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    Globale Kommunikation – staatenloses Recht : zur (Selbst-) Regulierung des Internet durch prozedurales Recht am Beispiel des Verbraucherschutzes im elektronischen GeschĂ€ftsverkehr

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    Seit der Entstehung des modernen Territorialstaats mit seinem SouverĂ€nitĂ€tsanspruch und dessen Zivilisierung durch die aufklĂ€rerische Theorie vom demokratischen Rechtsstaat sind wir es gewohnt, Recht und Staat als notwendige Einheit zu betrachten. Einerseits soll der Staat Rechtsstaat sein, d.h. politische MachtausĂŒbung ist nur in den Formen des Rechts und unter Beachtung von Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes zulĂ€ssig. Ein eigenstĂ€ndiger Wirk- und ZustĂ€ndigkeitsbereich der Politik in Form justizfreier Hoheitsakte oder besonderer GewaltverhĂ€ltnisse wird negiert. Andererseits ist Recht aber auch nur noch als "Staatsrecht", d.h. als staatlich gesetztes oder zumindest staatlich anerkanntes Recht denkbar. Autonomie im wörtlichen Sinne von Selbstgesetzgebung verblasst angesichts der Dominanz der in der VolkssouverĂ€nitĂ€t verankerten Herrschaft des Gesetzes, so dass privatautonome Rechtsgestaltung durch VertrĂ€ge von der Rechtsquellenlehre als irrelevant ausgeblendet und sozialautonome Normsetzung in Vereinen und VerbĂ€nden nurmehr als derivative, vom Staat abgeleitete Autonomie erklĂ€rbar wird. Im AußenverhĂ€ltnis ist die SouverĂ€nitĂ€t der Nationalstaaten durch das völkerrechtliche [S.62] Prinzip der gegenseitigen Nichteinmischung in innere Angelegenheiten gesichert und gleichzeitig durch das TerritorialitĂ€tsprinzip begrenzt. Mit Ausnahme des politisch wenig brisanten Privatrechts, das – allerdings nur unter Vorbehalt des ordre public – im Rahmen des (nationalen) internationalen Privatrechts berĂŒcksichtigt wird, findet eine gegenseitige Anerkennung auslĂ€ndischer Rechtsakte nicht statt. Internationales Recht ist nur als Völkervertragsrecht denkbar, welches im InnenverhĂ€ltnis des Nationalstaates zu seinen BĂŒrgern freilich nur als national umgesetztes Recht Wirkung entfaltet. Das so beschriebene Rechts-Staats-Konzept steht und fĂ€llt mit der Möglichkeit wirksamer Grenzziehung. Staatsgrenzen werden deshalb als quasi naturwĂŒchsige (Berge, FlĂŒsse, KĂŒste) angelegt oder mit grĂ¶ĂŸter Sorgfalt kĂŒnstlich materialisiert (SchlagbĂ€ume, ZollhĂ€user). Die symbolische Bedeutung der Visibilisierung von Grenzen kommt nicht zuletzt in der emotionalen Kraft zum Ausdruck, die durch deren Beseitigung – etwa durch Niederreißen von SchlagbĂ€umen in der frĂŒhen Phase des europĂ€ischen Einigungsprozesses oder beim Fall der Berliner Mauer am Brandenburger Tor – entfesselt wird. Die Abschaffung von Grenzen bildet jedoch den Ausnahmefall und geht regelmĂ€ĂŸig mit der Schaffung einer neuen, grĂ¶ĂŸeren (vereinigtes Deutschland) oder kleineren (Aufspaltung von Jugoslawien) Territorialgewalt mit SouverĂ€nitĂ€tsanspruch einher.Diminishing the costs of cross border transactions the Internet catalyses the general trend of globalisation. E-commerce opens the global marketplace to smaller companies and consumers. In the context of the ongoing Debate on Internetgovernance the author examines the emergent phenomenon of a transnational Law of Business to Consumer Contracts comparable to the Law Merchant (lex mercatoria). The issue of protecting the Consumer within such global legal system leads to a public-privatepartnership approach on the international level. Codes of Conduct, Trustmarks, and Online Consumer Dispute Resolution are currently established in a joint effort of state, industry, and global civil society actors. The role of the state in co-regulating global communications is to provide a legal framework, guaranteeing due process and thereby fair results of self regulation in transnational private regimes. In conclusion, Cyberspace is in need of a procedural Constitution of Freedom

