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    Die Entwicklungstendenzen Europols im europäischen Integrationsprozess. Mögliche Ausweitung der Befugnisse Europols vom Informationsaustausch zur Ermittlungskompetenz unter Berücksichtigung des Vertrages von Lissabon

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    Das Zusammenwachsen Europas zu einem kriminalgeographischen Raum ohne Binnengrenzen führte zu einer Zunahme der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität sowie des internationalen Terrorismus. Die Effektivität der Strafverfolgung erforderte deshalb vor allem eine verstärkte polizeiliche Zusammenarbeit und die Schaffung des Europäischen Polizeiamtes Europol. Einer Ausweitung der Kompetenzen Europols vom derzeitigen Tätigkeitsfeld als Informationsmittler zur Übertragung von Exekutivbefugnissen stehen jedoch die Souveränitätsbestrebungen der Mitgliedstaaten entgegen. Aus rechtsdogmatischer Sicht sprechen gegen eine solche Kompetenzerweiterung die unterschiedlichen Rechtsvorschriften im Straf-, Strafverfahrens- und Polizeirecht. Durch die Vernetzung verschiedener Rechtsordnungen fehlt es bereits jetzt an einer hinreichenden Begrenzung der Befugnisse Europols. Obwohl Europol eine Doppelfunktion zukommt und das Europäische Polizeiamt sowohl im Bereich der Strafverfolgung, als auch im Bereich der Gefahrenabwehr tätig wird, legitimiert sich ein Tätigwerden schon aufgrund eines vorhandenen Risikos und es mangelt aus deutscher Sicht an einer Anknüpfung an die Begrifflichkeiten der Beschuldigteneigenschaft, bestimmter Verdachtsgrade oder dem Gefahrenbegriff. Auch die justitielle und demokratische Einbindung Europols ist zu bemängeln. Eine Befugniserweiterung kommt aber vor allem aufgrund der erheblichen Rechtsschutzdefizite ge-gen Maßnahmen Europols und ursprünglich das EuropolÜ, nunmehr gegen den Ratsbeschluss zur Errichtung des Europäischen Polizeiamtes, nicht in Betracht. Die Defizite liegen vor allem in der schwachen Ausgestaltung der GKI begründet, die mangels Unabhängigkeit den Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz nicht genügt und dem Umstand, dass kein Individualrechtsschutz vor dem EuGH besteht, was die Rechtsschutzposition des Betroffenen erheblich schwächt. Dies ändert sich auch durch die geplante Änderung der Rechtsgrundlage Europols durch die Überführung des Regelungsgehaltes von dem Ratsbeschluss in eine Verordnung nicht

    Die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen im Wandel – unter besonderer Berücksichtigung der Organisation Eurojust

