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    Auswirkungen einer Arbeitsreduktion oder einer Arbeitsauszeit aufgrund der Kinderbetreuung auf die Vorsorgesituation der Frau

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    Die vorliegende Arbeit untersucht die Auswirkungen einer Arbeitszeitreduktion oder einer Arbeitsauszeit aufgrund von Kinderbetreuung auf die Vorsorgesituation von Frauen. Dabei werden die Situationen der Ehe und des Konkubinats miteinander verglichen sowie die Risikofaktoren von Scheidung, Trennung und Ableben des Ehemannes bzw. Konkubinatspartners im Hinblick auf die Vorsorgesituation anhand des Dreisäulensystems der Schweiz erforscht. Dazu werden allfällige Problemfelder sowie entsprechende Handlungsempfehlungen für Teilzeit- und Nichterwerbstätige im Zusammenhang mit der Altersvorsorge aus relevanten Theorien ermittelt. Für den methodischen Teil dieser Arbeit werden vier qualitative, semistrukturierte Experteninterviews zu den zu untersuchenden Themen durchgeführt, deren Ergebnisse mit den Erkenntnissen aus der Theorie verglichen und analysiert werden. Bei den Personen mit Expertise handelt es sich um eine Fachperson einer Pensionskasse, eine Erbschaftsspezialistin, einen Vermögensberater sowie eine Finanzplanerin. In dieser Arbeit wird die Hypothese aufgestellt, dass eine frühzeitige Analyse der eigenen Vorsorgesituation sowie eine frühzeitige Umsetzung von Massnahmen zu einer Verminderung von finanziellen Risiken in der Pension führen. Um diese Hypothese zu testen, werden ebenfalls die Antworten aus den Interviews mit der Theorie verglichen. Mit einer Zusatzhypothese soll herausgefunden werden, ob das ideale Erwerbsmodell für Paare während der Kinderbetreuung nach Aussage von Helena Trachsel, der Leiterin Fachstelle Gleichstellung im Kanton Zürich, je 70 Prozent pro Person im Hinblick auf die Vorsorge darstellt, oder ob sich eine andere Aufteilung des Pensums vorsorgetechnisch als lukrativer herausstellt. Zur Beantwortung dieser Hypothese werden zusätzlich zu den Experteninterviews Berechnungen anhand der drei in der Schweiz am häufigsten angewendeten Erwerbsmodelle bei Paaren mit Kindern von 0/100, 20/100 sowie 60/100 mit dem Modell 70/70 nach Trachsel in Bezug auf die drei Säulen des Schweizer Vorsorgesystems miteinander verglichen. Diese Arbeit soll einerseits zur Aufklärung von Frauen über die eigene Vorsorgesituation dienen, andererseits soll sie Informationen für den Entscheid eines Teilzeitpensums während der Kinderbetreuung bereitstellen. Zudem wird das Ziel einer übersichtlichen Darstellung von Handlungsempfehlungen zur Verbesserung der Vorsorgesituation von verheirateten sowie unverheirateten Frauen verfolgt. Als Ergebnis kann festgestellt werden, dass sich jede Person laufend mit der eigenen Vorsorgesituation auseinandersetzen sollte und dass jede Situation individuell geprüft werden sollte. Vor allem unverheiratete Personen erleiden im Vergleich zu verheirateten mehr Nachteile im Hinblick auf ihre Vorsorgesituation. Auch existiert bisher kein ideales Erwerbsmodell, da in diesem Zusammenhang das Einkommen ausschlaggebend ist und stets der Einzelfall geprüft werden muss. Allgemein kann jedoch festgehalten werden, dass eine Teilzeitkraft die Höhe ihres Arbeitspensums entsprechend hoch wählen sollte, damit sie mit ihrem Einkommen die Eintrittsschwelle der Pensionskasse erreicht

    Wer (ver)erbt wie? : Schweizer Erbschaftsstudie 2023

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    Die Sklavenehe und das römische Recht

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    Briefe aus China : Berichte des Heidelberger Arztes von 1922 bis 1936 in der Münchener Medizinischen Wochenschrift

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    Zum Autor: Maximilian Pfister,* 2.3.1874 in Schopfheim als Sohn des späteren Heidelberger Oberregierungsrats Heinrich Pfister (1830-1912), studierte Medizin an der Universität Heidelberg und schloss das Studium 1902 mit der Promotion ab. Von 1904 bis 1909 war er als Assistenzarzt am Akademischen Krankhaus in Heidelberg beschäftigt. Zwischen 1909 und 1919 absolvierte er eine Chirurgenausbildung in England. 1919 heiratete er Ani Koenigsberger (* 1876), die Tochter des Heidelberger Mathematikers Leo Koenigsberger (1837-1921). Am 25.3.1921 zog er mit seiner Frau nach Shanghai um. Dort wurde er Ordinarius für Innere Medizin an der Medizinschule in Shanghai. Im Frühjahr 1923 wurde M. Pfister als Nervenarzt Abteilungs-Vorsteher am Union Medical College der Rockefeller-Stiftung in Peking. Bereits im Dezember 1925 verließ er Peking, um sich als Arzt in Hongkong niederzulassen. M. Pfister berichtet über in China verbreitete Krankheiten und über (mangelnde) Hygiene. Er schildert die medizinischen Einrichtungen in Shanghai und Peking. Er erstattet Bericht über medizinische Kongresse und behandelt mehrere Einzelthemen wie die Opiumsucht und das Konkubinat in China

