17 research outputs found

    Globale Zivilregimes : Lex Mercatoria und Icann UDRP

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    Global Governance bezeichnet ein produktives Zusammenwirken aller an einer effizienten und legitimen Lösung von grenzĂŒberschreitenden Sachproblemen ernsthaft interessierten Akteure. Es handelt sich weder um Multilateralismus noch um Unilateralismus, sondern um eine Koalition des WeltbĂŒrgertums. Auf dem Gebiet des privaten Wirtschaftsrechts gibt es zwei Beispiele fĂŒr von solchen zivilgesellschaftlichen Koalitionen geschaffene Regimes, anhand derer die Funktionsweise transnationaler Rechtssysteme aufgezeigt werden kann. Dabei handelt es sich einerseits um das Recht der HandelsvertrĂ€ge, wo bereits seit geraumer Zeit die Entstehung einer neuen Lex Mercatoria diskutiert wird (I.). Andererseits bildet die von ICANN errichtete Uniform Dispute Resolution Policy fĂŒr Domain-Namen ein gutes Beispiel fĂŒr die Entstehung eines transnationalen Markenrechts im Wege der Co-Regulierung (II.). In beiden FĂ€llen ist unter Juristen umstritten, ob es sich ĂŒberhaupt um RechtsphĂ€nomene, geschweige denn um (autonome) Rechtssysteme handelt. Wie der Konflikt zwischen Traditionalisten und Transnationalisten in der seit gut vierzig Jahren andauernden Debatte um die Lex Mercatoria zeigt, ist diese Frage auf der strukturellen Normebene nicht zu lösen. Es erscheint deshalb als sinnvoll, sich dem PhĂ€nomen transnationaler Zivilregimes zunĂ€chst unter Verwendung sozialwissenschaftlicher Kriterien beschreibend zu nĂ€hern, bevor in einem dritten Schritt gezeigt wird, wie man die Emergenz transnationaler Zivilregimes im Rahmen einer auf operativer Ebene ansetzenden Theorie des Rechts als autopoietisches Kommunikationssystem auch rechtstheoretisch in den Griff bekommen kann (III.). Die folgenden AusfĂŒhrungen orientieren sich dabei an den von Zangl und ZĂŒrn entwickelten Begriffen der Verrechtlichung und Konstitutionalisierung, weil diese eine Beschreibung anhand der der quantitativen Kategorien des Mehr oder Weniger anstelle des juristischen Alles oder Nichts (Recht/Nicht-Recht) ermöglichen

    Streitbeilegung im Internet - Zukunft oder Irrweg?

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    Alternative dispute resolution has become a focal point in politics and business. On the European level laws to support it were passed in 2013. This thesis describes the extensive background behind these developments, discusses the various methods used in theory and practice, and explores possible ways the procedure could be carried out online. At the same time, it also shows what sort of changes are necessary to smooth the path for future dispute resolution on the Internet

    Streitbeilegung im Internet - Zukunft oder Irrweg?

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    Alternative Streitbeilegung ist in den Fokus von Politik und Wirtschaft gerĂŒckt, auf europĂ€ischer Ebene wurden im Jahr 2013 Rechtsakte zu deren Förderung beschlossen. Die Arbeit gibt ein umfassendes Hintergrundbild zu diesen Entwicklungen, erörtert die verschiedenen Methoden in Theorie und Praxis und widmet sich den Möglichkeiten der Online-DurchfĂŒhrung der genannten Verfahren. Es wird gezeigt, welche Änderungen notwendig sind, um der Streitbeilegung im Internet den Weg in die Zukunft zu ebnen

    Rechtsverbraucherschutz im Internet : zur Konstitutionalisierung des Wettbewerbs transnationaler Zivilregimes

