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    Replik auf Wolfgang Faber: Ergänzende Bemerkungen zum vereinbarten Eigentumsvorbehalt und dessen „Wirksamkeit“

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    Der Ansicht von W. Faber, wonach der Eigentumsvorbehalt mangels gewohnheitsrechtlicher Verfestigung eigentlich an mangelnder Publizität scheitern müsste, werden Grundsätze des Eigentumserwerbs entgegengestellt. Vor allem wird gezeigt, dass es bei vereinbartem Eigentumsvorbehalt keine Einigung über den Eigentumsübergang vor vollständiger Zahlung gibt, eine solche Einigung aber für den (sofortigen) Erwerb durch den Käufer notwendig wäre. Ferner wird für die Frage sensibilisiert, welche Ansprüche des Verkäufers durch den Vorbehalt gesichert werden sollen.In this contribution, the point of view of W. Faber that the retention of title fails due to a lack of possibility is confronted with the principles of acquisition of ownership. In particular, it is shown that a retention of title agreement does not include an agreement to the transfer of ownership before complete payment. However, such an agreement would be necessary for (immediate) acquisition by the buyer. Furthermore, the author focuses on the question which claims of the seller are secured by the retention of title.

    Grundzüge der juristischen Methodenlehre

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    Auch eine noch so genaue Kenntnis der Gesetzeslage allein reicht für die juristische Arbeit nicht aus. Die unvermeidliche Distanz zwischen konkretem Fall einerseits und generell-abstrakten Normen andererseits macht eine Interpretation unumgänglich. Dabei bedarf es einer gelegentlich durchaus aufwändigen methodischen Vorgangsweise. Darüber soll hier Auskunft gegeben werden. Die Schwerpunkte liegen bei der Auslegung von Rechtsnormen, bei der Arbeit mit (möglicherweise) lückenhaften oder überschießenden Regelungen (Stichworte: Analogie und Reduktion) sowie bei der Arbeit mit Präjudizien, also mit Vorjudikatur zur neuerlich aktuellen Rechtsfrage. Das Buch wendet sich an Studierende der Rechtswissenschaften wie auch an praktisch tätige Juristen.</jats:p

    Richtwertmietzins bei generalsaniertem Altbau

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    Nationales versus europäisches Recht?

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    § 16 Abs 1 VKrG und die Voraussetzungen analoger Anwendung

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    Replik auf Wolfgang Faber: Ergänzende Bemerkungen zum vereinbarten Eigentumsvorbehalt und dessen "Wirksamkeit"

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    Der Ansicht von W. Faber, wonach der Eigentumsvorbehalt mangels gewohnheitsrechtlicher Verfestigung eigentlich an mangelnder Publizität scheitern müsste, werden Grundsätze des Eigentumserwerbs entgegengestellt. Vor allem wird gezeigt, dass es bei vereinbartem Eigentumsvorbehalt keine Einigung über den Eigentumsübergang vor vollständiger Zahlung gibt, eine solche Einigung aber für den (sofortigen) Erwerb durch den Käufer notwendig wäre. Ferner wird für die Frage sensibilisiert, welche Ansprüche des Verkäufers durch den Vorbehalt gesichert werden sollen

    Die Einrede im Zivilrecht. Rechtsverteidigung mit rechtshemmenden Einwendungen und Gestaltungsrechten

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    Der sogenannte „Mißbrauch“ unbeschränkbarer Vertretungsmacht

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    Überleitung von Aktivitäten aus ehemaliger Teilrechtsfähigkeit

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