    Das Zivilrecht der Zivilgesellschaft : die abendlÀndische Rechtstradition, das Internationale Privatrecht und der Verbraucherschutz

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    "Allgemeines Allgemeinrecht (nicht nur) als Privatrecht", "Rechtsverfassungsrecht", und "prozedurales Recht" als Ermöglichung und Verwirklichung der “autonomen Wahrnehmung von Eigen-Interessen zugleich als/fĂŒr Allgemein-(Fremd-)Interesse“, als "Zulassung von/ Einlassung auf Autonomien unter vorbehaltenen Kontrollen", als "Freiheit unter Auflagen". Diese Begriffe verweisen auf ein zentrales Anliegen in Rudolf Wiethölters Rechtstheorie, i.e. das "bĂŒrgerlich wie antibĂŒrgerlich unerledigte nachfeudalistische Sachprojekt ReziprozitĂ€t". Man kann dieses Anliegen auch in die Frage kleiden, ob und wie Kants Projekt der Suche nach einem allgemeinen Prinzip, nach dem die Freiheit des einen mit der gleichen Freiheit aller anderen ĂŒbereinstimmt, unter modernen gesellschaftlichen Bedingungen zu verwirklichen ist. Wiethölters Antwort besteht in vorsichtigen "Skepsis-Verheißungen". Skeptisch bleibt seine Antwort vor allem deshalb, weil er es unternimmt, sich ganz den Herausforderungen der neueren Wissenschafts- und Gesellschaftstheorie auszusetzen, die den alteuropĂ€ischen Überbau kantischer Provenienz hoffnungslos dekonstruiert, ja hinweggefegt zu haben scheint. Die "Verheißungen" rĂŒhren hingegen von einer nie verleugneten persönlichen Voreingenommenheit fĂŒr die "kritische Theorie" her, die gegenĂŒber den gesellschaftstheoretischen Konkurrenten der Systemtheorie und der ökonomischen Theorie die Hoffnung auf eine rationale Gesellschaftsintegration nicht grundsĂ€tzlich zu verabschieden bereit ist. Das Projekt einer "reflexiven Modernisierung", das Vertreter der kritischen Theorie gegen die Postmoderne in Stellung gebracht haben, verbindet solche Hoffnungen primĂ€r mit dem Konzept der "Zivilgesellschaft". Diente die Zivilgesellschaft zunĂ€chst dazu, die kritische Theorie unter dem Stichwort der "deliberativen Politik" mit dem demokratischen Verfassungsstaat zu versöhnen, so richten sich die normativen Projektionen im Kontext der gegenwĂ€rtigen Globalisierungsdebatte auf eine "Global Civil Society", die in Abwesenheit eines institutionalisierten Weltrechtsstaats den Gedanken an eine "Global Governance" jenseits der nationalen Verfassungsstaaten ertrĂ€glich machen soll. ..

    Elektronischer Handel im Lichte der Bestreitbarkeit von MĂ€rkten

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    Information and communication technologies are transforming economies and societies around the world. In this respect, E-Commerce has the capability to build a new global economy. That is why government, industries, non-profit organisations, trade unions and consumers would like to come together to set up a regulatory framework. As set out in our paper competition effects have to be considered when doing so. We identify and discuss various regulatory and private entry barriers to electronic markets and answer the question wether or not there is any need for international policy cordination in E-Commerce.E-Commerce; competition; regulation