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    Die fortschreitende Integration Europas stellt die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor immer neue Herausforderungen. Infolgedessen gilt es zunehmend, die Probleme zu lösen, die sich mit dem Zusammenwachsen Europas ergeben. Die Einzelstaaten sehen sich mit Krimina-litätsphänomenen konfrontiert, die weit über die nationalen Grenzen hinausreichen und die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit zwischen nationalen Polizei-, Zoll- und Justizbehörden verstärken. Dies betrifft vor allem Fälle von sog. Organisierter Kriminalität und die Aktivitä-ten internationaler Terrorgruppen wie Al-Qaida. Nach Art. 3 Abs. 2 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) verfolgt die Union das Ziel, den Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu verschaffen. Die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZS) stellt gem. Artt. 67 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein Instrument zum Aufbau dieses Raums dar und verfolgt nach Art. 67 Abs. 3 AEUV das Ziel, den Bürgern in diesem Raum ein hohes Maß an Sicherheit zu bieten. Die Maßnahmen im Rahmen der PJZS zielen darauf ab, die rasche und effiziente Zusammenarbeit der Polizei- und Justizbehörden unterei-nander zu erleichtern. Wichtige Schritte auf dem Weg zur Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts waren bisher unter anderem (u.a.) die Schaffung der Kriminalitätsbekämp-fungseinrichtungen Europol und Eurojust sowie die Einführung des Europäischen Haftbe-fehls. Die Entwicklung ist noch nicht abgeschlossen und schreitet weiter voran. So könnten zukünftig beispielsweise die Befugnisse von Eurojust und Europol erweitert oder eine Euro-päische Staatsanwaltschaft eingerichtet werden. Im Rahmen der internationalen Zusammenar-beit in Strafsachen ist auch der Austausch von Informationen unerlässlich. Dabei sind jedoch insbesondere datenschutzrechtliche Gewährleistungen zu beachten und einzuhalten. Daneben darf nicht außer Acht gelassen werden, dass zur Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts stets die Grundrechte der betroffenen Personen zu wahren sind. Im Verfassungsvertrag für Europa (VVE) waren Neuerungen im Bereich der PJZS und insbe-sondere bei Eurojust vorgesehen. Nach Art. IV-447 VVE sollte der Verfassungsvertrag am 1. November 2006 in Kraft treten. Nachdem er in Frankreich und den Niederlanden nicht ratifi-ziert werden konnte, weil die Referenden scheiterten, war das Schicksal des Verfassungsver-trages bestenfalls ungewiss. Im Zuge der deutschen EU-Ratspräsidentschaft auf dem Gipfel in Brüssel im Juni 2007 wurde beschlossen, eine erneuerte vertragliche Grundlage für die EU auf den Weg zu bringen. Beim EU-Gipfel in Lissabon am 18. und 19. Oktober 2007 einigten sich die Staats- und Re-gierungschefs schließlich auf den endgültigen Vertragstext (Vertrag von Lissabon). Der neue VvL wurde in die bestehenden Verträge integriert und ersetzt den VVE. Das neue Recht be-steht aus dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeits-weise der Europäischen Union (AEUV). Gemäß Art. 1 UA 3 S. 2 EUV stehen beide Verträge mit demselben Rang nebeneinander. Der Vertrag ist am 13. Dezember 2007 in Lissabon unterzeichnet worden. Gemäß dem bis dato geltenden Art. 48 EU musste der Reformvertrag von allen EU-Mitgliedstaaten entspre-chend ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert werden. Am 1. Dezember 2009 ist der Vertrag von Lissabon schließlich in Kraft getreten. Dadurch haben sich auch für den Be-reich der PJZS wichtige Neuerungen ergeben. Aufgrund der Vielzahl der Veränderungen der jeweiligen rechtlichen Grundlagen bis hin zur „Supranationalität“ befindet sich die PJZS im Wandel. Dieser betrifft auch für die in der Ar-beit verwendeten Begriffe des Unions- und Gemeinschaftsrecht vor und nach Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon (VvL). Aufgrund der Übergangsfrist gem. Art. 10 Abs. 1-3 des Protokolls Nr. 36 zum VvL für bereits angenommene Rechtsakte ist der Wandel im Bereich der PJZS rechtlich noch nicht vollständig vollzogen. Deshalb gelten beispielsweise die Artt. 34, 35 EU für die bereits angenommenen Rechtsakte zunächst weiter fort. Das bedeutet u.a. auch, dass sich die Befugnisse des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) für bereits angenom-mene Rechtsakte weiterhin nach den alten Bestimmungen des bisherigen Titel VI EU-Vertrag richten und die Kommission solange kein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV einleiten kann. Außerdem gelten Sonderregelungen für Großbritannien, die in Art. 10 Abs. 4 und 5 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen festgehalten sind

    Das polizeigrüne Europa.: Warum eine „Rot-Grüne“ Regierung nicht viel verändert

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    Concerning the politics of internal security on EUlevel, there was no change from the conservative to the new „red-green“ government. The reasons for this are not only to be seen in the fact, that the established parties – including the SPD – show no major ideological differences, when it comes to questions of law and order. They also lie in the bureaucratic structure of EU internal and justice affairs, which are dominated by the executive and by the police. Major democratic progress can only be achieved in the long run

    Frei und sicher leben. Deutsche Innenpolitik in Europa

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    Informationsbroschüre des Bundesministeriums des Innern, die verschiedene Aufgabenbereiche des BdI in der Europäischen Union erläutert

    Die Macht des Europäischen Parlaments: eine prospektive Analyse im Blick auf die kommende Wahlperiode 2004-2009

