionalisierten Weltrechtsstaats den Gedanken an eine "Global Governance" jenseits der nationalen Verfassungsstaaten erträglich machen soll. ..

    Die außergerichtliche Konfliktregelung im elektronischen Geschäftsverkehr

    Get PDF
    Die Arbeit beschäftigt sich mit neuen Formen der außergerichtlichen Konfliktregelung (ADR), die speziell auf die Lösung von Konflikten im elektronischen Geschäftsverkehr ausgerichtet sind. Die neuen Mechanismen sollen effektiver, flexibler, billiger, schneller und sachnäher als gerichtliche Verfahren sein. Es lassen sich im Wesentlichen zwei Haupttypen von Verfahren unterscheiden. Zum einen gibt es nutzerorientierte Verfahren, die das Vertrauen der Nutzer in den elektronischen Geschäftsverkehr stärken sollen (E-Confidence). Zum anderen existieren besondere technische Mechanismen, die darauf ausgerichtet sind, Urheber- und Kennzeichenrechte vor Cyber-Piraten, Domaingrabbern und anderen Gefahren zu schützen. Nach deutschem Recht unterliegen die außergerichtlichen Verfahren bisher so gut wie keinen rechtlichen Rahmenbedingungen. Auf europäischer Ebene stellt die außergerichtliche Konfliktregelung eine mehrfach erklärte politische Priorität dar. Bisher gibt es jedoch kaum zwingende Vorschriften. Die Entwicklung und Kontrolle der neuen Systeme wird in erster Linie der privaten Initiative und den Selbstregulierungskräften im Netz überlassen. Trotz der hohen Erwartungen bestehen allerdings erhebliche Bedenken in Hinblick auf die Effektivität der neuen Verfahren und die Wahrung elementarer Rechte der Parteien. Es ist zweifelhaft, ob sich die vermeintlichen Vorteile der neuen Verfahren in dem Maße verwirklichen lassen, wie allseits erhofft. Zumindest gegenwärtig können sie den Zugang zum Recht nicht wirklich verbessern. Dies hängt vor allem damit zusammen, dass sowohl die einzelnen Konfliktregelungsmechanismen als auch das gesamte Konfliktregelungsangebot nicht hinreichend transparent sind. Außerdem ist die Wahrung anerkannter Verfahrensgarantien im Rahmen der Konfliktregelung nicht sichergestellt. Die neuen Mechanismen verringern schließlich auch die Möglichkeit der Regierungen, auf die Entwicklung und Durchsetzung des materiellen Rechts Einfluss zu nehmen. Die Selbstregulierungskräfte im Netz allein sind nicht ausreichend, um den genannten Bedenken zu begegnen. Es gibt viele Gründe für ein Marktversagen, die verhindern, dass alleine durch die Selbstregulierungskräfte vernünftige und gerechte Ergebnisse erzielt werden. Die E-Commerce-Teilnehmer sind nicht an öffentliche Interessen, wie z.B. die Meinungsfreiheit, den Schutz der Privatsphäre und den Verbraucherschutz gebunden, die die Regierungen in der Offline-Welt mit den privaten Schutzrechten Dritter in Einklang bringen müssen. Auch der Einsatz neuer Technologien bietet keine Lösungen für diese Probleme. Die neuen Technologien sind auf die Durchsetzung der Konfliktregelungsergebnisse beschränkt, bieten aber keine Lösung für die Frage, wie bestimmte Standards und wichtige Werte in den Konfliktregelungsprozess eingebettet werden können. Die nationalen Regierungen und internationalen Organisationen müssen deshalb Maßnahmen ergreifen, um eine faire und effektive Konfliktregelung im elektronischen Geschäftsverkehr sicherzustellen. Da sich die Entwicklung der neuen Systeme noch in den Anfängen befindet und nicht durch voreilige und unausgereifte Regelungen gebremst werden soll, müssen zunächst die Grundbedingungen für die Entwicklung effektiver und fairer Verfahren geschaffen werden. In einem ersten Schritt sollten deshalb die bestehenden Transparenz- und Informationsdefizite angegangen werden

    Die Europäische Kommunikations-(Un)Ordnung: Mapping der medienrelevanten EU-Rechtsakte und Identifikation von Abhängigkeiten, Schnittbereichen und Widersprüchen