    Rechtliche Problemstellungen bei VertragsabschlĂŒssen im mobile-commerce

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    Die vorliegende Arbeit verfolgt das Ziel die möglichen rechtlichen Problembereiche bei VertragsabschlĂŒssen im mobile-commerce aufzuzeigen. Bedingt durch die ra-schen Entwicklungszyklen von mobilen EndgerĂ€ten verlaufen die Grenzen zwischen mobile-commerce und electronic-commerce sehr ineinander. Trotzdem werden mobi-le EndgerĂ€te, insbesondere moderne smartphones, in Punkto GrĂ¶ĂŸe der Displays niemals EndgerĂ€te wie Tablet-Computer, Notebooks oder PCs heranreichen. Somit ist ggf mit EinschrĂ€nkungen in der Darstellung zu rechnen und mit diesen umzugehen. Aktuelle AnwendungsfĂ€lle bei Downloads von Software sowie App Stores werden gemĂ€ĂŸ den rechtlichen Rahmenbedingungen analysiert. Beleuchtet werden die aktu-ellen Gesetze wie E-Commerce-Gesetz, Fernabsatzgesesetz, Fern-Finanz-Gesetz, Te-lekommunikationsgesetz, Zahlungsdienstegesetz. Ausserdem werden die Auswirkun-gen der RL ĂŒber die Rechte der Verbraucher mit der geplanten Umsetzung im Okto-ber 2013 nĂ€her untersucht.This thesis is dealing with the possible legal issues caused by contracts realized with- in the mobile-commerce. Latest developments of mobile devices lead to a vague seperatin between mobile-commerce and electronic-commerce. Mobile deveice espe- cially smartphones will never have the same capabilities like tablet-computers, note- books or PCs. Limitations regarding the display of content needs to be respected in the implantation of mobile-commerce services. Also actual applications, like the download of software or App Store are being analyzed against the current legal framework in Austria