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    "In der Studie werden die ab Juni 2004 bestehenden Mitwirkungsmöglichkeiten des Europäischen Parlaments untersucht; insbesondere werden die gewachsenen und neuen Rollen der Abgeordneten, ihrer Fraktionen sowie des Parlaments als Ganzes analysiert. Als größtes Defizit des Parlaments wird die Rückkopplung seiner Arbeit an die Wählerschaft identifiziert. Gefragt sind daher: mehr parlamentarische Anhörungen von Interessenvertreter der Bürgergesellschaft zur Förderung ihres Verständnisses der Parlamentsarbeit sowie zur Verbreiterung der Argumentationsbasis der Abgeordneten, die Beteiligung der Interessenvertreter der Bürgergesellschaft an parlamentarischen Beratungen über die Gesetzgebungsplanung der Kommission und des Europäischen Rates, und die mediengerechtere Darstellung der parlamentarischen Kontroversen. Die Stärkung des Parlaments fordert besonders die europapolitisch relevanten nationalen Akteure heraus. Sie sollten sich frühzeitig um dichtere Kooperationen mit den Europa-Abgeordneten bemühen. Folgende Maßnahmen würden ihre Verbindungen zum Europäischen Parlament stärken: die Schaffung einer parlamentarischen Kontakt- und Kooperationsstelle in der Ständigen Vertretung Deutschlands bei der EU, eine systematischere und parlamentsbezogene Analyse der Frühwarnberichte der Ständigen Vertretung, in denen auf anstehende Gesetzgebungsverfahren aufmerksam gemacht wird, der Aufbau von über die Kooperationsstrukturen des EU-Ausschusses des Bundestages hinausgehenden Verbindungen zwischen Abgeordneten des Bundestages und des Europäischen Parlaments, eine aktivere Beteiligung der Bundestagsfachausschüsse an den Kooperationsnetzen, die das Europäische Parlament organisiert, um gemeinsam mit den Abgeordneten der nationalen Parlamente über Gesetzgebungsinitiativen und die Gesetzgebungsprogramme der Kommission zu beraten. Im Gegenzug sollten die Bundestagsfachausschüsse stärker Abgeordnete des Europa-Parlaments sowie anderer nationaler Parlamenten in ihre Beratungen einbeziehen." (Autorenreferat

    Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres der EU

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    Die vorliegende Diplomarbeit befasst sich mit der Innen- und Justizpolitik der Europäischen Union unter besonderer Berücksichtigung der Verträge von Schengen und Prüm auf die Weiterentwicklung dieses Politikfeldes. Zu Beginn wird nach der Erläuterung der für diese Arbeit notwendigen Integrationstheorien die Entwicklung des Politikbereichs der Innen- und Justizpolitik im Rahmen des europäischen Integrationsprozesses bis hin zu den sich aus dem Vertrag von Lissabon ergebenden Neuerungen aufgezeigt. Dabei wird besonderes Augenmerk auf den Übergang eines primär intergouvernementalen hin zu einem fast vollständig vergemeinschafteten Politikfelds gelegt. Ziel dieser Diplomarbeit ist es, nach einer eingehenden Analyse der zuerst außerhalb des europäischen Rechtsrahmens auf völkerrechtlicher Basis ausgehandelten Verträge von Schengen und Prüm deren zumindest partielle Inkorporation in das EU-Recht darzustellen. Dabei wird insbesondere auf die Wirkungen von differenzierter Integration für die Weiterentwicklung der europäischen Innen- und Justizpolitik eingegangen. Aus der Arbeit zeigt sich, dass gerade differenzierte Integration eine Dynamik für die Weiterentwicklung im Bereich Justiz und Inneres der EU schaffen kann, jedoch die spätere Überführung das völkerrechtlichen Acquis in das EU-Recht entscheidend für die Verhinderung von Fragmentierungstendenzen ist. Daher kann gerade differenzierte Integration als möglicher Motor für die künftige Entwicklung dieses so sensiblen Politikfeldes dienen.The overall aim of the thesis is to describe the historical development in the field of justice and home affairs within the European integration process, focusing on the evolution from a purely intergovernmentally dominated towards an almost supranational policy field. Here the question whether differentiated or flexible integration, such as in the case of Schengen and Prüm, can be considered as role models for the future development of the area of freedom, security and justice as well as for justice and home affairs within the EU context in general will be addressed. The thesis concludes that by incorporating the acquis of such initiatives into the EU legal framework, a new dynamic for the further development of justice and home affairs can be witnessed and therefore differentiated integration could serve as a catalyst for further integrating EU justice and home affairs policy