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    Das deutsche und europĂ€ische Verbrauchervertragsrecht stehen aktuell fĂŒr eine Tendenz zur Materialisierung des Schuldrechts, i.e. zur Begrenzung der Privatautonomie zugunsten zwingender Vorgaben des nationalen Privatrechts, die auch kollisionsrechtlich gegen eine parteiautonome Rechtswahl abgesichert werden. WĂ€hrend das in der E-Commerce-Richtlinie verankerte Herkunftslandprinzip nicht nur das Wirtschaftsaufsichtsrecht, sondern auch weite Teile des Zivilrechts den InnovationskrĂ€ften des Systemwettbewerbs öffnet, scheint sich das Verbrauchervertragsrecht aufgrund seines Schutzzweckes als mit innovationsoffenen Regulierungsmodellen inkompatibel zu erweisen. Ist damit auf dem Gebiet des VerbrauchervertrĂ€ge nicht nur der individuelle Wettbewerb der Vertragsklauseln sowie der Klauselwerke (AGB) innerhalb einer staatlichen Privatrechtsordnung, sondern auch der institutionelle Wettbewerb zwischen den Verbraucherschutzmodellen der verschiedenen staatlichen Privatrechtsordnungen ausgeschlossen, so verbleibt als potentieller Innovationsspeicher nur der Raum der gesellschaftlichen Selbstregulierung jenseits des (staatlichen) Rechts. Vor diesem Hintergrund wird im folgenden untersucht, ob und inwieweit sich aufgrund der spezifischen Charakteristika der Internetkommunikation im Bereich des globalen E-Commerce eine Verdichtung von PhĂ€nomenen der privaten Normsetzung und der sozialen Selbstregulierung beobachten lĂ€sst, die als Emergenz eines transnationalen Verbrauchervertragsrecht interpretiert werden kann. ZunĂ€chst sollen einige PhĂ€nomene alternativer Verbraucherschutzmechanismen im globalen ECommerce beleuchtet werden, die als Privatisierung des Verbrauchervertragsrechts interpretiert werden können (B.), um sodann AnsĂ€tzen zu einer Konstitutionalisierung des transnationalen Verbrauchervertragsrechts nachzugehen, die auf eine Zivilisierung dieser Privatregimes gerichtet sind (C.). Schließlich wird ein Ausblick auf potentielle Ziele und Methoden einer innovationsoffenen Regulierung des Wettbewerbs transnationaler Verbraucherschutzregimes gegeben, die im Kern auf einen prozeduralen Rechtsverbraucherschutz hinauslaufen (D.)

    EuropÀisches Vertragsrecht : falsche Fronten und neue Perspektiven

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    Kommentar zum Referat von Aurelia Colombi Ciacchi zum Thema "Der Aktionsplan der EuropĂ€ischen Kommission fĂŒr ein kohĂ€renteres Vertragsrecht: Wo bleibt die RĂŒckbindung an die EuropĂ€ische Verfassung?" auf der 15. Tagung der Gesellschaft Junger Zivilrechtswissenschaftler im September 2004 in Göttingen, erscheint in: Jahrbuch Junger Zivilrechtswissenschaftler 200

    Die außergerichtliche Konfliktregelung im elektronischen GeschĂ€ftsverkehr

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    Die Arbeit beschĂ€ftigt sich mit neuen Formen der außergerichtlichen Konfliktregelung (ADR), die speziell auf die Lösung von Konflikten im elektronischen GeschĂ€ftsverkehr ausgerichtet sind. Die neuen Mechanismen sollen effektiver, flexibler, billiger, schneller und sachnĂ€her als gerichtliche Verfahren sein. Es lassen sich im Wesentlichen zwei Haupttypen von Verfahren unterscheiden. Zum einen gibt es nutzerorientierte Verfahren, die das Vertrauen der Nutzer in den elektronischen GeschĂ€ftsverkehr stĂ€rken sollen (E-Confidence). Zum anderen existieren besondere technische Mechanismen, die darauf ausgerichtet sind, Urheber- und Kennzeichenrechte vor Cyber-Piraten, Domaingrabbern und anderen Gefahren zu schĂŒtzen. Nach deutschem Recht unterliegen die außergerichtlichen Verfahren bisher so gut wie keinen rechtlichen Rahmenbedingungen. Auf europĂ€ischer Ebene stellt die außergerichtliche Konfliktregelung eine mehrfach erklĂ€rte politische PrioritĂ€t dar. Bisher gibt es jedoch kaum zwingende Vorschriften. Die Entwicklung und Kontrolle der neuen Systeme wird in erster Linie der privaten Initiative und den SelbstregulierungskrĂ€ften im Netz ĂŒberlassen. Trotz der hohen Erwartungen bestehen allerdings erhebliche Bedenken in Hinblick auf die EffektivitĂ€t der neuen Verfahren und die Wahrung elementarer Rechte der Parteien. Es ist zweifelhaft, ob sich die vermeintlichen Vorteile der neuen Verfahren in dem Maße verwirklichen lassen, wie allseits erhofft. Zumindest gegenwĂ€rtig können sie den Zugang zum Recht nicht wirklich verbessern. Dies hĂ€ngt vor allem damit zusammen, dass sowohl die einzelnen Konfliktregelungsmechanismen als auch das gesamte Konfliktregelungsangebot nicht hinreichend transparent sind. Außerdem ist die Wahrung anerkannter Verfahrensgarantien im Rahmen der Konfliktregelung nicht sichergestellt. Die neuen Mechanismen verringern schließlich auch die Möglichkeit der Regierungen, auf die Entwicklung und Durchsetzung des materiellen Rechts Einfluss zu nehmen. Die SelbstregulierungskrĂ€fte im Netz allein sind nicht ausreichend, um den genannten Bedenken zu begegnen. Es gibt viele GrĂŒnde fĂŒr ein Marktversagen, die verhindern, dass alleine durch die SelbstregulierungskrĂ€fte vernĂŒnftige und gerechte Ergebnisse erzielt werden. Die E-Commerce-Teilnehmer sind nicht an öffentliche Interessen, wie z.B. die Meinungsfreiheit, den Schutz der PrivatsphĂ€re und den Verbraucherschutz gebunden, die die Regierungen in der Offline-Welt mit den privaten Schutzrechten Dritter in Einklang bringen mĂŒssen. Auch der Einsatz neuer Technologien bietet keine Lösungen fĂŒr diese Probleme. Die neuen Technologien sind auf die Durchsetzung der Konfliktregelungsergebnisse beschrĂ€nkt, bieten aber keine Lösung fĂŒr die Frage, wie bestimmte Standards und wichtige Werte in den Konfliktregelungsprozess eingebettet werden können. Die nationalen Regierungen und internationalen Organisationen mĂŒssen deshalb Maßnahmen ergreifen, um eine faire und effektive Konfliktregelung im elektronischen GeschĂ€ftsverkehr sicherzustellen. Da sich die Entwicklung der neuen Systeme noch in den AnfĂ€ngen befindet und nicht durch voreilige und unausgereifte Regelungen gebremst werden soll, mĂŒssen zunĂ€chst die Grundbedingungen fĂŒr die Entwicklung effektiver und fairer Verfahren geschaffen werden. In einem ersten Schritt sollten deshalb die bestehenden Transparenz- und Informationsdefizite angegangen werden

