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    Coin-Kredite im Zivilrecht: Die Technologisierung des Kreditgeschäfts durch Krypto- und Alt-Coins auf Basis der Blockchain-Technologie und ihre rechtlichen Herausforderungen am Beispiel des Ethereum-Systems und zugleich eine Einordnung des (Coin-)E-Geldes in das Kreditgeschäft

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    Die Rechtsnatur von Coins und die rechtliche Einordnung von Coins in das Bürgerliche Gesetzbuch sind noch nicht abschließend geklärt. Die tatsächliche Möglichkeit, Coins zur Bezahlung von Dienstleistungen und Waren einzusetzen, wirft die Frage auf, ob Coins (darunter auch Currency-, Security- und Utility-Token) unter den Geldbegriff der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches fallen. Die Vorschriften zu Kredit-/Darlehensverträgen verwenden teilweise den Begriff „Geld“, wodurch klärungsbedürftig wird, ob auf Geschäfte mit Coins, die im Wege eines Kredits/Darlehens vergeben werden (Coin-Kredite), die entsprechenden zivilrechtlichen Vorschriften Anwendung finden. - In dieser Arbeit werden die Funktionsweise der Ethereum-Blockchain im Detail dargelegt und u. a. die Anwendbarkeit der §§ 488, 491, 506, 535, 607, 700 BGB auf verschiedene Arten von Coin-Krediten/-Darlehen untersucht. Es wird zudem ausführlich auf die Voraussetzungen der rechtlichen Einordnung von Coins als E-Geld eingegangen

    Effiziente Risikoallokation bei Kreditkartensystemen : eine Untersuchung anhand der oekonomischen Analyse des Rechts

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    Trotz ständig steigender Bedeutung kartengebundener Zahlungssysteme fehlt es im deutschen Zivilrecht an einer speziellen Regelung für Kreditkarten und den mannigfachen Risiken, die sich bei deren Gebrauch ergeben können. Aus diesem Grund kommt den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, also den von den Kartenemittenten verwendeten standardisierten Vertragsklauseln besondere Bedeutung zu. Um das Machtgefälle zwischen dem Verwender solcher Geschäftsbedingungen und seinem Vertragspartner abzumildern, wird deren Zulässigkeit durch §§ 305 ff. BGB und insbesondere mit Hilfe des § 307 BGB zur allgemeinen Inhaltskontrolle geprüft. Dieser orientiert sich am Leitbild des geschriebenen Rechts, soweit es Ähnlichkeiten zu der Klausel aufweist, die kontrolliert werden soll. Gibt es allerdings keine gesetzliche Regelung fehlt es auch am Leitbild – dies aber ist in Deutschland beim Kreditkartengeschäft der Fall. Für derartige Fälle wird bereits heute in der juristischen Literatur auf ökonomische Effizienzkriterien verwiesen, welche die Lücke ausfüllen sollen. Die effiziente Zuweisung von Risiken im Kreditkartensystem, das heisst in den durch wechselseitige Abhängigkeiten charakterisierten Beziehungen zwischen den Beteiligten am System, ist Grundfrage der Arbeit. Die Untersuchung erfolgt mit Hilfe der ökonomischen Analyse des Rechts, die ihre Ursprünge im Coase Theorem hat und in der nordamerikanischen Rechtswissenschaft insbesondere von Richard Posner begründet wurde. Nach einer kritischen Darstellung der ökonomischen Analyse und einer Modifikation ihrer wesentlichen Schwachstellen werden die wichtigsten Risiken in Kreditkartensystemen behandelt und nach einer effizienten Allokation für diese gesucht. Dargestellt werden das Kreditausfallrisiko durch den Karteninhaber (Kreditausfall durch Insolvenz, nach missbräuchlicher Verlustanzeige, nach Überschreiten des floor limits und durch Zahlungsverweigerung) und das Drittrisiko (Missbrauch nach Verlust oder Diebstahl und Fälschung)
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