German University of Administrative Sciences

DoPuS Dokumenten- und Publikationsserver Speyer
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    5597 research outputs found

    Informationsbrief Neues aus der UB Speyer

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    Vierseitiger Informationsbrief, der über Neuigkeiten, Wissenswertes und Interessantes aus der Universitätsbibliothek Speyer sowie dem Bibliothekswesen informiert

    Recht der Digitalisierung

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    Die digitale Transformation wälzt unser gesellschaftliches Zusammenleben grundlegend um: Ob in der Medizin, im Verkehrssektor, bei der beruflichen und privaten Kommunikation so-wie in vielen weiteren Bereichen – digitale Anwendungen sind kaum mehr aus dem Alltag der Menschen hinwegzudenken. Das ruft eine Kernfrage auf den Plan, die wir als Gesellschaft beantworten müssen: Nach welchen Regeln wollen wir heute und künftig (im digitalen Raum) miteinander leben? Von der Suche nach passgenauen Antworten hierauf sowie der rasant wachsenden Bedeutung, die Rechtsfragen mit Digitalisierungsbezug in der Praxis und Juris-tenausbildung erfahren, handelt dieses Lehrbuch. Bislang fehlt es an einer rechtsgebiets-übergreifenden didaktischen Darstellung des Rechts der Digitalisierung. Unser Ziel ist es, einen möglichst breiten Blick auf all die Herausforderungen zu werfen, die die digitale gesell-schaftliche Transformation für das Recht bereithält. Wir möchten dabei zum einen darstellen und mitunter kritisch reflektieren, welchen Umgang das Recht schon heute mit Veränderun-gen gefunden hat, die sich in unserer Lebenswirklichkeit durch die digitale Transformation ergeben haben. Zum anderen möchten wir zeigen, in welchen Winkeln des Rechts noch Nachholbedarf besteht – und wie die nationalen und der europäische Gesetzgeber diesen de lege ferenda befriedigen könnten

    Überblick Bundestag Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kindergrundsicherung (Kabinettsbefassung: 27.09.2023)

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    Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen

    Aktualisierter Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz) (Stand 16.08.2023)

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    Mit dem Cannabisgesetz (CanG) soll der private Eigenbesitz sowie der private Eigenanbau von Cannabis zum Eigenkonsum unter strengen Voraussetzungen legalisiert werden. Zudem soll mit dem Gesetzvorhaben zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beigetragen wer-den. Es soll die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention gestärkt, der illegale Markt für Cannabis eingedämmt sowie der Kinder- und Jugendschutz gestärkt werden. Dafür soll u.a. das Konsumcannabisgesetz (KCanG) und das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) neu geschaffen werden. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert: Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, soll künftig der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt sein (§ 3 Abs. 1 KCanG). Auch der private Eigen-anbau von bis zu drei Cannabispflanzen zum Zweck des Eigenkonsums soll gestattet werden (§ 9 Abs. 1 KCanG). Dadurch wird es für junge Erwachsene erstmals möglich, legal Cannabis anzubauen und zu konsumieren. Dies kann die gesundheitlichen Risiken eines Cannabiskon-sums im Vergleich zum Konsum illegal erworbenen Cannabis für junge Konsumierende re-duzieren. Dennoch kann sich bei jungen Menschen auch ein problematisches Suchtverhalten entwickeln, wenn sie sich der Gefahren durch Cannabis nicht bewusst sind und die neue Möglichkeit des legalen Konsums regelmäßig nutzen. Für Minderjährige soll weiterhin ein Konsum- und Anbauverbot von Cannabis bestehen (§ 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 KCanG), welches Jugendliche vor schädlichen Auswirkungen des Can-nabiskonsums schützen kann. Denn der regelmäßige Konsum von Cannabis ab dem Jugend-alter erhöht u.a. die Wahrscheinlichkeit der Entwicklung psychischer Erkrankungen wie Angststörungen. Die Weitergabe von Cannabis aus privatem Eigenanbau soll grundsätzlich verboten werden (§ 9 Abs. 2 KCanG). Dadurch könnte die Anzahl an Personen, die Cannabis konsumieren ohne Mitglied einer Anbauvereinigung zu sein oder bspw. beim Erwerb von Stecklingen über die Risiken des Cannabiskonsums informiert worden zu sein, reduziert und besonders junge Heranwachsende geschützt werden. Dies hängt allerdings von der Kontrolle des Weitergabe-verbots und damit der tatsächlichen Durchsetzbarkeit ab

    Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts (Stand: 11.04.2023)

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    Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts soll das bislang geltende Namensrecht modernisiert und so den vielfältigen Lebenswirklich-keiten der Gegenwart Rechnung getragen werden. Zudem soll das Namensrecht an die Ent-wicklung in anderen europäischen Staaten angepasst und so die Namenswahl insbesondere für Familien mehrerer Nationalitäten erleichtert werden. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert: Kinder sollen künftig einen aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen als Geburtsnamen führen können, der sog. Geburtsdoppelname (§§ 1617 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 1617a Abs. 2 S. 2 BGB). Dadurch könnten junge Menschen die Möglichkeit erhalten, die Zugehörig-keit zu beiden Elternteilen in ihrem Nachnamen ausdrücken und damit in ihrer Selbstbe-stimmung gestärkt werden, was für die Herausbildung der eigenen Identität wichtig sein kann. Minderjährige bleiben dabei jedoch auf die Mitwirkung der Eltern angewiesen und können ihren Nachnamen weiterhin nicht selbstständig bestimmen. Der Geburtsdoppelname eines Kindes soll aus dem Ehenamen eines Elternteils und dessen Ehegatten bzw. Ehegattin, der bzw. die nicht Elternteil des Kindes ist, und dem von dem Kind ursprünglich geführten Nachnamen bestehen können (§ 1617e Abs.1 Nr. 2 BGB). Diese Na-menswahl soll auch wieder rückgängig gemacht werden können (§ 1617e Abs. 3 BGB). Junge Menschen könnten damit insgesamt mehr Freiheit in der Namensbestimmung erhalten und ihre Familiengeschichte in ihrem Nachnamen besser abbilden. Weiterhin soll es möglich sein, eine geschlechtsangepasste Form des Geburtsnamens zu wählen oder abzulegen (§ 1617f BGB). Dadurch könnten junge Menschen mit einem entspre-chenden Geburtsnamen in dem Ausdruck ihrer ethnischen und kulturellen Identität gestärkt werden

    Geflüchtete aus der Ukraine im System des Migrations(sozial)rechts: Legitime Differenzierung oder unzulässige Ungleichbehandlung?

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    § 42a VwVfg: Genehmigungsfiktion

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    Aktualisierter Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts (Stand 23.08.2023)

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    Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts soll das bislang geltende Namensrecht modernisiert und so den vielfältigen Lebenswirklich-keiten der Gegenwart Rechnung getragen werden. Zudem soll das Namensrecht an die Ent-wicklung in anderen europäischen Staaten angepasst und so die Namenswahl insbesondere für Familien mehrerer Nationalitäten erleichtert werden. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert: Kinder sollen künftig einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppel-namen als Geburtsnamen führen können, der sog. Geburtsdoppelname (§§ 1617 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 1617a Abs. 3 BGB). Dadurch könnten junge Menschen die Möglichkeit erhalten, die Zugehörigkeit zu beiden Elternteilen in ihrem Nachnamen ausdrücken und damit in ihrer Selbstbestimmung gestärkt werden, was für die Herausbildung der eigenen Identität wichtig sein kann. Minderjährige bleiben dabei jedoch auf die Mitwirkung der Eltern angewiesen und können ihren Nachnamen weiterhin nicht selbstständig bestimmen. Der Geburtsdoppelname eines Kindes soll aus dem Ehenamen eines Elternteils und dessen Ehegatten bzw. Ehegattin, der bzw. die nicht Elternteil des Kindes ist, und dem von dem Kind ursprünglich geführten Geburtsnamen bestehen können (§ 1617e Abs.1 Nr. 2 BGB). Diese Namenswahl soll auch wieder rückgängig gemacht werden können (§ 1617e Abs. 3 BGB). Junge Menschen könnten damit insgesamt mehr Freiheit in der Namensbestimmung erhal-ten und ihre Familiengeschichte in ihrem Nachnamen besser abbilden. Weiterhin soll es möglich sein, den Geburtsnamen eines Kindes nach der Namenstradition der in Deutschland lebenden Minderheiten der Sorben, Friesen und Dänen zu bestimmen. (§§ 1617f, 1617g, 1617h BGB). Dadurch könnten junge Menschen mit einem entsprechenden Geburtsnamen in dem Ausdruck ihrer ethnischen und kulturellen Identität gestärkt werden