    Get PDF
    Im Vorfeld der EU-Ratspräsidentschaft Deutschland im zweiten Halbjahr 2020 hat das Leibniz-Institut für Medienforschung | Hans-Bredow-Institut (HBI) mehrere Gutachten und Untersuchungsberichte erarbeitet, die als Diskussionsgrundlage für die EU-Medienkonferenz im Juli 2020 und die nachfolgenden Focus Sessions dienten. Ziel der HBI-Untersuchungen war dabei die Identifikation von Möglichkeiten der mittel- und langfristigen Verbesserung der Kohärenz der europäischen Informations- und Kommunikationsordnung. Die derzeitige Informations- und Medienordnung ist ein rechtliches Mehr-Ebenen-System, das aus Normen der EU, des Bundes und der Länder besteht. Hinzu treten völkerrechtliche Vorgaben, aber auch Normen der Selbstregulierung. Die derzeitige Regulierung in diesem Bereich, die teils jahrzehntealten Pfadabhängigkeiten folgt, ist angesichts struktureller Transformationen öffentlicher und individueller Information und Kommunikation immer wieder Gegenstand grundsätzlicher Debatten über ihre Kohärenz, Kongruenz, Zeitgemäßheit und Zukunftsfähigkeit. Mit dem vorliegenden Gutachten soll eine systematische materiell-rechtliche Kartographierung der derzeit bestehenden Regelungen auf europäischer Ebene erfolgen, die den für die derzeitige EU-Medienordnung relevanten Sekundärrechtskorpus aus Sicht audiovisueller Angebote überblicksartig beschreibt, die einzelnen Rechtsakte aus einer komparativen Governance-Perspektive analysiert und so Abhängigkeiten, Überlappungen, strukturelle Unterschiede und mögliche Widersprüche aufzeigt. Dazu gehören mögliche Durchwirkungs- und Spill-Over-Effekte von Rechtsakten aus anderen Bereichen, deren Regelungen sich (auch) im Medienbereich bemerkbar machen und so faktischen Einfluss auf die Medienordnung haben

    Der persönliche Geltungsbereich des europäischen Verbrauchervertragsrechts und dessen Ausgestaltung in der österreichischen Rechtsordnung

    Get PDF
    Das Verbrauchervertragsrecht verfolgt den Zweck, eine präsumtiv unterlegene Vertragspartei (den „Verbraucher“) im Falle des Kontrahierens mit einem mutmaßlich überlegenen Teilnehmer am Rechtsverkehr (dem „Unternehmer“) vor unbotmäßigen Nachteilen gesetzlich zu schützen. Doch welche Personengruppen sind unter welchen Voraussetzungen unter die Begriffe des „Verbrauchers“ bzw „Unternehmers“ subsumierbar und wie kann solch ein scheinbar gravierender Eingriff in das fragile System der Privatautonomie überhaupt gerechtfertigt sein? Die vorliegende Arbeit nimmt sich diesen Fragen sowohl auf Ebene des Unionsrechts (Verbrauchervertragsrichtlinien der Europäischen Union) als auch auf jener der österreichischen Rechtsordnung an: Spätestens seit Österreichs Beitritt zur Europäischen Union mit 1. Jänner 1995 und der damit einhergehenden Implementierung des acquis communautaire ist das österreichische Verbrauchervertragsrecht jedenfalls auch unionsrechtlich determiniert. Zunächst wird in diesem Zusammenhang die kompetenzrechtliche Perspektive aus Sicht des Unionsgesetzgebers beleuchtet, welcher verbrauchervertraglich motiviertes Sekundärrecht sowohl auf die binnenmarktfinale Rechtsangleichungsnorm des Art 114 AEUV als auch auf die primärrechtlich durch Art 169 AEUV vermittelte binnenmarktunabhängige Verbraucherschutzkompetenz zu stützen vermag. Nach Überlegungen zur Legitimation des Verbraucherschutzes als Anknüpfungspunkt einer Verbrauchervertragsdefinition und der damit einhergehenden Frage nach Definitionsansätzen einer, wie auch immer ausgestalteten, „Ungleichgewichtslage“ als Merkmal einer verbrauchervertraglichen Typisierung, werden die verschiedenen, in Lehre und Judikatur entwickelten Verbraucherbegriffskonzepte, die ihrerseits wirtschaftswissenschaftliche Faktizität zum Normativen erheben sollen, diskutiert. Den Sukkus dieser Arbeit bildet die merkmalspezifische Analyse der jeweiligen Verbrauchergeschäftsdefinition der unionsrechtlichen Verbrauchervertragsrichtlinien und des österreichischen Konsumentenschutzrechts; hierbei werden sämtliche Parallelitäten aber auch Divergenzen zwischen europäischem und mitgliedstaatlichem Schutzverständnis aufgezeigt. Als Schlusspunkt widmet sich die vorliegende Studie der Frage nach der Bedeutung der divergierenden Ansätze von Mindest- und Vollharmonisierung als Legislativinstrumente des Unionsgesetzgebers und deren mögliche Auswirkungen auf den persönlichen Geltungsbereich des österreichischen Verbrauchervertragsrechts am Beispiel des Kommissionsvorschlags für eine Richtlinie über Rechte der Verbraucher vom 08.10.2008 und bietet einen Überblick über Verbrauchergeschäftsdefinitionen, die im Rahmen der europarechtlichen Vertragsrechtsprojekte „Principles of European Law“, „Acquis Principles“ und „Draft Common Frame of Reference“ entwickelt wurden

    Streitbeilegung im Internet - Zukunft oder Irrweg?

    Get PDF
    Alternative dispute resolution has become a focal point in politics and business. On the European level laws to support it were passed in 2013. This thesis describes the extensive background behind these developments, discusses the various methods used in theory and practice, and explores possible ways the procedure could be carried out online. At the same time, it also shows what sort of changes are necessary to smooth the path for future dispute resolution on the Internet
    corecore