    Die polizeiliche europäische Zusammenarbeit nach dem Vertrag von Lissabon

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    Die vorliegende Diplomarbeit beschäftigt sich mit der Entwicklung und der Etablierung der polizeilichen Kooperation auf Europäischer Ebene und deren Auswirkungen auf die österreichische Polizeiarbeit. Der besondere Blick gilt hierbei dem Europäischen Polizeiamt Europol und dem Lissabonner Vertrag, der diverse Änderungen für die europäische polizeiliche Kooperation gebracht hat. Unter Berücksichtigung von ausgewählten Integrationstheorien werden die Anfänge und die Entwicklung der polizeilichen Kooperation, sowie die Etablierung des Europäischen Polizeiamtes erläutert. Der sensible Politikbereich der inneren Sicherheit wurde vor dem Vertrag von Lissabon weitestgehend von den Mitgliedsstaaten dominiert. Seit der Implementierung des Vertrages von Lissabon wurde der Bereich nun vollkommen vergemeinschaftet und die Säulenstruktur der Europäischen Union aufgelöst. Daher ist die Einrichtung eines Europäischen Polizeiamtes notwendig geworden. Die mitgliedsstaatlichen Behörden und Ressourcen sind nicht mehr ausreichend um die grenzüberschreitende Kriminalität ausreichend und effektiv zu bekämpfen. Man benötigt eine Kooperation auf Europäischer Ebene, mit Einbeziehung der Mitgliedsstaaten um dieser entgegenwirken zu können. Durch den Vertrag von Lissabon ergeben sich auch für Europol Änderungen. Die Schaffung einer europäischen polizeilichen Zentralstelle hat die Kooperation auf europäischer Ebene hinsichtlich der polizeilichen Zusammenarbeit erleichtert. Europol dient als Informationszentrale und somit wird der Datenaustausch erheblich erleichtert. Die Mitgliedsstaaten können durch die Bereitstellung der Daten von Europol schneller agieren und operativ tätig werden. Auch Österreich hat die Möglichkeit die Informationen und Mittel von Europol zur Prävention und Bekämpfung von Kriminalität zu nutzen. Es muss jedoch gesagt werden, dass die innerstaatliche Polizeiarbeit durch diese Zusammenarbeit nicht negativ tangiert wird. Die nationale Polizeiarbeit findet immer noch auf lokaler Ebene statt.This paper is about police co-operation and existing police co-operation on the European level. The attention lies on the European Police Office Europol and the impact of this institution on the work of the police in Austria. Under the attention of the integration-theoretical approach the development and the improvement of police-co-operation from the beginnings till the establishment of the European Police Office Europol and the implementation of the Lisbon Treaty and his influence when regarding the police co-operation will be explained. For the political area of internal security, there has been a domination of the member states when regarding the politics. Since the implementation of the Lisbon Treaty the political area of internal security has been communitarised. Therefore it was a necessity to establish a European Police Office. Also the national public authorities weren’t efficient enough to counter the cross border criminality. Europol is an effective institution and offers the member states data information so that they can interfere easier and quicker. Also Austria has the opportunity to benefit from the tools of Europol. The police co-operation on the European level in reference to Austrian police work will also be analysed