    Überblick Bundestag Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (Kabinettsbefassung: 29.03.2023)

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    Der „Überblick Bundestag“ wird bei Jugend-Checks erstellt, bei welchen der Gesetzentwurf in der Kabinettsfassung vorliegt. Das bedeutet, dass dieser Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung im Bundestag diskutiert werden wird. Um einen schnellen Überblick über die Ergebnisse des Jugend-Checks zu ermöglichen, fassen wir diese im „Überblick Bundestag“ auf einer Seite zusammen. Für die umfassende Information über unsere Prüfergebnisse wird darin auf den ausführlichen Jugend-Check verwiesen

    Jugend-Check zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) (Stand 25.10.2023)

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    Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) sollen rechtliche Änderungen im Aufenthalts- und Asylrecht vorgenommen werden, u.a. mit dem Ziel die Ausländerbehörden zu entlasten. Hierfür sollen insbesondere die Regelungen, die Abschiebemaßnahmen verhindern oder erschweren, modifiziert werden. Zudem sollen Anpassungen des nationalen Rechts an Unionsrecht und die Rechtsprechung bzw. Ent-scheidungen des Europäischen Gerichtshof (EUGH) hinsichtlich der Rückführung erfolgen. Das Kompetenzzentrum Jugend-Check hat folgende mögliche Auswirkungen identifiziert: Künftig soll durch den Wegfall von § 60 Abs. 5 S. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) die Abschie-bung von Ausländerinnen und Ausländern, denen gem. § 60a AufenthG eine Duldung erteilt wurde, und bei denen die Abschiebung für länger als ein Jahr ausgesetzt war, nicht mehr an-gekündigt werden. Allerdings soll hiervon eine Ausnahme für Ausländerinnen und Ausländer mit Kindern unter 12 Jahren gelten, deren Abschiebung für länger als ein Jahr ausgesetzt ist, in diesem Fall ist die Abschiebung weiterhin mindestens einen Monat vorher anzukündigen (§ 60a Abs. 5a S. 1 Hs. 1 AufenthG). Dies kann für Minderjährige ab 12 Jahren, die mit ihren Fa-milien länger als ein Jahr geduldet sind, zur Folge haben, dass sich die Angst und Unsicher-heit abgeschoben zu werden, verstärkt. Zudem könnte es für geduldeten Minderjährigen über 12 Jahre traumatisierend und belas-tend sein, wenn sie ohne Ankündigung aus ihrem Alltag und sozialen Umfeld herausgerissen und abgeschoben werden und sich nicht verabschieden können. Die Wahl der Altersgrenze von 12 Jahren, bei der eine Information über eine anstehende Rückführung innerhalb von vier Wochen erfolgen muss, kann insgesamt als fehlende Beachtung des Minderjährigen-schutzes im Sinne von Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention gedeutet werden. Des Weiteren soll der Katalog der Gründe, wann ein Asylantrag als offenkundig unbegründet abzulehnen ist erweitert und neu strukturiert werden. Die Gründe, wann ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, sollen in Hinblick auf den Asylantrag unbeglei-teter Minderjähriger nur eingeschränkt zur Anwendung gelangen (§ 30 Abs. 2 AsylG). Dies könnte die Ablehnung der Asylanträge unbegleiteter Minderjähriger erschweren, was den Betroffenen eine etwas sicherere Bleibeperspektive ermöglichen könnte

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