    Die Selbstregulierung im Internet: unter besonderer Betrachtung der Standardsetzung und des Domain Name Systems

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    Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Neben vielen staatlichen Eingriffen wirken eine Vielzahl von Selbstregulierungsmechanismen auf das Internet ein. Hierzu zĂ€hlen die Standardisierungsarbeiten der Internet Engineering Task Force (IETF) oder des World Wide Web Consortium (W3C) sowie die Verwaltung des IP-Adressraumes und des Domain Name Systems (DNS). Die Arbeit setzt sich mit den einzelnen beteiligten Organisationen und deren Arbeitsweise auseinander und zeigt verschiedene MißstĂ€nde auf. Der Autor plĂ€diert im Ergebnis, daß die einzelnen Staaten möglichst wenig in die historisch gewachsene Selbstregulierung des Internets eingreifen sollte, um die technische Entwicklung nicht unnötig zu behindern

    Rechtsschutz gegen .eu, .at und .de-Domains

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    „Domainrecht“ ist - abweichend von einer gewissen Erwartungshaltung, die aus der Wortbedeutung erwĂ€chst - nicht in erster Linie ein Recht zur Verteidigung der Eintragung einer Domain, sondern im Wesentlichen das Recht zur Beseitigung einer Domain bzw. von bestimmten Webseiteninhalten. Im Zuge der Globalisierung und der Verbreitung und VerĂ€ußerung von Inhalten, Waren und Dienstleistungen ĂŒber die nationalen Grenzen hinweg wĂ€chst die Bedeutung des Internets. Die Domain (der Domainname), die mit dem Firmennamen oder einer Marke identisch ist, ist deswegen fĂŒr das Unternehmen unentbehrlich, wenn Konsumenten im Internet angesprochen werden sollen. Der Fokus der rechtlichen Praxis liegt fĂŒr die Unternehmen bei der Rechtsdurchsetzung gegen den Domaininhaber, der sich vor dem Unternehmen (identische oder Ă€hnliche) Domains durch Registrierung gesichert hat, mit der Absicht oder auch nur der vagen Hoffnung, dadurch ein gutes GeschĂ€ft zu machen oder die Domain Ă€hnlich wie eine Immobilie als Anlageobjekt zu benutzen. Welche praktischen Möglichkeiten die betroffenen Unternehmen bzw. Kennzeicheninhaber hierbei haben, gegen Domaininhaber vorzugehen, hĂ€ngt - neben der Art der Rechtsinhaberschaft - maßgeblich von dem sog. „TopLevel“ und der konkreten Verwendung der Domain ab, also von der Webseite, die mit der Domain konnektiert ist. Die maßgeblichen ccTLD im deutschsprachigen Raum der EuropĂ€ischen Union sind .de, .eu und .at. Diese rechtsvergleichende Arbeit gibt eine Übersicht ĂŒber die Entscheidungspraxis der nationalen Gerichte in Deutschland und Österreich unter BerĂŒcksichtigung der EinflĂŒsse von EUGH und europĂ€ischen Verordnungen. Dabei werden die Unterschiede in den Rechtsschutzmöglichkeiten beim Vorgehen gegen .eu, .de und .at-Domains systematisch aufgezeigt und unter Zugrundelegung der jeweiligen materiellen und prozessualen Voraussetzungen vergleichend bewertet. Der Verfasser zeigt dabei auf, wie das sog. TerritorialitĂ€tsprinzip bei .eu-Domains durchbrochen wird. Er zeigt auf, dass trotz neuerer restriktiver Rechtsprechung von BGH und OGH zur GewĂ€hrung des domainrechtlichen Lösungsanspruches bei .at und .de-Domains auf der anderen Seite bei .eu-Domains auch kĂŒnftig der Widerruf bzw. die Löschung der Registrierung durch den angreifenden Rechteinhaber erreicht werden kann. Der Verfasser beleuchtet zudem die vorprozessualen und prozessualen Besonderheiten in domainrechtlichen Streitigkeiten in Österreich und Deutschland, die sich aufgrund des Mediums Internet und der damit hĂ€ufig verbundenen grenzĂŒberschreitenden Sachverhalte ergeben. Dabei werden auch LösungsansĂ€tze fĂŒr Probleme aufgezeigt, die sich im Rahmen der Internationalen ZustĂ€ndigkeitsbestimmung der Gerichte und Rechtsanwendung ergeben