    Polizeiliche Kooperation in der Europäischen Union

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    Die Arbeit beschäftigt sich mit der polizeilichen Kooperation und bestehender Kooperationsstrukturen in Europa mit besonderer Berücksichtigung auf die Auswirkungen des europäischen Polizeiamts Europol auf die Polizeiarbeit in Österreich. Anhand integrationstheoretischer Ansätze werden die Entwicklungsphasen von den Anfängen polizeilicher Kooperation bis hin zur Einrichtung des europäischen Polizeiamts „Europol“ erklärt. Angesichts des hohen Grades an grenzüberschreitender Mobilität, die es kriminellen Organisationen erheblich erleichtert, sich über die Länder hinweg zu vernetzen, gilt es gezielte, kompensatorische Maßnahmen zu treffen, um einer Ausdehnung krimineller Strukturen präventiv entgegen zu wirken. Eine verstärkte polizeiliche Kooperation in quantitativer und qualitativer Hinsicht wurde notwendig, um die Anforderungen eines sicheren Europas zu gewährleisten. Die Umsetzung des grundlegenden Ziels der Europäischen Union –der Gewährleistung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – wird durch das Beharren auf nationalstaatliche Vorbehalte der Mitgliedstaaten im Bereich des sensiblen Politikfelds der inneren Sicherheit erheblich erschwert. Nicht zuletzt durch die Terroranschläge in den USA kann eine in den letzten Jahren deutlich zunehmende Vergemeinschaftung im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen wahrgenommen werden, die weitreichende Konsequenzen auf die teilnehmenden Akteure der europäischen Sicherheitspolitik hat. Die fortschreitende europäische Integration, die sich einmal mehr durch den Vertrag von Lissabon verdeutlicht, trägt dazu bei, dass bisher intergouvernementale Grundsätze der polizeilichen Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten mehr und mehr gemeinschaftsrechtliche Züge annehmen. Die Einrichtung eines europäischen Polizeiamts ist die logische Konsequenz der Notwendigkeit polizeilicher Kooperation zur Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität in Europa, da nationalstaatliche Ressourcen und Kapazitäten dafür nicht ausreichend und effektiv genug sind. In den letzten Jahren hat Europol durch die schrittweise Ausweitung seines Kompetenzbereichs mehr und mehr an Bedeutung erlangt. Insbesondere der Vertrag von Lissabon sieht erhebliche Neuerungen vor. Mit der Überführung der ehemals dritten Säule der EU auf die Gemeinschaftsebene erhält die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen einen supranationalen Charakter. Europol ist von nun an eine EU-Agentur und erhält bedeutend mehr Möglichkeiten im operativen Bereich. Mit der Schaffung einer polizeilichen Zentralstelle, die als Informationsdienstleister fungiert, hat die polizeiliche Zusammenarbeit auf europäischer Ebene, vor allem durch einen verbesserten und erleichterten Informationsaustausch, an Qualität gewonnen. Europol kann durch seine analytischen Fähigkeiten und die Bereitstellung von Informationen für die Mitgliedstaaten, einen erheblichen Beitrag für die Abwicklung polizeilicher Kooperation leisten. Im globalen Kontext betrachtet, hat sich das Polizeiamt neben der routinierten, internationalen Polizeiorganisation Interpol noch nicht durchsetzen können. Österreich hat die Möglichkeit, die „tools“ von Europol für die Bekämpfung länder- bzw. grenzüberschreitender Kriminalität zu nutzen. Die klassische, innerstaatliche Polizeiarbeit bleibt unberührt und findet weiterhin auf lokaler Ebene statt.This thesis deals with police co-operation and existing co-operation structures in Europe. Giving particular attention to the impact of the European police office Europol to police work in Austria. In an integration-theoretical approach the development from the beginnings of police co-operation to the establishment of the European Police Office - Europol will be explained. Reflecting the high degree of cross-border mobility, it has been shown that it is significantly easier for criminal organizations to link up across countries. Therefore the necessity to take specific, preventative compensatory measures against an expansion of criminal structures arise. Strengthened police co-operation in quantitative and qualitative terms, became necessary in order to ensure the requirements of a secure Europe. The implementation of the basic objective of the European Union - to ensure an area of freedom, security and justice - is severely hampered by the insistence of national reservations concerning the management of the sensitive political area of internal security. Not only because of the terrorist attacks in the United States in recent years, a significant growth in cross-border authority for police and judicial co-operation in criminal matters are perceived. Thus bringing far-reaching consequences for the participating players in European security policy. The progress in European integration, demonstrated by the Treaty of Lisbon, is helping to gain acceptance of intergovernmental principles of police cooperation between Member States as common law. In this thesis, developments and trends of police cooperation will be analyzed in reference to Austrian police work