    Vertragsrechtliche Probleme von Location Based Services

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    Die vorliegende Arbeit beschĂ€ftigt sich mit den vertragsrechtlichen Problemen standortbezogener Mobilfunkdienstleistungen. Die Abhandlung beschrĂ€nkt sich dabei auf die bei Abschluß der Arbeit angebotenen Formen von pull-Diensten ĂŒber WAP, I-mode, SMS oder Sprachportale mittels der Mobilfunkstandards GSM, GPRS oder UMTS. Dabei handelt es sich um Dienste aus den Bereichen Selbstposi-tionierung, Umgebungsinformation oder Personenortung. BezĂŒglich des Vertragschlusses arbeitet die Verfasserin heraus, dass das Angebot standortbezogener Mobilfunkdienste als invitatio ad offerendum zu werten ist. Das Vertragsangebot, fĂŒr das § 151 S. 2 BGB gilt, geht daher vom Nutzer aus. Die AnnahmeerklĂ€rung des Anbieters ist nicht empfangsbedĂŒrftig, da fĂŒr sie eine Verkehrssitte im Sinne von § 151 I S. 1 BGB besteht. Anschließend wird begrĂŒndet, dass zwischen den Parteien ein Dienstvertrag nach § 611 BGB besteht, wenn fĂŒr die ortsbezogene Information eine GebĂŒhr zu entrichten ist. Wird der Dienst hingegen gebĂŒhrenfrei erbracht, liegt ein AuftragsverhĂ€ltnis gemĂ€ĂŸ § 622 BGB vor. Sodann befasst sich die Arbeit mit der Frage, wie sich der Nutzer durch Anfechtung vom Vertrag lösen kann. Besonderheiten ergeben sich hier aufgrund der Tatsache, dass der Nutzer im Rahmen des Vertrages ĂŒber standortbezogene Dienste keine Möglichkeit hat, den Anbieter oder einen seiner Vertreter persönlich zu kontaktieren. Bei der Untersuchung der Rechtsfolgen einer wirksamen Anfechtung besteht die Besonderheit, dass dem Nutzer die Herausgabe der Anbieterleistung nach §§ 812 I 1. Alt, 818 ff BGB aufgrund deren Beschaffenheit nicht möglich ist. Zudem ist die Verpflichtung des Nutzers zum Ersatz des objektiven Wertes nach § 818 III BGB ausgeschlossen. Nach §§ 819 I, 818 IV BGB ist es dem Nutzer aber versagt, sich auf § 818 III BGB zu berufen, wenn er beim Empfang der standortbezogenen Information Kenntnis davon hat, dass er diese rechtsgrundlos erhalten hat. Soweit dem Anbieter durch die Anfechtung des Nutzers ein finanzieller Schaden entstanden ist, hat er gegen diesen einen Anspruch nach § 122 BGB. Besonderheiten ergeben sich beim Vertrag ĂŒber standortbezogene Mobilfunkdienste auch im Hinblick auf Pflichtverletzungen von Seiten des Diensteanbieters. In dem vorvertraglichen PflichtverhĂ€ltnis, das gemĂ€ĂŸ § 311 BGB zwischen Anbieter und Nutzer besteht, obliegt es dem Anbieter, den Nutzer richtig und vollstĂ€ndig darĂŒber zu informieren, welche Dienste er anbietet, ob dafĂŒr eine GebĂŒhr anfĂ€llt und ob der Nutzer im Falle einer fehlerhaften Eingabe die Möglichkeit hat, diese zu korrigieren. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass bei den untersuchten Diensten keiner der Anbieter seine vorvertraglichen Pflichten verletzt. Als weitere Besonderheit des Vertrages ĂŒber standortbezogene Mobilfunkdienste arbeitet die Verfasserin heraus, dass weder Unmöglichkeit noch verspĂ€tete Leistungserbringung von Seiten des Anbieters vorliegen können. Bei Untersuchung der vertraglichen Pflichten kommt die Abhandlung zu dem Schluss, dass vertragliche Nebenpflichten nicht bestehen, wohingegen die vertragliche Hauptleistungspflicht von keinem der Anbieter derzeit ordnungsgemĂ€ĂŸ erbracht wird. Wegen dieser Schlechtleistung kann der Nutzer wahlweise nach §§ 280 III, 281 BGB Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen, neben der Leistung Schadensersatz nach § 280 I BGB fordern oder gemĂ€ĂŸ §§ 323 I, V, 346 I BGB vom Vertrag zurĂŒcktreten. Eine wirksame Einbeziehung allgemeiner GeschĂ€ftsbedingungen ist beim unter-suchten Vertragstypus nicht gemĂ€ĂŸ § 305 II BGB möglich, durchaus aber gemĂ€ĂŸ § 305 a Nr. 2 b BGB oder gemĂ€ĂŸ § 305 III BGB. Die Arbeit befasst sich sodann mit der Untersuchung der Pflichten nach § 312 e BGB, die von den Anbietern fast ausnahmslos verletzt werden. Der Nutzer kann daher wahlweise gemĂ€ĂŸ § 242 BGB einen Anspruch auf nachtrĂ€gliche ErfĂŒllung des § 312 e BGB oder nach §§ 311 II, 241 II, 280 BGB einen Anspruch auf Aufhebung des Vertrages geltend machen oder den Vertrag nach § 119 I BGB anfechten. Im Rahmen der Sondervorschriften fĂŒr den Fernabsatz verletzen die Anbieter ihre Pflichten nach §§ 312 c I S. 1 Nr. 1 BGB, 1 I Nr. 1, 2, 3, 6, 8 und 9 InfV. Der Nutzer kann hier diesselben Rechtsfolgen wie bei der Verletzung von Pflichten nach § 312 e BGB geltend machen. Er hat jedoch kein Widerrufsrecht nach § 312 d BGB. Als Lösung fĂŒr die Probleme beim Vertrag ĂŒber standortbezogene Mobilfunkdienste schlĂ€gt die Verfasserin zum einen vor, standortbezogene Mobilfunkdienste nicht einzeln anzufordern, sondern je nach Bedarfsprofil zu abonnieren, so dass sie dem Nutzer ohne konkrete Anforderung ĂŒbermittelt werden können. Zum anderen könnte den gesetzlichen Anforderungen an diesen Vetragstypus durch die zusĂ€tzliche Verwendung anderer Medien Rechnung getragen werden. Namentlich kĂ€me hier der Abschluss von RahmenvertrĂ€gen ĂŒber das Internet in Frage