    Transnationales Verbrauchervertragsrecht

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    Indem das Internet als Infrastruktur die Transaktionskosten grenzĂŒberschreitender Kommunikation radikal senkt, wirkt es als Katalysator der Globalisierung der Gesellschaft1. Rechtskollisionen erhalten hierdurch in allen gesellschaftlichen Bereichen eine gesteigerte Bedeutung. Im Rahmen der allgemeinen Debatte um die Etablierung einer Global Governance kommt der Internetgovernance deshalb eine paradigmatische Rolle zu. Aus ökonomischer Sicht steht dabei die Schaffung eines Rechtsrahmens fĂŒr den globalen E-Commerce im Vordergrund. Im Hinblick auf eine innovationsoffene Regulierung erscheint es in diesem Zusammenhang als reizvoll, der Frage nach einem Rechtsrahmen fĂŒr den grenzĂŒberschreitenden Business-to-Consumer-E-Commerce nachzugehen. Denn das deutsche und europĂ€ische Verbrauchervertragsrecht stehen aktuell eher fĂŒr eine gegenlĂ€ufige Tendenz zur Begrenzung der Privatautonomie zugunsten zwingender Vorgaben des Gesetzgebers, die auch kollisionsrechtlich gegen eine parteiautonome Rechtswahl abgesichert werden5. WĂ€hrend etwa das in der E-Commerce-Richtlinie verankerte Herkunftsstaatprinzip nicht nur dasWirtschaftsaufsichtsrecht,sondern auch weite Teile des Zivilrechts den InnovationskrĂ€ften des Systemwettbewerbs öffnet, scheint sich das Verbrauchervertragsrecht aufgrund seines Schutzzweckes als mit innovationsoffenen Regulierungsmodellen inkompatibel zu erweisen. Ist damit auf dem Gebiet des Verbrauchervertragsrechts nicht nur der traditionelle Wettbewerb der individuellen Vertragsklauseln sowie der Klauselwerke (AGB) innerhalb einer staatlichen Privatrechtsordnung, sondern auch der institutionelle Wettbewerb zwischen den Verbraucherschutzmodellen der verschiedenen staatlichen Privatrechtsordnungen ausgeschlossen, so verbleibt als potentieller Innovationsspeicher nur der Raum der gesellschaftlichen Selbstregulierung jenseits des (staatlichen) Rechts. Vor diesem Hintergrund wird im folgenden untersucht, ob und inwieweit sich aufgrund der spezifischen Charakteristika der Internetkommunikation im Bereich des globalen E-Commerce eine Verdichtung von PhĂ€nomenen der privaten Normsetzung und der sozialen Selbstregulierung beobachten lĂ€ĂŸt, die als Emergenz eines transnationalen Verbrauchervertragsrechts interpretiert werden kann. ZunĂ€chst soll dabei eine Definition transnationalen Rechts entwickelt werden, die diesen Begriff an die spontanen InnovationskrĂ€fte der globalen Zivil(rechts)gesellschaft koppelt (II.). In einem zweiten Schritt werden dann Entstehungsbedingungen und PhĂ€nomene eines transnationalen Verbrauchervertragsrechts beleuchtet (III.). Sodann wird der Frage nach einer Konstitutionalisierung des transnationalen Verbrauchervertragsrechts nachgegangen (IV.). Der Beitrag schließt mit einem Ausblick auf potentielle Ziele und Methoden der Regulierung des Wettbewerbs transnationaler Verbraucherschutzregimes (V.)
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