    Liberal-rechtsstaatliche Normen und das EU-Politikfeld Innere Sicherheit

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    Die vorliegende Studie untersucht die Entwicklung liberal-rechtsstaatlicher Leitvorstellungen im EU-Politikfeld Innere Sicherheit. Die in den letzten Jahren verstärkt diskutierte Frage nach dem Stellenwert liberal-rechtsstaatlicher Normen im Zusammenhang mit dem Ziel einer wirksamen Gewährleistung Innerer Sicherheit ist längst keine rein nationalstaatliche Problematik mehr. Vielmehr muss man auch die Ebene der Europäischen Union mit in den Blick nehmen, in der sich innerhalb der letzten drei Jahrzehnte ein durchaus eigenständiges Politikfeld Innere Sicherheit entwickelt hat. Viele Untersuchungen zum �Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts� (RFSR) betonen dabei, dass der Fokus der Union in diesem Bereich allzu sehr auf das Ziel der �Sicherheit der Bürger� (vgl. Art. 29 EUV) ausgerichtet ist. Aus einer wissenschaftlichen Perspektive werden sowohl auf einer diskursiven als auch auf einer politikpraktischen Ebene starke Versicherheitlichungsprozesse konstatiert, die sich negativ auf die Dimension von Grundrechten und bürgerlichen Freiheiten auswirken. Diese Einschätzungen kontrastieren jedoch in gewisser Weise mit dem ebenfalls grundlegenden Bild der Union als einer betont freiheitlich-rechtsstaatlichen Gemeinschaft. Demokratie, Freiheit, Achtung der Menschenrechte und Rechtstaatlichkeit sind Kernprinzipien des �Gemeinschaftsethos� der Europäischen Union, wie es sich klar etwa in Art. 6 EUV ausdrückt. Angesichts der bereits recht intensiven Diskussion über Sicherheitsdiskurse im Rahmen des RFSR ist ein wesentliches Ziel der Arbeit somit, gerade auch die mögliche Konstruktion eines eigenständigen liberal-rechtsstaatlichen Leitbildes im EU-Politikfeld Innere Sicherheit stärker in den Blick zu nehmen. Inwiefern hat sich im Bereich Innere Sicherheit womöglich im Laufe der Zeit eine solche liberal-rechtsstaatliche Dimension entwickelt? Wie hängt dies unter Umständen mit der Entwicklung eines sicherheits- und performanzorientierten Leitbildes zusammen? Bei diesen Fragen wird von einer auf den ersten Blick kontraintuitiven Orientierungsthese ausgegangen. Während man angesichts des grundsätzlichen, häufig mehr polemisch als theoretisch fundiert diskutierten Spannungsfelds von Freiheit und Sicherheit annehmen könnte, dass bei einer sich verstärkenden Sicherheits- und Performanzorientierung liberal-rechtsstaatliche Leitvorstellungen eher marginalisiert werden, erscheint auch eine andere Perspektive denkbar: So wird in der vorliegenden Arbeit untersucht, ob nicht gerade auch ein verstärkter Fokus auf das Ziel einer möglichst effizienten und effektiven Sicherheitsgewährleistung gleichzeitig zu einer Aufwertung liberal-rechtsstaatlicher Leitvorstellungen führen kann. Ein solches Muster ließe sich dann gewissermaßen als eine liberal-rechtsstaatliche Sensibilisierung bezeichnen. Nicht zuletzt stellt sich hier die Frage, ob das Verhältnis von Sicherheit, Effizienz und Effektivität einerseits und liberal-rechtsstaatlichen Normen andererseits im Laufe der Zeit nicht auch vermehrt als mögliches Positivsummenverhältnis betrachtet wird. Die Untersuchungsperspektive ist diachron ausgerichtet. Der Untersuchungszeitraum reicht von den Anfängen der Kooperation im Bereich der Inneren Sicherheit Mitte der 70er Jahre bis in die Gegenwart, wobei die Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon Ende 2007 � abgesehen von einigen Ausblicken � den Endpunkt der eigentlichen Analyse markiert. Im ersten Teil der empirischen Analyse werden die wesentlichen Etappen der Leitbildentwicklung innerhalb der offiziellen Selbstdarstellung und Rhetorik der Europäischen Union herausgearbeitet. Im zweiten Teil der empirischen Analyse wird dann vor dem Hintergrund der zuvor herausgearbeiteten langfristigen Argumentationsstrukturen eine vertiefende Untersuchung anhand zweier Fallstudien zur Etablierung liberal-rechtsstaatlicher Normen im EU-Politikfeld Innere Sicherheit vorgenommen. Die erste Fallstudie bezieht sich auf die Diskussion um einen einheitlichen Datenschutzstandard im Bereich der polizeilichen und strafjustiziellen Zusammenarbeit. Die zweite Fallstudie betrachtet die Frage von Verfahrensrechten von Verdächtigen und Angeklagten im Strafprozess und die entsprechende Problematik solcher liberal-rechtsstaatlicher Schutzstandards mit Blick auf den Europäischen Haftbefehl. Die empirische Analyse zeigt dabei, dass die Herausbildung eines liberal-rechtsstaatlichen Leitbildes den theoretischen Annahmen der Arbeit entsprechend immer im direkten Zusammenhang mit der Entwicklung sicherheits- und performanzorientierter Argumentationsstrukturen beurteilt werden muss. Die These einer liberal-rechtsstaatlichen Sensibilisierung bestätigt sich in mehreren Kontexten
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