    Die außergerichtliche Konfliktregelung im elektronischen GeschĂ€ftsverkehr

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    Die Arbeit beschĂ€ftigt sich mit neuen Formen der außergerichtlichen Konfliktregelung (ADR), die speziell auf die Lösung von Konflikten im elektronischen GeschĂ€ftsverkehr ausgerichtet sind. Die neuen Mechanismen sollen effektiver, flexibler, billiger, schneller und sachnĂ€her als gerichtliche Verfahren sein. Es lassen sich im Wesentlichen zwei Haupttypen von Verfahren unterscheiden. Zum einen gibt es nutzerorientierte Verfahren, die das Vertrauen der Nutzer in den elektronischen GeschĂ€ftsverkehr stĂ€rken sollen (E-Confidence). Zum anderen existieren besondere technische Mechanismen, die darauf ausgerichtet sind, Urheber- und Kennzeichenrechte vor Cyber-Piraten, Domaingrabbern und anderen Gefahren zu schĂŒtzen. Nach deutschem Recht unterliegen die außergerichtlichen Verfahren bisher so gut wie keinen rechtlichen Rahmenbedingungen. Auf europĂ€ischer Ebene stellt die außergerichtliche Konfliktregelung eine mehrfach erklĂ€rte politische PrioritĂ€t dar. Bisher gibt es jedoch kaum zwingende Vorschriften. Die Entwicklung und Kontrolle der neuen Systeme wird in erster Linie der privaten Initiative und den SelbstregulierungskrĂ€ften im Netz ĂŒberlassen. Trotz der hohen Erwartungen bestehen allerdings erhebliche Bedenken in Hinblick auf die EffektivitĂ€t der neuen Verfahren und die Wahrung elementarer Rechte der Parteien. Es ist zweifelhaft, ob sich die vermeintlichen Vorteile der neuen Verfahren in dem Maße verwirklichen lassen, wie allseits erhofft. Zumindest gegenwĂ€rtig können sie den Zugang zum Recht nicht wirklich verbessern. Dies hĂ€ngt vor allem damit zusammen, dass sowohl die einzelnen Konfliktregelungsmechanismen als auch das gesamte Konfliktregelungsangebot nicht hinreichend transparent sind. Außerdem ist die Wahrung anerkannter Verfahrensgarantien im Rahmen der Konfliktregelung nicht sichergestellt. Die neuen Mechanismen verringern schließlich auch die Möglichkeit der Regierungen, auf die Entwicklung und Durchsetzung des materiellen Rechts Einfluss zu nehmen. Die SelbstregulierungskrĂ€fte im Netz allein sind nicht ausreichend, um den genannten Bedenken zu begegnen. Es gibt viele GrĂŒnde fĂŒr ein Marktversagen, die verhindern, dass alleine durch die SelbstregulierungskrĂ€fte vernĂŒnftige und gerechte Ergebnisse erzielt werden. Die E-Commerce-Teilnehmer sind nicht an öffentliche Interessen, wie z.B. die Meinungsfreiheit, den Schutz der PrivatsphĂ€re und den Verbraucherschutz gebunden, die die Regierungen in der Offline-Welt mit den privaten Schutzrechten Dritter in Einklang bringen mĂŒssen. Auch der Einsatz neuer Technologien bietet keine Lösungen fĂŒr diese Probleme. Die neuen Technologien sind auf die Durchsetzung der Konfliktregelungsergebnisse beschrĂ€nkt, bieten aber keine Lösung fĂŒr die Frage, wie bestimmte Standards und wichtige Werte in den Konfliktregelungsprozess eingebettet werden können. Die nationalen Regierungen und internationalen Organisationen mĂŒssen deshalb Maßnahmen ergreifen, um eine faire und effektive Konfliktregelung im elektronischen GeschĂ€ftsverkehr sicherzustellen. Da sich die Entwicklung der neuen Systeme noch in den AnfĂ€ngen befindet und nicht durch voreilige und unausgereifte Regelungen gebremst werden soll, mĂŒssen zunĂ€chst die Grundbedingungen fĂŒr die Entwicklung effektiver und fairer Verfahren geschaffen werden. In einem ersten Schritt sollten deshalb die bestehenden Transparenz- und Informationsdefizite angegangen werden

