Gutachten zuhanden der Sozialdemokratischen Fraktion der schweizerischen Bundesversammlung Betreffend «mögliche Entschädigungsforderungen von AKW-Betreibern»
Rechtsgutachten zu nachfolgenden Fragen: Kann die Betreiberin eines Atomkraftwerks (AKW) Entschädigungsansprüche geltend machen, wenn der Verfassungs- oder der Gesetzgeber die Betriebsdauer nachträglich befristet und das Werk die gesetzlich festgelegte maximale Betriebsdauer erreicht? Im Rahmen der Hauptfrage sind Entschädigungsanspruch und Bemessungsgrundlage insbesondere für die folgenden Varianten zu prüfen: - dass die Volksinitiative «Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie (Atomausstiegsinitiative)» der Grünen Partei angenommen wird (Abschaltung des AKW Beznau I ein Jahr nach Annahme der Volksinitiative und Festsetzung einer maximalen Betriebsdauer von 45 Jahren für die vier weiteren AKW auf Verfassungsebene); - dass das Parlament mit einer Revision des KEG für alle AKW eine maximale Betriebsdauer von 50 Jahren auf Gesetzesebene festlegt; - dass das Parlament mit einer Revision des KEG für alle AKW eine maximale Betriebsdauer von 60 Jahren auf Gesetzesebene festlegt. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass sich aus dem Tatbestand einer materiellen Enteignung oder aus dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz Schadenersatzansprüche ergeben können. Einen Schaden könnte entstehen, wenn die AKW vor dem Ende ihrer technisch-betrieblichen Lebensdauer ausser Betrieb genommen werden müssen. Ein Ersatzanspruch muss von den AKW-Betreiben nachgewiesen werden und kann nur insoweit bestehen, als Schäden kausal auf eine Rechtsänderung zurückzuführen sind
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