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Nicht-, Halb- oder (Voll-)Status?

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    AUSz: Acta Juridica et Politica Tomus XIV. Fasciculus 7.

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    Gemeinsame elterliche Sorge : der (steinige) Schweizer Weg

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    Das Eheverbot des Ehebruchs in Deutschland vom Beginn des Zweiten Deutschen Reiches 1871 bis zur Abschaffung des Verbotes 1976

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    Schon die kirchlichen und staatlichen Behörden des 19. Jahrhunderts setzten zur Regelung des Ehelebens das Mittel des Eheverbotes für Ehebrecher ein. Das zeigen die Landrechte der deutschen Einzelstaaten bis 1875. Dieses Verbot geht zurück auf die christliche Lehre von der Treuepflicht der Ehepaare, die vom Staat, der die Ehe in immer größerem Ausmaß an sich zog, weiter vertreten wurde. Von Anfang an gab es Befreiung. Auch das Bürgerliche Gesetzbuch für das Deutsche Reich, das im Jahr 1900 Gültigkeit erlangte, und ein einheitliches Eherecht für alle Staatsbürger einführte, nahm Rücksicht auf diese christliche Tradition und hielt an der Bestrafung von Ehebrechern fest. Wegen der zerrüttenden Wirkung des Treuebruches auf das Eheleben stand der Ehebruch traditionell unter Strafe. Er war ein absoluter Scheidungsgrund, der den unschuldigen Ehegatten zur Scheidungsklage berechtigte. Weiters konnte der Ehebruch auf Verlangen des/der Betrogenen zu einer Gefängnisstrafe für die/den Schuldige/n führen und drittens bei Vorliegen von besonders schwerwiegenden Gründen die Ehe der Ehebrecher verhindern. Sowohl während der Gültigkeit des BGB als auch der Ehegesetze der Nationalsozialisten stand nicht die Strafe für das begangene Vergehen im Mittelpunkt des Interesses, sondern die Verhinderung „unerwünschter“ Ehen, wenn die „übel beleumundeten Brautleute der Allerhöchsten Gnade unwürdig waren“ (BGB) oder, wie es der Diktion der Nationalsozialisten entsprach, „erschwerende Gründe, wie mangelnde Erbgesundheit (…..)“ vorlag. Während der NS-Herrschaft sollten die Ehegerichte vor allem ideologisch unerwünschte Ehen verhindern. Obwohl die Gesetzgeber wussten, dass sowohl der Ehebruch, als auch die „wilde Ehe“ der Ehebrecher durch Gesetze nicht zu verhindern waren, haben sie sich lange nicht entschließen können, die alte Gewohnheit der Bestrafung aufzulassen. Das Eheverbot sollte, auch wenn im Laufe des Untersuchungszeitraumes immer weniger Befreiungsgesuche abgelehnt wurden, zumindest ein Hinweis darauf sein, dass Ehebruch ein Unrecht darstellte. Die Bedeutung des Ehebruchs nahm immer mehr ab. Das ist aus den Gerichtsakten deutlich ersichtlich. Während des zweiten Weltkrieges und danach wurden fast keine Ermittlungen über die Lebensumstände der Verlobten mehr angestellt. Der Aufwand der Prozessführung verringerte sich. Zuletzt spiegeln die wenig aufschlussreichen, oft nur bruchstückhaft überlieferten Daten die gerichtliche Bedeutungslosigkeit des Ehebruchs wider. Das Eheverbot wegen Ehebruchs stellte nur mehr ein schwaches Zeichen des Missfallens dar, das auch bei schlechten Aussichten die neue Ehe nicht verhindern konnte. Im ersten Eherechtsreformgesetz von 1976 gibt es keine Schuldzuweisung an einen oder beide Ehepartner mehr. Der einzige Scheidungsgrund ist das Scheitern der Ehe. Ehebruch stellt keinen Scheidungsgrund dar, womit das Eheverbot ab 1. Juli 1977 wegen Ehebruchs entfällt. Den verfassungsrechtlichen Normen entsprechend, betrifft der staatliche Schutz der Ehe betrifft nur mehr den allerwichtigsten Bereich
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