    Mobile Marketing – Opportunities and Borders of Mobile Communication

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    Diese Bachelorarbeit stellt einen umfassenden Überblick ĂŒber die Möglichkeiten und Grenzen des Mobile Marketing, bzw. die mobile Kommunikation von Unternehmen zum Endkunden dar. Neben relevanten begrifflichen, rechtlichen sowie technischen Grundlagen des Mobile Marketing, erlĂ€utert die Arbeit eine Vielzahl an Möglichkeiten, die Unternehmen gegeben sind, mobil mit deren Zielgruppe zu kommunizieren. Diese Aspekte werden durch Praxisbeispiele sowie einer grafischen Aufbereitung erlĂ€utert und dargestellt. Zudem bietet die Arbeit einen fundierten Überblick ĂŒber rechtliche und technische Grenzen mobiler Kommunikation und legt dar, wo es, aus unternehmerischer Sicht, noch “Nachhobedarf” gibt. PrimĂ€r wird dabei der Frage nachgegangen, welche Methoden des Mobile Marketing, sich fĂŒr eine zielgruppengerechte Ansprache der Digital Natives eignen sowie, welche mobilen Kommunikationsmaßnahmen fĂŒr die Erreichung der Digital Natives nicht geeignet sind. Dabei wurde eine Umfrage duchgefĂŒhrt, ausgewertet sowie anhand einer grafischen Aufbereitung erlĂ€utert und kritisch beleuchtet. Diese dient dazu den Werbetreibenden einen Überblick zu verschaffen, welche Methoden des Mobile Marketing es zur erfolgreichen Ansprache einer jĂŒngeren Zielgruppe einzusetzen gibt

    Analoges Recht in der digitalen Welt: Braucht das BGB ein Update? Eine Untersuchung am Beispiel digitaler Inhalte

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    Die Frage, ob das BGB den Herausforderungen der Digitalisierung noch gerecht werden kann, steht im Mittelpunkt dieser Publikation. Um dem auf den Grund zu gehen, untersucht der Autor den Begriff »digitale Inhalte«, der seit Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie im BGB zu finden ist. Mithilfe einer Kategorisierung der Erscheinungsformen digitaler Inhalte ordnet er diese vertragstypologisch zu. Mit dem so gefundenen Ergebnis macht der Autor legislative VorschlĂ€ge fĂŒr eine alternative rechtliche Handhabbarkeit. Dabei nimmt er auch den von der EuropĂ€ischen Kommission vorgelegten Vorschlag fĂŒr eine spezielle Richtlinie fĂŒr digitale Inhalte in den Blick und verbindet mit ihm die Zuversicht, dass es sich dabei um ein sinnvolles Update fĂŒr das BGB handeln könnte

    E-Learning im Deutschunterricht – Beispiel Telelernen

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    In dieser Arbeit wird untersucht, ob sich Telelernen als Unterrichtsform eignet, wie Unterricht, insbesondere der Deutschunterricht durch Telelernen ergĂ€nzt oder sogar – bei Bedarf – ersetzt werden kann und welche didaktischen Voraussetzungen fĂŒr den Einsatz von Telelernen erfĂŒllt sein mĂŒssen. Basierend auf aktuellen Studien und durchgefĂŒhrten Projekten wird ein Kriterienkatalog entwickelt, welche didaktischen Aspekte beim Telelernen zu berĂŒcksichtigen sind. Dieser Kriterienkatalog wird im Rahmen eines Musterprojektes im Fach Deutsch exemplarisch umgesetzt. Unter „Deutschunterricht“ wird hier nicht nur der Unterricht im Rahmen des traditionellen Unterrichtens an inlĂ€ndischen Schulen fĂŒr SchĂŒler deutscher Muttersprache verstanden, sondern ebenfalls Unterricht beispielsweise an deutschen Schulen im Ausland. Diese Arbeit wird die wichtigsten Aspekte des Unterrichtens von Deutsch als Fremdsprache kurz anschneiden, beschĂ€ftigt sich aber hauptsĂ€chlich mit dem Unterrichten von Deutsch als Muttersprache und zeigt exemplarisch auf, wie Telelernen im Rahmen des Literaturunterrichts in einer Unterrichtseinheit zur Barocklyrik fĂŒr SchĂŒler der neunten Klasse eines bayerischen Gymnasiums eingesetzt werden kann
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